01.2020

Mitarbeiter mit (steuerfreien) Rabatten motivieren

Viele Firmen gewähren Mitarbeitern Rabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen und auf Produkte Dritter. Was zu beachten ist, damit solche Vergünstigungen steuerfrei bleiben, erklärt JenniferTelle, Steuerberaterin der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach.

Die Arbeitsmotivation von Fach- und Führungskräften ist eine wertvolle Ressource. Ein beliebter Motivationsanreiz besteht darin, dass Firmen Arbeitnehmern Waren und Dienstleistungen zu verbilligten Konditionen zugänglich machen. Solche Vergünstigungen lohnen sich für beide Seiten besonders dann, wenn der Fiskus dabei außen vor bleibt. „Firmenchefs sollten Rabatte nicht ohne eingehende Prüfung der steuerlichen Folgen gewähren", empfiehlt Jennifer Telle, Steuerberaterin der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach. „Schnell stufen Betriebsprüfer Preisnachlässe als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Dann drohen saftige Nachzahlungen samt Zinsen."

1.080 Euro als Freibetrag

Eine weitverbreitete Form von Vergüns­tigungen sind sog. Personalrabatte. Da­bei geht es um Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die Firmen selbst her­stellen oder anbieten. Dazu zählen etwa Fahrzeuge im Kfz-Handel, handwerkliche Leistungen in Handwerksbetrieben, Frei­fahrten im Transportwesen oder Behand­lungen im Gesundheitswesen, die nicht zu den Kassenleistungen zählen. In steu­erlicher Hinsicht sollten Personalrabatte in erster Linie einen Kaufanreiz darstellen. Werden sie im überwiegend eigenwirt­schaftlichen Verkaufsinteresse gewährt, können Firmen Arbeitnehmern laut Tel­le jährlich Vergünstigungen im Umfang von jeweils 1.080 Euro einräumen. „Jeder Euro über diesem Rabattfreibetrag ist Steuer- und sozialabgabenpflichtig", klärt die Fachfrau auf. Nicht als Belegschafts­rabatt begünstigt sei, was Arbeitgeber überwiegend für ihre Mitarbeiter produ­zieren, wie z.B. das Kantinenessen.

Wie viel Preisnachlass akzeptiert das Finanz­amt bei Personalrabatten? Der Maßstab hierfür ist die sog. Fremdüblichkeit. „Der Fiskus sieht in Vergünstigungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die betreffende Firma sie in gleicher Höhe auch fremden Dritten einräumen würde", erläutert Telle. Als zugrunde liegenden Waren- oder Dienstleistungswert akzeptiert das Finanzamt nach ihren Angaben 96 Prozent des üblichen Endpreises inklusive der Umsatzsteuer. Der übliche Endpreis ergibt sich aus dem Preis, den fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr des Arbeitnehmers bezahlen. Es gilt der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Preisnachlass erhält. Der geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer ergibt sich aus der Differenz des um vier Prozent reduzierten Produktwertes abzüglich des von den Mitarbeitern gezahlten Preises. „Um Fehlkalkulationen auszuschließen, sollten Unternehmen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils in Zweifelsfällen immer steuerlichen Rat einholen", sagt Telle. „So gewährleisten Firmen bei jedem Belegschaftsrabatt eine Win-win-Situation für alle Beteiligten."

Firmen können Mitarbeiter auch in den Genuss von Rabatten Dritter kom­men lassen. Jedoch mahnt Telle hierbei zur Vorsicht: Erhalten Arbeitnehmer sol­che Vergünstigungen von extern, kann nach ihren Angaben eine Steuerpflicht dann entstehen, wenn der Arbeitgeber Einfluss auf deren Gewährung nimmt.

Vorsicht bei Tankgutscheinen

Handeln beispielsweise Firmen für ihre Mitarbeiter einen Rahmenvertrag mit einem fremden Unternehmen aus - etwa für Tank- oder Einkaufsgutscheine - nimmt der Fiskus schnell eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit an. Aus der Vergünstigung wird dann steuerpflichtiger Lohn. „Hier räumt der Fiskus Firmen zwar eine Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro je Mitarbeiter ein. Wird jedoch diese Grenze überschritten, ist die gesamte Zuwendung Steuer- und sozialabgabenpflichtig", sagt Telle. Für die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze muss der Arbeitgeber auf arbeitsvertraglicher Grundlage sicherstellen, dass Arbeitnehmer die Vergünstigung direkt erhalten. Im Fall der Zahlung durch den Arbeitnehmer und einer nachfolgenden Erstattung durch den Arbeitgeber könne indes der Steuervorteil verlorengehen.

Ein aktuelles Urteil könnte den Zugriff des Fiskus bei Rabatten von Dritten teilweise aushebeln. Womöglich können Firmen auch Arbeitnehmern von ihnen wirtschaftlich verbundenen Unternehmen steuerfreie Rabatte gewähren, ohne dass bei den Begünstigten steuerpflichtiger Arbeitslohn entstünde (Finanzgericht Köln, Az. 7 K 2053/17). Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhofeingelegt (Az. VI R 53/18). „Firmen sollten den Verfahrensausgang im Blick behalten", sagt Telle. Ein steuerzahlerfreundliches Urteil könnte künftig in vielen Fällen die Möglichkeiten für rabattierte Verkäufe deutlich erweitern.

Quelle: GFF

Korrespondenz mit:

Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de

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