04.2018

Raus aus der Pensionsproblematik

ALTERSVORSORGE Bei Unternehmensübertragungen werden Versorgungszusagen an mittelständische Firmenchefs schnell zum Hindernis. Der Fiskus eröffnet Unternehmen jetzt eine neue Möglichkeit, sich von Pensionszusagen zu befreien und Steuernachteile zu vermeiden.

Bei der Altersvorsorge sind Chefs inhabergeführter Unternehmen auf sich allein gestellt. Viele GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführer vereinba­ren mit ihrer Firma eine Pensionszusage, um sich für den Ruhestand ausreichend abzusichern. Doch so nützlich sie im Al­ter ist, so hinderlich ist sie bei Firmenver­äußerungen und -nachfolgen. Ein aktuel­les Schreiben der Finanzverwaltung gibt GmbHs jetzt die Möglichkeit, Versor­gungszusagen eines beherrschenden Ge­sellschafter-Geschäftsführers lohnsteuer­frei auf einen anderen Betrieb zu übertra­gen. Jedoch muss dieses „Entsorgungs­modell“ nicht immer die beste Lösung sein. Transaktionswillige Firmenchefs sollten grundsätzlich alle Gestaltungsop­tionen steuerlich vorprüfen. So lassen sich Lösungen finden, die für alle Beteiligten vorteilhaft sind.

Pensionszusagen führen bei einer Unternehmensübertragung zum Interes­senkonflikt. Ausscheidende Chefs wollen ihre Ansprüche auf Rente oder auch Hin­terbliebenenversorgung wahren. Über­nahmekandidaten hingegen scheuen Rückstellungen und spätere Zahlungen, insbesondere dann, wenn die Versor­gungszusage eine Deckungslücke auf­weist. Käufer und Untemehmensnachfolger bestehen daher in der Regel darauf, dass die Übertragung ohne zukünftige Versorgungsansprüche vonstattengeht. Es gibt keine Musterlösung, mit der Pensi­onszusagen steuerfrei und ohne Auswir­kungen auf die Liquidität entsorgt werden können. Firmen sollten die Chancen und Risiken der möglichen Gestaltungsmo­delle im jeweiligen Einzelfall sorgfältig abwägen.

GmbHs können Pensionszusagen auf unterschiedliche Weise entsorgen. So et­wa in der Form, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten einer erfolg­reichen Transaktion auf seine Pensionsan­sprüche verzichtet und dafür eine Abfin­dung erhält. Jedoch führt dies laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel auf Unternehmenssei­te zu einer verdeckten Einlage und zu einem Lohnzufluss beim Geschäftsführer (Az. VI R 4/16). Das Ergebnis: Für den Geschäftsführer fallen saftige Lohnsteu­erzahlungen an. Einziger Trost: In sol­chen Fällen kommen Steuerzahler in den Genuss der Fünftelregelung, was die Steuerlast je nach Fallkonstellation etwas reduzieren kann.

Ein Verzicht ist nicht alternativlos. GmbHs können etwa eine Pensionszusa­ge auf eine andere Firma gegen eine Ab­lösungszahlung auslagem. Lukrativ wird diese Option durch ein neueres BFH- Urteil (Az. VI R 18/13). Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass in sol­chen Fällen immer ein Lohnzufluss an den beherrschenden Gesellschafter-Ge­schäftsführer erfolgt - inklusive Lohn­steuerpflicht. Das sahen die BFH-Richter anders. Eine Lohnzahlung liegt ihrer An­sicht nach nur dann vor, wenn der An­spruchsberechtigte ein Wahlrecht hat, sich alternativ die Ablösesumme an sich auszahlen zu lassen. Dem folgt nun ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzmi­nisteriums (Az. IV C 5 - S 2333/16/10002). Dies gilt allerdings nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Regel nicht unter das Betriebsrentenge­setz fallen. Für „normale“ Arbeitnehmer oder Minderheitsgesellschafter-Ge­schäftsführer, die unter das Betriebsren­tengesetz fallen, sind andere Regelungen maßgeblich.


Die neue Rechtslage könnte zu ei­ner Renaissance der sogenannten „Rent­ner-GmbH“ führen. Will heißen: Im Vor­feld einer geplanten Transaktion von GmbH A wird eine neue GmbH B gegrün­det, welche die Pensionszusage des be­herrschenden Gesellschafter-Geschäfts­führers ohne die Gefahr von Lohnzufluss an den Anspruchsberechtigten über­nimmt. Alternativ zu einem Unterneh­mensverkauf kommt auch ein Asset Deal infrage. Der Käufer kann dabei wählen, welche Assets er von der Gesellschaft er­werben will. Die Rest-Gesellschaft wird als Rentner-GmbH weitergeführt oder mit einer dritten Firma verschmolzen.

Bei Pensionszusagen ist grundsätzlich Weitblick gefragt. Schon beim Abschluss lauern Fallstricke, insbesondere bei Zusa­gen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die Fi­nanzverwaltung stellt hohe Anforderun­gen an die steuerliche Anerkennung. So muss etwa eine Pensionsvereinbarung nicht nur schriftlich verfasst, sondern auch per Gesellschafterbeschluss geneh­migt sein. Sie darf zudem erst frühestens zwei bis drei Jahre nach Dienstantritt er­teilt werden, bei Neugründung erst nach fünf Jahren. Finanzbeamte prüfen eine Pensionsvereinbarung besonders kritisch auf ihre Angemessenheit.

Der Versorgungsberechtigte darf im Pensionsfall maximal 75 Prozent der Aktivbezüge erhalten. Bei Herabsetzung der Bezüge während der aktiven Zeit kann es zu einer Überversorgung kommen. Halten Firmen die Vorgaben des Fiskus nicht ein, werden die Pensionszusagen schnell zur verdeckten Gewinnausschüt­tung. Bei einer Betriebsprüfung können dann hohe Steuernachzahlungen samt sechs Prozent Zinsen drohen. Firmen soll­ten ihre Pensionszusagen regelmäßig mit der aktuellen Rechtslage abgleichen und gegebenenfalls nachbessern.

Quelle: Cash

Korrespondenz mit:

Inka Limberg
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: ilimberg@wws-mg.de

 

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