10.2018

Raus aus der Pensionsproblematik

Bei Unternehmensübertragungen werden Versorgungszusagen an Firmenchefs schnell zum Hindernis. Der Fiskus eröffnet Unternehmen jetzt eine neue Möglichkeit, sich von Pensionszusagen zu befreien.

Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbaren mit ihrer Firma eine Pensionszu­sage, um sich für den Ruhestand aus­reichend abzusichern. Doch so nütz­lich sie im Alter ist, so hinderlich ist sie bei Firmenveräußerungen und -nachfolgen. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung gibt GmbHs jetzt die Möglichkeit, Versorgungs­zusagen eines beherrschenden Ge­sellschafter-Geschäftsführers lohn­steuerfrei auf einen anderen Betrieb zu übertragen. Jedoch muss dieses „Entsorgungsmodell“ nicht immer die beste Lösung sein.

Pensionszusagen führen bei einer Untemehmensübertragung zum Inte­ressenkonflikt. Ausscheidende Chefs wollen ihre Ansprüche auf Rente wahren. Übernahmekandidaten hin­gegen scheuen Rückstellungen und spätere Zahlungen, insbesondere dann, wenn die Versorgungszusage eine Deckungslücke aufweist. Käu­fer und Untemehmens-nachfolger be­stehen in der Regel darauf, dass die Übertragung ohne zukünftige Ver­sorgungsansprüche vonstattengeht. Es gibt keine Musterlösung, mit der Pensions-zusagen steuerfrei und ohne Auswirkungen auf die Liquidität ent­sorgt werden können.

GmbHs können Pensionszusagen auf unterschiedliche Weise behan­deln. Der Gesellschafter-Geschäfts­führer kann zugunsten einer er­folgreichen Transaktion auf seine Pensionsansprüche verzichten und dafür eine Abfindung erhalten. Je­doch führt dies laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Unternehmensseite zu einer ver­deckten Einlage und einem Lohnzu­fluss beim Geschäftsführer. Für den Geschäftsführer fallen somit hohe Lohnsteuerzahlungen an. Einziger Trost: In solchen Fällen kommen Steuerzahler in den Genuss der sog. „Fünftelregelung“, was die Steuerlast etwas reduzieren kann.

GmbHs können eine Pensionszu­sage auf eine andere Firma gegen eine Ablösungs-zahlung auslagern. Lukrativ wird diese Option durch ein BFH-Urteil. Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass in sol­chen Fällen immer ein Lohnzufluss an den beherrschenden Gesellschaf­ter-Geschäftsführer erfolgt - inklu­sive Lohnsteuerpflicht. Das sahen die BFH-Richter anders. Eine Lohnzah­lung liegt ihrer Ansicht nach nur dann vor, wenn der Anspruchsbe­rechtigte ein Wahlrecht hat, sich al­ternativ die Ablöse-summe an sich auszahlen zu lassen. Dem folgt nun ein Schreiben des Bundesfinanzmi­nisteriums. Dies gilt allerdings nur für beherrschende Gesellschafter-Ge­schäftsführer, die in der Regel nicht unter das Betriebsrentengesetz fal­len. Für Arbeitnehmer oder Minder­heitsgesellschafter-Geschäftsführer sind andere Regelungen maßgeblich.

Zur steuerlichen Anerkennung von Versorgungszusagen muss eine Pensionsverein-barung schriftlich ver­fasst und per Gesellschafterbeschluss genehmigt sein. Sie darf frühestens zwei bis drei Jahre nach Dienstan­tritt erteilt werden, bei Neugründung erst nach fünf Jahren. Der Versor­gungsberechtigte darf im Pensions­fall maximal 75 Prozent der Aktiv­bezüge erhalten.

Quelle: Mikado

Korrespondenz mit:

Inka Limberg
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: ilimberg@wws-mg.de

 

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