10.2018

Mitarbeitergesundheit: Fiskus sponsert Förderung

Viele Unternehmen haben mit einem hohen Krankenstand zu kämpfen. Folgerichtig greift der Fiskus Firmen bei der Gesundheitsförderung von Mitarbeitern unter die Arme. Welche Maßnah­men steuerfrei sind und welche Fallstricke dabei lauern.

Rückenschmerzen, Bluthochdruck oder Burnout: Die Liste der typischen Erkrankungen von Mitarbeitern ist lang. Aktuell liegt der Krankenstand in Deutschland so hoch wie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht mehr. Schnell leiden infolgedessen die Arbeitsqualität und die Produktivität - und damit der wirtschaftliche Erfolg von Unternehmen. Immer mehr Firmen packen das Problem proaktiv an und setzen auf Prävention im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dazu zählen etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung. Die Ge­sundheitsförderung von Mitarbeitern erfor­dert Weitblick. Betriebliche Maßnahmen bleiben nur Steuer- und abgabenfrei, wenn strenge Bedingungen eingehalten werden.

Stolperfallen vermeiden

Der zunehmende Fachkräftemangel rückt das Thema noch stärker in den Fokus. Von der Förderung der Mitarbeitergesundheit profitieren Firmen gleich mehrfach. Sie re­duzieren krankheitsbedingte Fehlzeiten und verbessern das Betriebsklima. Obendrein bieten sie Mitarbeitern attraktive Gehalts­extras und werten ihr Image als Arbeitge­ber auf. Damit von solcherlei Maßnahmen nicht auch noch der Fiskus profitiert, müs­sen Unternehmen in steuerlicher Hinsicht einiges beachten.

Schnell wertet das Finanzamt Sachleis­tungen oder Barzuschüsse als steuerpflichti­ge Einkünfte. Die Folge: Bei der nächsten Betriebsprüfung droht eine saftige Nach­zahlung samt Zinsen. Eine sorgfältige Do­kumentation ist für alle Mitarbeiter Pflicht. Firmen sollten Belege wie Beitragsbeschei­de, Teilnahmebescheinigungen oder Zertifi­zierungen von Anbietern immer zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.

Gestaltungsspielräume nutzen

Steuerlich begünstigt sind nur Sachleistun­gen und Barzuschüsse, die Firmen freiwillig und zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen oder Gegenleis­tungen des Mitarbeiters wie etwa ein Lohn­verzicht sind tabu. Nichtsdestotrotz besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum. Unter­nehmen können Gesundheitsleistungen auf andere freiwillige Sonderzahlungen wie et­wa das Weihnachtsgeld anrechnen oder im Rahmen einer Gehaltserhöhung gewähren. Wichtig: Laut Sozialgesetzbuch müssen Maßnahmen der Verbesserung des allge­meinen Gesundheitszustands oder der be­trieblichen Gesundheitsförderung dienen. Unternehmen sollten darauf achten, dass sie in Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Vorgaben entsprechen. Eine Orientierungshilfe bietet der Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Kranken­kassen, der unter www.gkv-spitzenverband.de heruntergeladen werden kann. Firmen sollten vorab immer genau prüfen, ob Kurse von den Krankenkassen als Präven­tionsmaßnahme zertifiziert und Anbieter ausreichend qualifiziert sind. In Zweifelsfällen sollten Arbeitgeber für Rechtssicherheit sorgen und beim Finanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft einholen.

Freibetrag von 500 €

Die Förderfreude des Fiskus ist begrenzt. Maximal 500 € dürfen Firmen jährlich pro Mitarbeiter ohne Weiteres für Gesund­heitsmaßnahmen ausgeben, und zwar für inner- und außerbetriebliche Angebote. Vertragspartner kann grundsätzlich der Ar­beitgeber oder der Arbeitnehmer sein. Bis zum Freibetrag von 500 € müssen Unter­nehmen keinen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen berufsspezifischen gesund­heitlichen Beeinträchtigungen Vorbeugen. Dies trifft etwa dann zu, wenn PC-Kräfte an einem Rückengymnastikkurs teilnehmen oder eine spezielle Bildschirmbrille benötigen. Wer mehr als 500 € pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei ausgeben will, muss den berufsspezifischen Nachweis durch eine Auskunft des medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft oder eines Sachverständigen erbringen. In solchen Fällen sollten Unternehmen vorab immer ihren steuerlichen Berater konsultieren, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern betroffen ist.

Vorsicht ist bei Angeboten des allge­meinen Freizeit- und Breitensports gebo­ten. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen - bspw. von Fit­nessstudios oder Sportvereinen - ist immer Steuer- und sozialversicherungspflichtig. Firmen können dabei jedoch die monatli­che Sachbezugsfreigrenze von 44 € in An­spruch nehmen. Wie in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 14 K 204/16) deutlich wird, stimmt die Finanzverwaltung bei der Finanzierung einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft der Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze zu. Sie sieht den Zufluss des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer jedoch nicht monatlich, sondern je nach Vertragsgestaltung in einer Summe. Damit würde die Sachbezugsfreigrenze im Regelfall überschritten. Das Finanzgericht urteilte zwar zugunsten des Steuerpflichtigen, hat jedoch die Revision beim BFH zugelassen (Az. VI R 14/18). Bis zur abschließenden Klärung sollten Arbeitgeber gegen anderslautende Entscheidungen des Finanzamts Einspruch einlegen. So können sie gegebenenfalls von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil rückwirkend profitieren.

Quelle: GmbH Chef

Korrespondenz mit:

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Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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