Spender erhalten die Möglichkeit, sich ihr Engagement steuerlich fördern zu lassen. Das ist aber an bestimmte Vorschriften geknüpft. Worauf Spender achten sollten.
Spenden und einige Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
„Das ist steuerlich spannend für diejenigen, die sich gemeinnützig betätigen wollen. Sie erhalten die Möglichkeit, sich ihr Engagement finanziell fördern zu lassen. Das ist aber wirtschaftlich begrenzt. Im Rahmen der Gewerbesteuer können Spenden von Einzelunternehmern und Personengesellschaften hingegen mit bis zu vier Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern dieser Betrag 20 Prozent vom Gewerbeertrag übersteigt. Damit will der Gesetzgeber auch in Jahren mit niedrigeren Gewinnen einen Steuerabzug im Unternehmen gewährleisten“, sagt Stefan Rattay, Partner und Steuerberater bei der multidisziplinären Beratungsgesellschaft WWS aus Aachen, Mönchengladbach und Nettetal (www.wws-gruppe.de). Er ist Experte für Gemeinnützigkeitsrecht und berät unter anderem Stiftungen, Vereine und kirchliche Institutionen in ihren steuerlichen Angelegenheiten.
Da der Spendenabzug durch den Höchstbetrag begrenzt ist, kann es bei hohen Spenden passieren, dass sie teilweise nicht berücksichtigt werden. Für diesen Fall ermöglicht der Gesetzgeber einen Zuwendungsvortrag, damit die steuerliche Wirkung hoher Spenden nicht verlorengeht. Ein ungenutzter Spendenabzug wird damit automatisch vom Finanzamt im nächsten Jahr berücksichtigt. Der Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt, wird also fortgeführt, bis der vormals geleistete Spendenbetrag verrechnet ist. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenvortrag erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt jährlich einen Feststellungsbescheid.
Wichtig: Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder Personengesellschaften wie eine KG oder GbR dürfen Spenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen, da die Spenden als Entnahmen verbucht werden und im Rahmen der Einkommensteuer Berücksichtigung finden. Bei Kapitalgesellschaften wirken sich Spenden dagegen bis zu bestimmten Höchstgrenzen einkommensmindernd aus.
Stefan Rattay weist auch auf einen anderen Aspekt hin. „Neben diesem regulären Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. So kann beispielsweise der Arbeitseinsatz gespendet werden. Dafür muss der Spender im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Vergütung vereinbaren – und später auf das Geld verzichten. Die ausbleibende Vergütung ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbetrag. Die gemeinnützigen Organisationen müssen sich die vereinbarte Vergütung jedoch auch leisten können! Andernfalls unterstellt die Finanzverwaltung eine vereinbarte Spendenverpflichtung und nimmt die Organisation in Haftung.“
Der Steuerberater betont auch die Rolle des Spendennachweises. Bereits seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung zwar keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen - das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Gleichwohl sollten diese Nachweise unbedingt aufbewahrt werden, denn das Finanzamt kann jederzeit Belege anfordern, wenn die empfangende Stelle der Spende diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Steuerzahler sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation eine Spendenquittung ausstellt.
„Ein Unterschied ergibt sich bei Spenden als Hilfe in Katastrophenfällen, so etwa auch im aktuellen Ukrainekrieg, und bei Spenden bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden und politische Parteien gilt aber eine Vereinfachungsregelung: Diese milden Gaben können dem Finanzamt per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden, sofern darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Online-Zahlungsdienste wie PayPal sind auf diese Weise abziehbar“, erklärt Stefan Rattay.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug übrigens auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.
Stefan Rattay dazu: „Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach Meinung der Bundesrichter steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält.“ Durch dieses Urteil könnte die Basis für abzugsfähige Spenden erweitert werden, aber Spender sollten in Zweifelsfällen gemeinsam mit dem Steuerberater das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen vorab prüfen.
Quelle: PT-Magazin
Korrespondenz mit:
Stefan Rattay
Geschäftsführer,
Diplom-Finanzwirt (FH),
Steuerberater,
Fachberater für internationales Steuerrecht
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2003-2006 |
Studium an der Fachhochschulde für Finanzen NRW Abschluss Diplom-Finanzwirt (FH) |
2006 |
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2006-2011 |
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