11.2016

Neue Spielregeln für den Investitionsabzugsbetrag

Viele Unternehmen nutzen den Investitionsabzugsbetrag als steuerliches Gestaltungsinstrument. Die Aussichten sind verlockend: Firmenlenker können für künftige Anschaffungen bis zu 40% der Ausgaben geltend machen und zwar für einen Investitionszeitraum von drei Jahren im Voraus. Auf diese Weise können Firmen ihren Gewinn deutlich schmälern, die Steuerabgaben senken und die Liquidität erhöhen. Doch Unternehmen sollten bei allen Vorteilen nicht die steuerlichen Fallstricke aus dem Blick verlieren, betont die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. Schnell drohten erkleckliche Nachzahlungen samt Zinsen von 6% jährlich.

Beim Investitionsabzugsbe­trag haben Unternehmen jetzt mehr Spielraum. Bisher mussten Firmen die Kosten für die geplante Investition genau darlegen und einen konkreten Abzugsbetrag veranschlagen. Die Sum me war über den gesam­ten Investitionszeitraum hinweg bindend. Diese Bindung hat der Fiskus nun aufgehoben. Ergibt sich innerhalb des Investitions­zeitraums ein Mehrbedarf, kön­nen Firmen den Betrag entspre­chend aufstocken und damit den Mehrbetrag in einem Folgejahr steuerlich geltend machen. Un­ternehmer können künftig den Betrag nachträglich bis auf maxi­mal 40% der Investition und höchstens 200 000 Euro aufsto­cken. Gleiches gilt auch für Inves­titionsabzugsbeträge, die für 2015 oder früher beantragt wur­den. Eine nachträgliche Aufsto­ckung bietet attraktive Potenziale. Firmen sollten bei anstehen­den Investitionen diese Option mit ihrem steuerlichen Berater ausloten.

Schnell erhöht sich im Zuge einer Betriebsprüfung der steu­erpflichtige Gewinn. Zur Gewinn­minderung kommt ein nachträg­liches Aufstocken des Investiti­onsabzugsbetrags nicht in Be­tracht. Stattdessen können Un­ternehmen laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs im Nachhinein einen neuerlichen Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation von Gewinnerhö­hungen beantragen (BFH, IV R 9/H).

Ab Steuerjahr 2016 keine »Funktionsbenennung«

Auch bei der Antragstellung sind Unternehmen flexibler als bis­her. Das Finanzamt benötigt bei Anträgen ab dem Steuerjahr 2016 keine sogenannte »Funktionsbenennung«. Das heißt: Fir­men müssen den Investitionsab­zugsbetrag nicht mehr für ein be­stimmtes Wirtschaftsgut bilden, sondern können ihn flexibel zu­weisen. Dennoch: Unterbleibt die Investition, macht das Fi­nanzamt die Abzugsbeträge rückgängig. Die Folge ist eine kostspielige Nachver­steuerung. Unterneh­men sollten einen Inves­titionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn eine konkrete In­vestition geplant ist.

Ab dem Steuerjahr 2016 müssen Unterneh­men neue Grenzwerte einhalten. Wird ein Wirt­schaftsgut angeschafft, muss es bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu min­destens 90% betrieb­lich genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Bean­tragung dürfen bilanzie­rungspflichtige Unter­nehmen nicht mehr als 235 000 Euro Betriebs­vermögen aufweisen. Wer sei­nen Jahresabschluss anhand ei­ner Einnahmen-Überschuss- Rechnung erstellt, darf nicht mehr als 100 000 Euro Gewinn machen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dürfen höchs­tens einen Wirtschaftswert von 125000 Euro haben.

Gefahr

Schnell sind die steuerlichen Grenzwerte überschritten und die Voraussetzungen für den In­vestitionsabzugsbetrag gehen verloren. Ein Beispiel: Im Rah­men einer Betriebsprüfüng stellt sich heraus, dass ein Unterneh­mersein Privat-Kfz im Antrags­jahr zu mehr als 50% betrieblich genutzt hat. Damit wird es auto­matisch der Firma zugeordnet und erhöht das Betriebsvermö­gen auf über 235 000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag war somit unzulässig und der Unter­nehmer muss Steuern nachzah­len. Firmen sollten sich mit den Bedingungen für den Investiti­onsabzugsbetrag eingehend ver­traut machen. Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung wo­möglich mit einer bösen Überra­schung einher.

Fazit: Unternehmen profitie­ren beim Investitionsabzugsbe­trag von zahlreichen Erleichte­rungen. Firmenlenkersollten si­cherheitshalber alle geplanten Investitionsvorhaben vorab mit ihrem steuerlichen Berater be­sprechen. So können Firmen kostspielige Steuerfallen umge­hen und sich alle Steuervorteile sichern.

Quelle: Baumagazin

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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