Hoteliers, Gastronomen, Tagungs- und Tourismusunternehmer sollten sich auf neue Regelungen bei Befristungen einstellen. Im Kern geht es unter anderem darum, dass sachgrundlose Befristungen nur noch 18 Monate statt zwei Jahre andauern dürfen.
Es vergeht mittlerweile kaum noch ein Monat, in dem Unternehmen in Deutschland es nicht mit neuen relevanten gesetzlichen Regelungen zu tun bekommen. Ob Steuer-, Wettbewerbs- oder Arbeitsrecht: Man könnte fast sagen, irgendetwas ist immer. Jetzt war einmal mehr das Arbeitsrecht an der Reihe. Mitte April hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts“ vorgelegt. Nach der Bundestagswahl könnte kurzfristig darüber entschieden werden. Das Gesetz könnte dann zügig in Kraft treten.
Der Hintergrund: „Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und sog. Befristungsketten, die durch eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge entstehen, zu begrenzen. In Zeiten des strukturellen Wandels ist es ein wichtiges Anliegen, die Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt so zu gestalten, dass die Menschen mit Zuversicht in ihre Zukunft blicken können. Insbesondere jungen Menschen sollen Perspektiven und mehr Planbarkeit für ihr berufliches und privates Leben ermöglicht werden.“
Das bedeutet für Hoteliers, Gastronomen, Tagungs- und Tourismusunternehmer erheblichen Aufwand in der Planung, Umsetzung und Kontrolle von befristeten Arbeitsverträgen. Diese sind in der Branche aufgrund saisonaler Schwankungen und häufig unklaren Geschäftsaussichten eher die Regel als die Ausnahme. Daher sollten Unternehmer und Geschäftsleiter auch dringend mit einem arbeitsrechtlich versierten Berater die Konsequenzen für das eigene Unternehmen besprechen.
Aber worum geht es eigentlich? Im Kern bedeuten die neuen Regeln, dass sachgrundlose Befristungen nur noch 18 Monate statt zwei Jahre andauern dürfen. Bis zu dieser Gesamtdauer solle die Befristung künftig nur noch einmal statt dreimal verlängert werden können. Sachgrundlose Befristungen sollen zudem auf Neueinstellungen begrenzt bleiben.
Ebenso soll der Anteil solch befristeter Arbeitsverhältnisse bei Unternehmen mit in der Regel mehr als 75 Beschäftigten auf 2,5 Prozent der Belegschaft begrenzt werden. Wird die Prozentzahl überschritten, gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Gerade auch die Maximalquote bei Überschreiten der neuen Schwelle kann Unternehmen vor große Schwierigkeiten stellen. Beispielsweise durch saisonale Unterschiede bei den Beschäftigungszahlen müssen Schwankungen hinsichtlich der relevanten Grenzwerte dauerhaft im Blick gehalten werden.
Befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund bei demselben Arbeitgeber sollen gesetzlich auf eine Höchstdauer von fünf Jahren begrenzt werden. Dabei sollen auch vorherige Zeiten in Leiharbeit für ein Unternehmen auf diese Zeit angerechnet werden, wenn zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen beziehungsweise Überlassungen jeweils nicht mehr als drei Jahre liegen. Auf diese Weise werden Kettenbefristungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) weiter beschränkt – wobei der Umgang damit bereits lange viel Fingerspitzengefühl erfordert. Übrigens: Wenn Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge rechtsmissbräuchlich mehrfach verlängern, konnte der betroffene Arbeitnehmer schon länger trotz Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erstreiten.
Eine Ausnahme: Mit einem älteren Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr darf unter bestimmten Bedingungen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden. Weitere Ausnahmen sind unter anderem möglich, wenn keine Gefahr einer Kettenbefristung beim selben Arbeitgeber besteht, eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder die Vorbeschäftigung nur von kurzer Dauer war. Nach den Neuregelungen im Gesetzesentwurf ist nach Ablauf von drei Jahren die Befristung eines Arbeitsvertrages mit Vorliegen eines sachlichen Grundes wieder zulässig. Durch das Gesetz wird auch die Möglichkeit der Tarifvertragsparteien, hiervon abzuweichen, eingeschränkt. Durch Tarifvertrag kann danach die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung maximal nur noch auf bis zu 54 Monate festgelegt werden, wobei nur noch eine höchstens dreimalige Verlängerung vorgesehen werden kann.
Quelle: PREGAS
Wie Unternehmer mit dem neuen Befristungsrecht umgehen sollten, erklären die Experten für Rechtsberatung der WWS-Gruppe.
Korrespondenz mit:
Rebekka De Conno, LL.M.
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