08.2015

Prüfen Sie Ihren Status

GmbH-Chefs: Selbstständig oder angestellt? Jetzt gelten neue rechtliche Bedingungen, ob GmbH-Chefs sozialabgabenpflichtig sind oder nicht. Was in der Praxis zu beachten ist, welche Fälle problematisch sind und wie Unternehmen und Geschäftsführer sich vor unangenehmen Überraschungen schützen, beschreibt die Autorin.

Manchmal scheinen die Dinge klar zu sein. Ein Gesellschafter- Geschäftsführer hält 49,71 Pro­zent der Geschäftsanteile „seiner“ GmbH. Er verfügt über umfassende Branchen­kenntnisse, kann seine Arbeitszeit frei ein­teilen und erhält von der Gesellschafter­versammlung keine Einzelanweisungen. Obendrein pflegt er die wichtigen Kundenkontakte. Somit ist er „der Mann im Unternehmen“ und selbstständig. Oder? Das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 21.3.2014, Az.: S 34 R 580/13) hatte bei dem betreffenden Geschäfts­führer einer Softwarefirma Zweifel und verneinte letztlich die Selbstständigkeit.

Viele Faktoren im Spiel

Ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätig­keit. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen Indizien wie die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsabhängig­keit hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen wird durch das eigene Unter­nehmerrisiko, die Verfügungsmöglich­keit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Doch trotz einer Fülle von Indizien, welche die Rechtsprechung im Laufe der Jahre ent­wickelt hat, ist eine stimmige Einordnung alles andere als einfach. Vor allem reicht es nicht aus, darauf abzustellen, welche Indizien zahlenmäßig überwiegen.

Es ist nicht allein maßgeblich, wie die tat­sächlichen Verhältnisse im Unternehmen sind und wie frei der Geschäftsführer schaltet und waltet. Für die Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsver­hältnis und selbstständiger Tätigkeit wird neben den tatsächlichen Verhältnissen nun auch der sogenannten „Rechtsmacht“ unter Heranziehung des bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrages und der Satzung der Gesellschaft besondere Bedeutung beigemessen. Grundlage sind zwei Entscheidungen des Bundessozial­gerichts aus dem Jahr 2012.

Richter lehnen „Schönwetter- Selbstständigkeit" ab

In der ersten Entscheidung des Bundes­sozialgerichts (Az.: B 12 KR 25/10 R) hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäfts­führer eines Maschinenbauunternehmens seinem Sohn, der als Betriebsleiter im Unternehmen tätig und mithin weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, per Gesellschafterbeschluss eine Gewinn­tantieme zusagt. Er wurde vom Selbst­kontrahierungsverbot befreit und auf das Weisungsrecht ihm gegenüber wurde verzichtet. Trotz der familiären Bindung und des vom Vater erklärten teilweisen Verzichts auf die Ausübung des Weisungs­rechts bejahte das Gericht die Sozialver­sicherungspflicht des Sohnes.

In dem zweiten Fall (Az.: B 12 R 14/10 R) wurde die Selbstständigkeit des Sohnes einer minderbeteiligten Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG verneint, weil dieser zum einen „nur“ ein Fremd­geschäftsführer war und zudem auch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ihm nicht die Möglichkeit gaben, wie ein Alleingesellschafter frei zu entscheiden.

Die vorgenannten Gerichts­entscheidungen erstaunten, da bisher bei Familiengesellschaften im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Ein­ordnung auch auf die familiäre Bindung abgestellt wurde. Der zukünftige „Unternehmenserbe“, der das Familien­unternehmen faktisch bereits wie ein Alleininhaber führt und dem aufgrund der familiären Verbundenheit keine Weisungen erteilt werden, war in der Regel selbstständig.

Jetzt sind bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbst­ständiger Tätigkeit zwar auch die tatsäch­lichen Verhältnisse zu beachten. Ihnen kommt aber nicht per se der Vorrang vor den vertraglichen Regelungen zu. Andern­falls würde die sozialversicherungsrecht­liche Statusfeststellung von der jeweiligen „Stimmung“ in der Familie abhängen. In Zeiten von „Liebe und Harmonie“ wäre die Selbstständigkeit zu bejahen. In Phasen von familiären Zerwürfnissen aber, in denen der Geschäftsführer auf­grund seiner rechtlichen Stellung nicht in der Lage ist, Weisungen zu ignorieren, wäre die Selbstständigkeit zu verneinen. Eine solche „Schönwetter-Selbstständig­keit“ kann es nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht geben.

