01.2018

Neue Chancen bei der doppelten Haushaltsführung

Immer mehr Fach- und Führungskräfte müssen für ihre Arbeit weite Anfahrtswege auf sich nehmen. Laut einer Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung fahren rund 60 % aller Arbeitnehmer in Deutschland zum Job in eine andere Gemeinde – Tendenz steigend. Häufig ist entfernungsbedingt eine Zweitwohnung am Arbeitsort ­erforderlich. Die Kosten dafür lassen sich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in begrenzter Höhe steuerlich absetzen. Wie Annegret Hostrup-Dille, Steuerberaterin der Kanzlei WWS in Aachen, betont, können Pendler mit einem aktuellen Urteil womöglich deutlich mehr Aufwendungen geltend machen. Betroffene sollten ablehnende Bescheide vom Finanzamt anfechten, um gegebenenfalls von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil in letzter Instanz zu profitieren.

Eine beruflich bedingte Zweitwohnung ist für Berufspendler ein erheblicher Kostenfaktor. Der Fiskus greift Arbeitnehmern und Selbstständigen unter anderem bei den Unterkunftskosten unter die Arme, sofern eine anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt. Monatlich lassen sich bis zu 1 000 Euro der Aufwendungen absetzen, die mit einer Zweitwohnung anfallen. Bei Mietwohnungen akzeptiert das Finanzamt nicht nur die Miete, sondern unter anderem auch Betriebs-, Renovierungs- und Reinigungskosten. Handelt es sich um Wohneigentum, kommen die Gebäudeabschreibung und die Finanzierungskosten hinzu.

Einrichtung und Hausrat ­unbegrenzt abzugsfähig?
Bislang gehen die Finanzämter davon aus, dass auch die Kosten für Einrichtung und Hausrat unter den monatlichen Höchstbetrag von 1 000 Euro fallen. Das sieht das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil anders. Die Richter gehen davon aus, dass diese Kosten in unbegrenzter Höhe abzugsfähig sind, da sie keine Unterkunftskosten darstellen (Az. 13 K 1216/16 E). Gegen den Richterspruch ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Betroffene sollten bis zur abschließenden Entscheidung den Steuerabzug für alle sonstigen notwendigen Aufwendungen beantragen, auch wenn sie damit das monatliche Limit von 1 000 Euro überschreiten. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, sollten Steuerzahler mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.


Risikofaktoren im Blick
Wie auch immer der BFH in der Sache entscheidet: Berufspendler sollten grundsätzlich immer die Risikofaktoren für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Blick haben. Denn Gesetzgeber und Rechtsprechung verschärfen zu­nehmend die Voraussetzungen. Eine für ein Steuerjahr anerkannte doppelte Haushaltsführung kann bei gleichen Rahmenbedingungen auf Seiten des Berufspendlers, aber geänderter Rechtsprechung oder Gesetzgebung, im nächsten Steuerjahr hinfällig sein. Wird der Werbungskostenabzug wider Erwarten nicht anerkannt oder geht ein bestehender verloren, entsteht bei der Finanzierung der Zweitwohnung schnell eine schmerzliche Lücke.

Zentrale Vorgabe für eine Anerkennung ist, dass der Lebensmittelpunkt weiter am Sitz der Hauptwohnung liegt. Als Lebensmittelpunkt betrachtet der Fiskus den Wohnort, an dem die wichtigsten sozialen Beziehungen bestehen. Keine Probleme haben Steuerzahler in der Regel, wenn die Hauptbezugsperson in der Erstwohnung lebt. Schwieriger wird es hingegen, wenn der ebenfalls berufstätige Ehegatte, Lebenspartner oder -gefährte mit in die Zweitwohnung zieht. Dann muss sich der Lebensmittelpunkt zwar nicht zwingend an den Beschäftigungsort verlagern (BFH, Az. VI R 16/14). Jedoch kann die Betrachtung der Gesamtumstände auch dafür sprechen. In solchen Fällen sollten Pendler darauf achten, dass sie dem Finanzamt keine weiteren Indizien für einen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort liefern. Dazu gehören etwa eine geringe Anzahl von Heimfahrten, Vereins­zugehörigkeiten am Beschäftigungsort oder eine im Vergleich zur Hauptwohnung größere und besser ausgestattete Zweitwohnung. Grundsätzlich schlechte Karten haben laut Finanzgericht München Berufspendler, wenn sich am Arbeitsort auch noch die Kinder befinden. Jedoch ist gegen dieses Urteil aktuell ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 29/16).

Alleinstehende Arbeitnehmer
Stolperfallen drohen auch vielen alleinstehenden Arbeitnehmern. Für sie verschärft ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Vorgaben zur Anerkennung eines Hausstandes am Heimatort, sofern sie Wohnraum als Lebensgefährte oder Mitbewohner nutzen (Az. IV C 5 – S 2353/14/10 002). Das Finanzamt prüft dann genau, ob eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vorliegt. Pendler gehen auf Nummer sicher, wenn sie sich zu mehr als 10 % an den monatlichen laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Steuerzahler sollten die Zahlungen grundsätzlich überweisen, damit eine beweissichere Dokumentation erfolgt. Idealerweise sollten Berufspendler für die Nutzung von Räumlichkeiten immer einen Mietvertrag abschließen. So verschaffen sie sich ein eigenes Recht an der Hauptwohnung und erfüllen damit eine wichtige Voraussetzung für die Existenz eines eigenen Hausstandes.

Quelle: Baumagazin

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Annegret Hostrup-Dille
Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin

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