Durch die Neufassung soll das Stiftungszivilrecht künftig im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Neben zahlreichen juristischen Details enthält die Stiftungsrechtsreform einige positive Neuerungen für Stifter und deren Organisationen. Besonders wertvoll ist die Neuregelung hinsichtlich der Verwaltung des Grundstockvermögens.
Die dringend notwendige Reform des deutschen Stiftungsrechts rückt näher. Anfang Februar hat das Kabinett dem Regierungsentwurf für das neue Gesetz zugestimmt. Der Hintergrund: „Das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, beruht derzeit auf Bundesrecht und Landesrecht. Die zivilrechtlichen Regelungen über die Stiftungen in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden ergänzt durch zivilrechtliche Regelungen in den Stiftungsgesetzen der Länder. Die landesrechtlichen Vorschriften sind nicht einheitlich, so dass die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts durch die Landesstiftungsgesetze in den einzelnen Ländern verschieden ausgeprägt ist. Dieses Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führt immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen“, heißt es beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.“
Durch die Neufassung soll das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Dabei werden laut Gesetzentwurf neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen und zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert. Weiterhin heißt es im Entwurf: „Zusätzlich soll zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt wird. Dadurch wird für Stifter und Stiftungen das Stiftungsrecht übersichtlicher und verständlicher geregelt. Zahlreiche Streitfragen sollen geklärt werden und so mehr Rechtssicherheit für Stifter, Stiftungen, Mitglieder von Stiftungsorgane, die zuständigen Behörden und andere Rechtsanwender geschaffen werden. Durch das Stiftungsregister wird den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert und die Transparenz über Stiftungen verbessert.“
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt die deutlichen Verbesserungen: „Insgesamt greift der Regierungsentwurf wesentliche Reformziele des Bundesverbandes, wie ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, Verbesserungen bei Satzungs- und Strukturänderungen, die Kodifizierungen von Business Judgement Rule und der Umwandlung in eine Verbrauchstiftung sowie ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung auf“, so Friederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. „Die bislang vorgesehene Satzungsstrenge wurde aus dem Gesetzestext gestrichen und der bewährte mutmaßliche Wille für die Auslegung des Stifterwillens zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat das Kabinett in Bezug auf Kapitalerhalt und Vermögensverwaltung das geltende Recht festgeschrieben.“
Neben zahlreichen juristischen Details enthält die Stiftungsrechtsreform einige positive Neuerungen für Stifter und deren Organisationen. So wird das Stiftungswesen transparenter, ohne dass es zu übermäßiger Bürokratie kommt. Neben dem im Jahressteuergesetz 2020 ab dem 1. Januar 2024 vorgesehenen Gemeinnützigkeitsregister (nach dem neuen § 60b Abgabenordnung) wird es künftig ein Stiftungsregister geben. Beides fordert der Bundesverband seit vielen Jahren. Verbessert wurde laut des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zudem, dass sich die Einsichtnahme in das Stiftungsregister auf die dort eingereichten Dokumente beschränkt und in Bezug auf personenbezogene Daten oder Regelungen zur Vermögensverwaltung versagt werden kann.
Durchaus interessant ist die Entschärfung der Voraussetzungen für Satzungsänderungen, indem die Vorgabe der „endgültigen“ Unmöglichkeit der Zweckerfüllung entfällt. Durch Satzungsänderung kann der Stiftung nun ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Besonders wertvoll ist die Neuregelung hinsichtlich der Verwaltung des Grundstockvermögens. Zwar gilt weiterhin, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen ist. Das positive Aber: Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit um den verbrauchten Teil aufzustocken. Das ist aber nicht einmal nötig, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass die Stiftung Zuwächse aus Umschichtungen des Grundstockvermögens verbrauchen darf. Es gilt nur die Vorgabe, dass die Umschichtung nicht die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gefährden dürfe. Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, kommentiert zurecht: „Diese Flexibilisierung hilft in der jetzigen Niedrigzinsphase besonders den Kapitalstiftungen beim Spagat zwischen Zweckverwirklichung und vorgeschriebenem Kapitalerhalt.“
Vermutlich wird das parlamentarische Verfahren weitere Änderungen am Regierungsentwurf bringen; daran arbeitet der Bundesverband Deutscher Stiftungen nach eigenen Angaben intensiv. Wichtig ist indes, dass Stifter und deren Berater, vor allem in der Vermögensverwaltung, sich genau mit den neuen Regelungen befassen und die richtigen Schritte für die Praxis daraus abzuleiten. Das geplante Stiftungsrecht schafft neuen, aber letztlich eng definierten Spielraum für den Umgang mit dem Stiftungsvermögen in weiteren Zeiten von Niedrigzinsen. Es ist ein freierer Umgang möglich als zuvor, um durch die Vermögensverwaltung und die Vermögensverwendung den Stiftungszweck besser erfüllen zu können. Daher sollten Vermögensverwalter und Finanzberater diese Regelungen streng beachten und gegebenenfalls für die korrekte Umsetzung weitere Beratung hinzuziehen.
Quelle: Intelligent Investors
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Stefan Rattay
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