Neue Richtlinie für die Sozialversicherung

Aufgrund der neueren Rechtsprechung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nun ihre Richtlinien angepasst. Seit April 2014 existiert eine modifizierte Version der Grundsätze zur Statusbeurteilung von Erwerbstätigen in GmbHs. Demnach soll weiterhin eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungs­verhältnisses erfolgen. Diese hat jedoch unter Berücksichtigung der Regelungen des GmbH-Gesetzes und der gesell­schaftsrechtlichen Regelungen oder Vereinbarungen zu erfolgen. Zudem unterscheiden sich Geschäftsführer einer Familiengesellschaft bei der ver­sicherungsrechtlichen Beurteilung nicht mehr von den „sonstigen“ Geschäfts­führern.

Entscheidend ist, ob der betreffende Geschäftsführer die Rechtsmacht hat. Zentral ist die Frage, ob er Entscheidungen der Gesellschafterversammlung ver­hindern kann. Diese Rechtsmacht besteht entweder bereits aufgrund der Kapitalbeteiligung, mithin bei einem Mehrheitsgesellschafter. Oder, wenn eine umfassende Sperrminorität vertraglich vereinbart wurde, also Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auch der Zustimmung des Minderheitsge­sellschafters bedürfen.

Machtbefugnisse vertraglich regeln

Die neue Richtlinie dürfte Folgen für künftige Statusbeurteilungen haben. Geschäftsführer und Unternehmer sind gut darin beraten, sich die Geschäfts­führeranstellungsverträge und die Satzung der Gesellschaft genau anzu­sehen. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer aufgrund mündlicher Abreden bisher autonom agieren konnte, könnte unerheblich werden. Dies ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer auf­grund der vertraglichen Regelungen der eingeräumte Spielraum jederzeit entzogen werden kann. Zudem ist eine mündliche Absprache, die im Widerspruch zu den ursprünglich vertraglich fixierten Ver­einbarungen steht nur dann rechtlich relevant, wenn eine formlose Außerkraft­setzung der vertraglichen Vereinbarung möglich ist. Sieht der Gesellschaftsver­trag vor, dass Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, dürfte eine mündliche Absprache, wonach zur Beschlussfassung die Zustimmung des Minderheitsgesellschafter-Geschäfts­führers erforderlich ist, unerheblich sein. Denn eine Satzungsänderung ist nur bei einer notariellen Beurkundung wirksam. Änderungen lassen sich nicht einfach formlos herbeiführen. Der Geschäfts­führeranstellungsvertrag kann auch nicht mehr Kompetenzen vermitteln, als der Gesellschaftervertrag zulässt.

Wenn im Unternehmen Einigkeit darüber besteht, welche „Machtbefug­nisse“ dem Geschäftsführer eingeräumt werden, sollten die vertraglichen Regelungen dies widerspiegeln. Unternehmer und Geschäftsführer sollten daher darauf achten, dass die Verträge im Einklang zueinander und zu den tat­sächlichen Verhältnissen stehen sowie die erforderliche Form eingehalten wird.

Clearingverfahren bringt Rechtssicherheit

Die Clearingstelle der Deutschen Renten­versicherung bietet die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens an, um in Zweifelsfällen Rechtssicherheit zu erlangen. Sollte sich im Rahmen einer Statusfeststellung heraussteilen, dass ein als selbstständig tätig geglaubter Geschäftsführer de Facto versicherungs­pflichtig beschäftigt war, drohen dem betroffenen Unternehmen Beitragsnach­zahlungen. Umgekehrt haben Geschäfts­führer, bei denen wider Erwarten keine Sozialversicherungspflicht vorlag, unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung. In diesem Statusfeststellungsverfahren können sich die Beteiligten nach neuester Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht von einem Steuerberater vertreten lassen (Urteil vom 5.3.2014, Az.: B 12 R 7/12R). Soweit bereits ein Statusfest­stellungsbescheid vorliegt, kann dieser je nach Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses eventuell Bestandschutz genießen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgrund der neuen Rechtsprechung „Alt­fälle“ wieder aufgegriffen und neu geprüft werden.

Vor allem die Unternehmen als potenzielle Schuldner von Sozialver­sicherungsbeiträgen und Säumniszu­schlägen sollten jetzt ihre bestehenden Verträge im Lichte der Rechtsprechungs­entwicklung kritisch hinterfragen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand einholen.

Quelle: M & T Metallhandwerk

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
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E-Mail: rdeconno@wws-mg.de

 

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