Geschäftsführer einer GmbH haften nicht gegenüber den Arbeitnehmern auf Schadensersatz, wenn diese den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhalten. Denn für eine solche Haftung ist ein sogenanntes Schutzgesetz erforderlich.
Der Mindestlohn verkörpert in Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern einen signifikanten Aspekt der Arbeitsmarktregulierung. Seit seiner Einführung am 1. Januar 2015 durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) dient der Mindestlohn als eine fundamentale ökonomische Grenze, die darauf abzielt, Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten. Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland war das Ergebnis langjähriger politischer Debatten, die sowohl von sozialpolitischen als auch von wirtschaftlichen Argumentationen geprägt waren. Mit einem initialen Wert von 8,50 Euro pro Stunde, galt der Mindestlohn als ein Kompromiss zwischen den sozialen Erwartungen eines existenzsichernden Lohnes und den ökonomischen Sorgen um Arbeitsplatzsicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.
Die Unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung dann die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen. In dem Gremium beraten jeweils drei stimmberechtigte Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter, ein oder eine Vorsitzende sowie zwei Wissenschaftler. Im Herbst 2022 hatte die Bundesregierung den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz angehoben – von 10,45 Euro auf zwölf Euro pro Stunde. Weiterhin gilt: Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und soll zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen. Zuletzt war der Mindestlohn am 1. Oktober 2022 von 10,45 Euro auf 12 Euro die Stunde erhöht worden.
„Die zukünftige Entwicklung des Mindestlohns steht im Kontext dynamischer wirtschaftlicher Entwicklungen und sozialer Veränderungen. Themen wie die Digitalisierung der Arbeitswelt, der demografische Wandel, die zunehmende Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen und nicht zuletzt die globalen wirtschaftlichen Unsicherheiten stellen den Mindestlohn vor neue Herausforderungen. Die Frage, wie ein angemessener Mindestlohn im Spannungsfeld zwischen sozialer Sicherheit und wirtschaftlicher Flexibilität bestimmt werden kann, bleibt ein zentraler Diskurs in der deutschen Arbeitsmarktpolitik“, erklärt Rebekka De Conno, LL.M. (gewerblicher Rechtsschutz), Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der multidisziplinären Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz & Partner mbB mit Standorten in Mönchengladbach, Aachen und Nettetal am Niederrhein (www.wws-gruppe.de).
Daher hat der Mindestlohn wesentliche Auswirkungen auf Unternehmen - und das nicht nur rein finanziell. „Mit dem gesetzlichen Mindestlohn sind Aufzeichnungspflichten für Arbeitgebende verbunden. Arbeitgebende müssen demnach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftige festhalten. Die Aufzeichnungen sind dann für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren - beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt - aufzubewahren. Und ebenso stellen sich Fragen nach der Haftung für den Mindestlohn“, sagt Rebekka De Conno und verweist auf einen vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall. Unberührt hiervon bleiben die allgemeinen Arbeitszeiterfassungspflichten nach der neueren Rechtsprechung des BAG.
Der Hintergrund: Ein Arbeitnehmer erhielt – teilweise monatelang – verspätet sein Geld. Deshalb machte er in einem Monat von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Er arbeitete nicht, wollte aber trotzdem die Bezahlung von insgesamt 176 Stunden erhalten. Der Arbeitgeber, eine GmbH, zahlte jedoch nicht, sondern meldete einige Monate später Insolvenz an. Nun klagte der Arbeitnehmer gegen die Geschäftsführer. Er wollte für den Monat Juni Geld in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde erhalten. Er meinte, dass die Geschäftsführer dafür persönlich haften würden. Denn immerhin sei ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Die WWS-Fachanwältin für Arbeitsrecht betont: „Das sah das BAG anders. Geschäftsführer einer GmbH haften nicht gegenüber den Arbeitnehmern auf Schadensersatz. Denn für eine solche Haftung ist ein sogenanntes Schutzgesetz erforderlich. Das sah das Gericht allerdings im MiLoG im Verhältnis zu den Geschäftsführern der Gesellschaft nicht. Dass der Geschäftsführer möglicherweise ein Bußgeld zahlen muss, begründet keine automatische Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer. Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt, sofern kein besonderer Haftungsgrund besteht. Außenstehenden Dritten gegenüber haften sie grundsätzlich nicht persönlich für unterbliebene Zahlungen des Mindestlohns.“
Quelle: PT-Magazin
Korrespondenz mit:
Rebekka De Conno, LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beruflicher Werdegang
2000 – 2005 |
Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main (Goethe
Universität) und in Düsseldorf (Heinrich-Heine Universität) |
2005 |
1. Juristisches Staatsexamen |
2005 – 2007 |
Rechtsreferendariat am Landgericht Duisburg
Anwaltsstation/Pflichtwahlstation: Blümer Reiche Halstrick, Duisburg, Notar und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Heinz-Jürgen Steiniger
Schwerpunkte: Gewerblicher Rechtschutz, Arbeitsrecht
Wahlstation: Field Fisher Waterhouse LLP, IP-Abteilung, London, Rechtsanwältin Babette Märzheuser-Wood
Schwerpunkte: internationales Franchise- und Lizenzrecht; Markenrecht u.a.
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2007 |
2. Juristisches Staatsexamen
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2007 |
Zulassung als Rechtsanwältin
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2007 |
Fachanwaltsausbildung im Arbeitsrecht
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2007/2008 |
LL.M.-Lehrgang Gewerblicher Rechtschutz an der
Düsseldorf Law School |
2007 – 2010 |
Greisbach Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf
Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtschutz
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seit 2010 |
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