02.2013
Mehr Spielraum für Mitarbeiterrabatte
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Bislang erlaubte der Fiskus: einen gesetzlichen Preisabschlag von vier Prozent auf den offiziellen End- oder Listenpreis und nicht auf den zum Teil deutlich niedrigeren Marktpreis. (...) „Die neue Rechtsprechung erweitert den Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte“, betont Andrea Wimmer, Abteilungsleiterin Lohn und Gehalt der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Marktübliche Händlerrabatte dürfen berücksichtigt werden, nicht allerdings Sonderrabatte für Großkunden.“
(...) Ein aktuelles BFH-Urteil (Az. VI R 64/11) stellt indes klar, dass die bloße Information über Rabattangebote Dritter steuerlich unbedenklich ist. Dazu zählen etwa Aushänge am Schwarzen Brett oder auch Rabattaktionen, die vorn Betriebsrat organisiert werden. „Arbeitgeber sollten sich aus der Rabattgewährung durch Dritte möglichst komplett raushalten“, empfiehlt WWS-Expertin Wimmer. So lassen sich strittige Konstellationen von vornherein umgehen.“
Das Einräumen von Personalrabatten ist für Arbeitgeber eine interessante Option, um ihren Mitarbeitern steuerlich subventionierten Arbeitslohn zu zahlen. (...)
Quelle: Mein Geld
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