10.2018
Raus aus der Pensionsproblematik
Bei Unternehmensübertragungen werden Versorgungszusagen an Firmenchefs schnell zum Hindernis. Der Fiskus eröffnet Unternehmen jetzt eine neue Möglichkeit, sich von Pensionszusagen zu befreien.
Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbaren mit ihrer Firma eine Pensionszusage, um sich für den Ruhestand ausreichend abzusichern. Doch so nützlich sie im Alter ist, so hinderlich ist sie bei Firmenveräußerungen und -nachfolgen. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung gibt GmbHs jetzt die Möglichkeit, Versorgungszusagen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers lohnsteuerfrei auf einen anderen Betrieb zu übertragen. Jedoch muss dieses „Entsorgungsmodell“ nicht immer die beste Lösung sein.
Pensionszusagen führen bei einer Untemehmensübertragung zum Interessenkonflikt. Ausscheidende Chefs wollen ihre Ansprüche auf Rente wahren. Übernahmekandidaten hingegen scheuen Rückstellungen und spätere Zahlungen, insbesondere dann, wenn die Versorgungszusage eine Deckungslücke aufweist. Käufer und Untemehmens-nachfolger bestehen in der Regel darauf, dass die Übertragung ohne zukünftige Versorgungsansprüche vonstattengeht. Es gibt keine Musterlösung, mit der Pensions-zusagen steuerfrei und ohne Auswirkungen auf die Liquidität entsorgt werden können.
GmbHs können Pensionszusagen auf unterschiedliche Weise behandeln. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann zugunsten einer erfolgreichen Transaktion auf seine Pensionsansprüche verzichten und dafür eine Abfindung erhalten. Jedoch führt dies laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Unternehmensseite zu einer verdeckten Einlage und einem Lohnzufluss beim Geschäftsführer. Für den Geschäftsführer fallen somit hohe Lohnsteuerzahlungen an. Einziger Trost: In solchen Fällen kommen Steuerzahler in den Genuss der sog. „Fünftelregelung“, was die Steuerlast etwas reduzieren kann.
GmbHs können eine Pensionszusage auf eine andere Firma gegen eine Ablösungs-zahlung auslagern. Lukrativ wird diese Option durch ein BFH-Urteil. Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass in solchen Fällen immer ein Lohnzufluss an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt - inklusive Lohnsteuerpflicht. Das sahen die BFH-Richter anders. Eine Lohnzahlung liegt ihrer Ansicht nach nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht hat, sich alternativ die Ablöse-summe an sich auszahlen zu lassen. Dem folgt nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Dies gilt allerdings nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Regel nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen. Für Arbeitnehmer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sind andere Regelungen maßgeblich.
Zur steuerlichen Anerkennung von Versorgungszusagen muss eine Pensionsverein-barung schriftlich verfasst und per Gesellschafterbeschluss genehmigt sein. Sie darf frühestens zwei bis drei Jahre nach Dienstantritt erteilt werden, bei Neugründung erst nach fünf Jahren. Der Versorgungsberechtigte darf im Pensionsfall maximal 75 Prozent der Aktivbezüge erhalten.
Quelle: Mikado
Korrespondenz mit:
Inka Limberg
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: ilimberg@wws-mg.de
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