08.2017

Neue Regeln nutzen

UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG Die Erbschaftsteuerreform bringt viele Verschärfungen mit sich. Andererseits können Firmen teilweise auch von Erleichterungen profitieren, wenn sie frühzeitig die richtigen Weichen stellen.

Das neue Erbschaftsteuergesetz bringt viele Änderungen mit sich. Die Reform erhöht jedoch nicht die Rechtssicherheit. Aufgrund einiger unkla­rer Vorgaben sind finanzgerichtliche Aus­einandersetzungen vorprogrammiert. Um­so mehr sollten Firmeninhaber bei der Unternehmensnachfolge weitsichtig agie­ren. Das neue Gesetz betrifft alle Erb- und Schenkungsvorgänge rückwirkend zum 1. Juli 2016. Firmenerwerber können bis zu einem begünstigten Untemehmensvermögen von 26 Millionen Euro den sogenann­ten „Verschonungsabschlag“ nutzen.

Bei der Regelverschonung gewährt der Fiskus einen Abschlag von 85 Prozent auf das begünstigte Vermögen. Vorausset­zung: Der Erwerber führt den Betrieb fünf Jahre lang weiter und behält die Gesamt­summe der jährlichen Lohnzahlungen bei (sogenannte Lohnsummenklausei). Die Optionsversehonung ermöglicht Firmenerwerbern einen Abschlag von 100 Prozent auf das begünstigte Vermögen, sofern sie den Betrieb sieben Jahre bei gleicher Lohnsumme fortführen. Um die Steuer­vorteile nicht zu gefährden, sollten Firmen jährlich prüfen, ob die Lohnsumme der gesetzlichen Vorgabe entspricht. Kleine Betriebe kommen in den Genuss von Ausnahmeregelungen: Firmen mit bis zu fünf Mitarbeitern sind von der Lohnsummen­klausel befreit. Ab sechs bis 15 Mitarbei­tern gelten bei der Lohnsumme reduzierte Anforderungen.

Steuerlich nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen, zu dem etwa ver­mietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände gehören. Zudem ist die Optionsverschonung nur bis zu einem Verwaltungsvermögensanteil von 20 Pro­zent am Unternehmensvermögen vorge­sehen. Bei einer Quote von 90 Prozent ist gar keine Verschonung mehr möglich. Damit gewinnt der Anteil des Verwal­tungsvermögens am Betriebsvermögen erheblich an Bedeutung.

Da das Gesetz für die Einstufung et­licher materieller Vermögenswerte keine Standardverfahren vorsieht, ist das The­ma besonders streitanfällig. Unterneh­men sollten frühzeitig ihr Verwaltungs­vermögen auf den Prüfstand stellen und nach Möglichkeit minimieren. Besonde­res Augenmerk sollten Firmen dabei auf ihre Finanzmittel legen, da diese oft unter­schätzt werden.

Eine Steuerbegünstigung ist auch beim Erwerb von begünstigtem Betriebs­vermögen von über 26 Millionen Euro möglich. In diesem Fall haben Firmener­werber zwei Möglichkeiten. Entweder sie wählen den Verschonungsabschlag, der sich je 750.000 Euro über dem Betrag von 26 Millionen Euro um jeweils einen Pro­zentpunkt verringert. Ab 90 Millionen Euro begünstigtem Vermögen ist dann kein Verschonungsabschlag mehr mög­lich. Oder sie entscheiden sich für die sogenannte „Verschonungsbedarfsprü­fung“. Dann wird die Steuer erlassen, al­lerdings müssen Erwerber nachweisen, dass eine Erbschaft- oder Schenkungsteu­erzahlung für sie nicht möglich ist.

Jedoch: Bei der Bedarfsprüfung wird neben dem Untemehmensvermögen das gesamte Privatvermögen offengelegt und bewertet. Firmeninhaber sollten diese Op­tion nicht vorschnell zugunsten des Ver­schonungsabschlags verwerfen, sondern die Chancen und Risiken einer Bedürfnis­prüfung sorgfältig abwägen.

Der Gesetzgeber bietet Familienunter­nehmen eine zusätzliche Gcstaltungsoption. Firmen können einen Vorweg-Abschlag von bis zu 30 Prozent in Anspruch nehmen. Der Abschlag reduziert noch vor Anwendung der Regel- oder Optionsver­schonung das steuerbegünstigte Vermö­gen. Bedingung: Der Gesellschaftsvertrag ist mit Verfügungs-, Entnahme- und Ab­findungsbeschränkungen ausgestattet. Zu­dem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmens­übertragung gelten.

Firmeninhaber sollten prüfen, ob ent­sprechende Beschränkungen für eine erb­schaftsteuerliche Optimierung sinnvoll sind. Bestehen solche Regelung bereits, müssen Unternehmen eine Feinjustierung vornehmen, da die Beschränkungen meis­tens nicht in allen Punkten den Vorgaben entsprechen. Wer eine Untemehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder An­passungen kurzfristig vornehmen und im Gesellschaftsvertrag verankern.

Erwerber müssen ihre Steuerschuld nicht sofort begleichen. Steuern auf das begünstigte Vermögen können bis zu sie­ben Jahre lang gestundet werden. Die Steu­er ist dann in sieben Jahresraten zu entrich­ten. Zinsfrei bleibt die Stundung allerdings nur im ersten Jahr, danach werden jährlich sechs Prozent Zinsen fällig. Voraussetzung ist, dass Unternehmen die Behaltensfrist und die Lohnsummenklausel einhalten. Vorsichtshalber sollten Filmen etwa einein­halb Jahre vor Ablauf der Frist die Lohn­summe genau prüfen. So bleibt noch Zeit, um im Bedarfsfall gegenzusteuem.

Quelle: Cash

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Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

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