01.2018
Mutterschutz - Neue Rechte - neue Pflichten
Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz reformiert. Die wesentlichen Verschärfungen gelten für Arbeitgeber ab Januar 2018. Was Firmen tun sollten, um keinen Ärger mit der Gewerbeaufsicht zu riskieren.
Der Mutterschutz stellt deutsche Unternehmen vor neue Herausforderungen. Mit der Novelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gehen weitreichendeÄnderungen einher. Sie erweitert unter anderem nicht nur den Kreis der geschützten Mitarbeiterinnen, sondern auch den der betroffenen Firmen. Das Gesetz nimmt selbst Arbeitgeber in die Pflicht, die aktuell gar keine Frauen beschäftigen. Unternehmen sollten das Thema Mutterschutz genau beachten, da bei Verstößen hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Das erneuerte MuSchG bringt schwangeren und stillenden Frauen einige Vorteile. Sie profitieren künftig etwa von einem erweiterten Kündigungsschutz und einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt von zwölf statt bisher acht Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Unternehmen hingegen müssen künftig mehr leisten, um die Vorgaben zu erfüllen. Mit der Gesetzesnoveile geht für Firmen ein nicht unerheblicher bürokratischer Mehraufwand einher.
Ein zentraler Punkt im MuSchG ist dasThema Sicherheit am Arbeitsplatz. Bislang mussten Unternehmen in besonderen Einzelfällen eine individuelle Gefährdungsprüfung vornehmen. Sie waren dazu aber nur verpflichtet, wenn sie von einer Schwangerschaft wussten und die betreffende Mitarbeiterin einer konkreten Gefährdung bei der Arbeit ausgesetzt war - beispielsweise durch potenziell schädliche chemische oder biologische Stoffe oder durch physikalische Einwirkungen. Das neue MuSchG räumt mit dieser Einschränkung auf: Es schreibt etztfür jede Tätigkeit eine allgemeine Gefährdungsprüfung vor, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit von einer Frau oder einem Mann ausgeübt wird. Jede Firma muss prüfen, ob diese die besonderen Schutzbedürfnisse von werdenden und stillenden Müttern erfüllen. Auch Betriebe ohne eine einzige Mitarbeiterin kommen um diese Pflicht nicht herum. Sobald dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft bekannt wird, muss er diese dem Gewerbeaufsichtsamt melden, und zwar zusammen mit dem Ergebnis der Gefahrdungsprüfung für die betreffende Tätigkeit.
Der Gesetzgeber will mit dem neuen MuSchG Beschäftigungsverbote vermeiden. Firmen müssen im Rahmen der Gefährdungsprüfung auch darüber befinden, ob es für eine Mitarbeiterin an einem ungeeigneten Arbeitsplatz doch möglich ist, die Tätigkeit fortzuführen, beispielsweise durch besondere Schutzmaßnahmen oder eine betriebsinterne Versetzung. Alle Prüfungen müssen die Firmen spätestens bis zum 1. Januar 2019 abgeschlossen und schriftlich dokumentiert haben. Wer Frist und Dokumentationspflicht nicht einhält oder das Gefahrenpotenzial falsch einschätzt, dem droht Ungemach. In solchen Fällen kann die Gewerbeaufsicht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen. Unternehmen sollten ihre Arbeitsplätze zügig und nicht erst kurz vor Fristablauf prüfen. Der Grund: Schwangere Mitarbeiterinnen können nur dann an ihrem Arbeitsplatz Weiterarbeiten, wenn die Gefährdungsprüfung vorliegt und dies erlaubt. Steht das Prüfungseigebnis noch aus und die Firma kann keinen geprüften alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, muss sie die Arbeitnehmerin einstweilig freisteilen. Bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen gar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.
Die Gesetzesnovelle erweitert neben dem betroffenen Firmen- auch den geschützten Personenkreis. Neu hinzu kommen im Wesentlichen Auszubildende und Praktikantinnen sowie Heimarbeiterinnen oder auch arbeitnehmerähnliche Personen wie etwa Handelsvertreterinnen.
Eine wesentliche Neuerung gibt es auch beim Kündigungsschutz. Bisher durften Arbeitgeber Müttern ab der Mitteilung einer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Das neue MuSchG geht noch einen Schritt weiter: Es verbietet für diesen Zeitraum auch Maßnahmen zur Vorbereitung einer Kündigung. Darunter könnten etwa die Anhörung des Betriebsrats oder die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts fallen. Diese Änderung führt in vielen Fällen zu einer Verlängerung des Kündigungsschutzes. Eine Kündigung kann künftig kaum noch direkt im Anschluss an das Auslaufen der Schutzfrist erfolgen.
Quelle: Kfz-Betrieb
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