12.2015

Private Finanzspritzen für Unternehmen prüfen

Bankkredite sind für siele Unter­nehmen ein Graus. Eine vermeintlich unkomplizierte Alternative sind Darlehen von Angehörigen und Freunden. Die aktuelle Rechtsprechung erweitert den Gestaltungsspielraum, mahnt aber auch zur Weitsicht. Viele mittelständische Fir­men empfinden den Zugang zum klassi­schen Bankkredit als aufwendig, zeitrau­bend und teuer. Auf der Suche nach Finan­zierungsalternativen ziehen siele Unternehmen die Finanzkraft von Verwandten und Freunden in Betracht. Dies ist eine verlockende Option für alle Beteiligten, jedoch sollten Darlehen aus Familien- und Freundeskreis genauso gründlich ausge­staltet werden wie Verträge unter Fremden, rät die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. Andernfalls drohen Probleme nät den Finanzbehörden.

Von privat gewährten Firmenkrediten können Kreditnehmer und -geber profitieren. Untenehmen ersparen sich eine zeitraubende Bonitätsprüfung und steigern ihre Liquidität zu vergleichsweise günstigen Konditionen. Private Kredigeber erzielen für ihr Kapital höhere Zinserträge als auf dem Festgeldkonto. Obendrein versteuern sie ihre Erträge unter Umstanden nur mit dem Ahgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Bedingung für den Steuervorteil ist aber, dass Kreditnehmer und Kreditgeber keine „nahestehen den Personen" im juristischen Sinne sind. Maßgeblich dafür ist, ob einer der Vertragspartner einen „beherrschenden Einfluss" auf den anderen ausüben kann. Beispiel: Bleibt einem Unternehmer ein Bankkredit versagt und greift er auf die Finanzkraft seiner El­tern zurück, ist er mangels Alternativen von ihnen finanziell abhängig und unterliegt ih­rem beherrschenden Einfluss. Die aktuelle Rechtsprechung weitet die Steuervorteile für privat gewährte Firmenkredite aus. Laut ei­nem neuem Urteil des Bundesfinanzhofs gelten selbst Ehepartner nicht automatisch als nahestehende Personen (BFH, Az. VIII R 8/14). Das Urteil ist insbesondere für familiengeführte Unternehmen interessant. Es lohnt sich zu prüfen, ob der Ehepartner als Kreditgeber der Firma in Frage kommt.

Bei allen Vorteilen sollten die steuerli­chen Fallstricke nicht außer Acht gelassen werden. Firmen können Kreditkosten nur dann als Betriebsausgaben oder Wer­bungskosten absetzen, wenn sie mit dem Kapital Einkünfte erzielen. Erhöhte Vor­sicht ist bei Investitionen in gemischt genutzte Wirtschaftsgüter wie einen Dienstwagen geboten. Wird ein Firmen-Pkw zu weniger als zehn Prozent dienstlich ge­nutzt, gilt er als Privatvermögen. Dann können Unternehmen keine Kreditkosten steuerlich geltend machen. Wer ein Fahr­tenbuch führt, kann Vorbehalte der Fi­nanzbehörden leichter entkräften.

Voraussetzung für die steuerliche Aner­kennung eines privaten Firmenkredites ist, dass die Vertragspartner marktübliche Konditionen vereinbaren. Daher Ist ein schriftlicher Darlehensvertrag dringend angeraten. Mündliche Absprachen we­cken das Misstrauen der Finanzbehörden und sind kaum zu belegen. Marktüblich sind Verträge dann, wenn sie alle wichtigen Aspekte wie Zinssatz, Tilgung, Besi­cherung und Kündigungsrecht klar regeln.

Doch damit nicht genug: Die Vertrags­partner sollten die Vereinbarungen nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern genauestens einhalten. Tipp für Kreditneh­mer: Sie sollten für Zins- und Tilgungszahlungen frühzeitig Terminüberweisungen einrichten, um Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen. Kreditgeber hingegen sollten den Kredit zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellen und ausbleibende Zahlungen konsequent einfordern. Halten Vertragspartner die vereinbarten Regeln nicht genau ein, ruft das den Fis­kus auf den Plan, die Steuervorteile geraten ins Wanken. Grundsätzlich sollten Kredit nehmer und -geber Darlehensvertrage vor­ab mit ihrem steuerlichen Berater besprechen. Mit Weitblick ausgestaltet sind Darlehen im Familien- und Freundeskreis eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.

Quelle: Taspo

Korrespondenz mit:
Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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