09.2013
Mehr Spielraum für Mitarbeiterrabatte
Einige finanzielle Vergünstigungen für Angestellte rufen schnell den Fiskus auf den Plan. Die aktuelle Rechtsprechung setzt den Finanzbehörden Schranken und erweitert die Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Wie der geldwerte Vorteil bewertet wird
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Jetzt stellte der Bundesfinanzhof (BFI I) jedoch klar: Maßgeblich für die Rabattgewährung ist der angebotene Endpreis und damit der Preis, der am Ende einer Verkaufsverhandlung zwischen Händler und Kunde steht (Az. VI R 30/09). „Die neue Rechtsprechung erweitert den Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte", betont Andrea Wimmer von der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Marktübliche Händlerrabatte dürfen berücksichtigt werden, nicht allerdings Sonderrabatte für Großkunden."
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Ein aktuelles BFH-Urteil (Az, VI R 64/11) stellt indes klar, dass die bloße Information über Rabattangebote Dritter steuerlich unbedenklich ist. Dazu zählen etwa Aushänge am Schwarzen Brett oder Rabattaktionen, die vom Betriebsrat organisiert werden. „Arbeitgeber sollten sich aus der Rabattgewährung durch Dritte möglichst komplett raushalten", empfiehlt WWS-Expertin Wimmer. „So lassen sich strittige Konstellationen von vornherein umgehen."
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