01.2018

Mutterschutz - Neue Rechte - neue Pflichten

Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz reformiert. Die wesentlichen Verschär­fungen gelten für Arbeitgeber ab Januar 2018. Was Firmen tun sollten, um keinen Ärger mit der Gewerbeaufsicht zu riskieren.

Der Mutterschutz stellt deutsche Unternehmen vor neue Her­ausforderungen. Mit der No­velle des Mutterschutzgesetzes (Mu­SchG) gehen weitreichendeÄnderun­gen einher. Sie erweitert unter ande­rem nicht nur den Kreis der geschützten Mitarbeiterinnen, sondern auch den der betroffenen Firmen. Das Gesetz nimmt selbst Arbeitgeber in die Pflicht, die aktuell gar keine Frauen beschäfti­gen. Unternehmen sollten das Thema Mutterschutz genau beachten, da bei Verstößen hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Das erneuerte MuSchG bringt schwangeren und stillenden Frauen einige Vorteile. Sie profitieren künftig etwa von einem erweiterten Kündi­gungsschutz und einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt von zwölf statt bisher acht Wochen bei Mehr­lings- oder Frühgeburten. Unterneh­men hingegen müssen künftig mehr leisten, um die Vorgaben zu erfüllen. Mit der Gesetzesnoveile geht für Fir­men ein nicht unerheblicher bürokra­tischer Mehraufwand einher.

Ein zentraler Punkt im MuSchG ist dasThema Sicherheit am Arbeitsplatz. Bislang mussten Unternehmen in be­sonderen Einzelfällen eine individuel­le Gefährdungsprüfung vornehmen. Sie waren dazu aber nur verpflichtet, wenn sie von einer Schwangerschaft wussten und die betreffende Mitarbei­terin einer konkreten Gefährdung bei der Arbeit ausgesetzt war - beispiels­weise durch potenziell schädliche che­mische oder biologische Stoffe oder durch physikalische Einwirkungen. Das neue MuSchG räumt mit dieser Einschränkung auf: Es schreibt etztfür jede Tätigkeit eine allgemeine Gefähr­dungsprüfung vor, und zwar unabhän­gig davon, ob die Tätigkeit von einer Frau oder einem Mann ausgeübt wird. Jede Firma muss prüfen, ob diese die besonderen Schutzbedürfnisse von werdenden und stillenden Müttern erfüllen. Auch Betriebe ohne eine ein­zige Mitarbeiterin kommen um diese Pflicht nicht herum. Sobald dem Ar­beitgeber eine Schwangerschaft be­kannt wird, muss er diese dem Gewer­beaufsichtsamt melden, und zwar zu­sammen mit dem Ergebnis der Gefahr­dungsprüfung für die betreffende Tätigkeit.

Der Gesetzgeber will mit dem neuen MuSchG Beschäftigungsverbote ver­meiden. Firmen müssen im Rahmen der Gefährdungsprüfung auch darüber befinden, ob es für eine Mitarbeiterin an einem ungeeigneten Arbeitsplatz doch möglich ist, die Tätigkeit fortzu­führen, beispielsweise durch besonde­re Schutzmaßnahmen oder eine be­triebsinterne Versetzung. Alle Prüfun­gen müssen die Firmen spätestens bis zum 1. Januar 2019 abgeschlossen und schriftlich dokumentiert haben. Wer Frist und Dokumentationspflicht nicht
einhält oder das Gefahrenpotenzial falsch einschätzt, dem droht Unge­mach. In solchen Fällen kann die Ge­werbeaufsicht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen. Unternehmen sollten ihre Arbeitsplätze zügig und nicht erst kurz vor Fristablauf prüfen. Der Grund: Schwangere Mitarbeiterin­nen können nur dann an ihrem Ar­beitsplatz Weiterarbeiten, wenn die Gefährdungsprüfung vorliegt und dies erlaubt. Steht das Prüfungseigebnis noch aus und die Firma kann keinen geprüften alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, muss sie die Arbeit­nehmerin einstweilig freisteilen. Bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen gar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

Die Gesetzesnovelle erweitert neben dem betroffenen Firmen- auch den geschützten Personenkreis. Neu hinzu kommen im Wesentlichen Auszubil­dende und Praktikantinnen sowie Heimarbeiterinnen oder auch arbeit­nehmerähnliche Personen wie etwa Handelsvertreterinnen.

Eine wesentliche Neuerung gibt es auch beim Kündigungsschutz. Bisher durften Arbeitgeber Müttern ab der Mitteilung einer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Das neue MuSchG geht noch einen Schritt weiter: Es verbietet für diesen Zeitraum auch Maßnahmen zur Vorbereitung einer Kündigung. Da­runter könnten etwa die Anhörung des Betriebsrats oder die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts fal­len. Diese Änderung führt in vielen Fällen zu einer Verlängerung des Kündigungsschutzes. Eine Kündigung kann künftig kaum noch direkt im An­schluss an das Auslaufen der Schutz­frist erfolgen.

Quelle: Kfz-Betrieb

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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