02.2013
Mehr Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte
Rabatte für Arbeitnehmer sind in vielen Branchen gängige Praxis. Sie sind ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung. (...)
Zentrale Problematik ist die Bewertung des geldwerten Vorteils. Bislang erlaubte der Fiskus einen gesetzlichen Preisabschlag von vier Prozent auf den offiziellen End- oder Listenpreis und nicht auf den zum Teil deutlich niedrigeren Marktpreis. Die Folge: Spürbare Preisnachlässe für Mitarbeiter wurden sehr schnell steuer- und beitragspflichtig — zum Ärgernis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Jetzt stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar: Maßgeblich für die Rabattgewährung ist der angebotene Endpreis und damit der Preis, der am Ende einer Verkaufsverhandlung zwischen Händler und Kunde steht (Az. VI R 30/09). „Die neue Rechtsprechung erweitert den Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte“, betont Andrea Wimmer, Abteilungsleiterin Lohn und Gehalt bei der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Marktübliche Händlerrabatte dürfen berücksichtigt werden, nicht allerdings Sonderrabatte für Großkunden.“
Anwendung des Rabattfreibetrags
Bei Personalrabatten gewährt der Fiskus einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich pro Arbeitnehmer. (...)
Auch Rabatte, die Mitarbeiter von Dritten erhalten, können unter Umständen steuerpflichtig sein. (...)
Quelle: Creditreform
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