04.2017

Leiharbeiter erhalten mehr Rechte

PERSONAL: Wenn Sie in Ihrem Betrieb Leiharbeit nutzen, sollten Sie die aktuellen Änderungen kennen

Leiharbeiter müssen künftig nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Fest­angestellte bekommen. Zugleich wird die Dauer der Leiharbeit auf maximal 18 Monate begrenzt. Das sagt die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die am 1. April in Kraft trat. Das neue Gesetz soll missbräuchlichen Praktiken beim Einsatz von Fremdper­sonal einen Riegel vorschieben. Es regelt sowohl die Arbeitnehmerüberlassung als auch die Vermittlung und den Einsatz von Selbstständigen. Ein zentraler Aspekt sind die neuen Einsatzzeiten von Leiharbei­tern. Firmenchefs sollten Verträge rund um Fremdpersonal kritisch prüfen, rät die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchen­gladbach. Tarifverträge oder Betriebsver­einbarungen können ausnahmsweise eine Einsatzdauer von maximal 24 Monaten zulassen. Zeiten vor dem 1. April 2017 blei­ben außen vor. „Personalverantwortliche sollten sich vorsichtshalber den 22. Sep­tember 2018 im Kalender rot anstreichen“, sagt Rebekka De Conno, Rechtsanwältin der WWS. „Dann endet bei laufenden Kon­trakten erstmalig die Höchstüberlassungs­dauer.“

Soll ein Zeitarbeiter im Anschlass im selben Unternehmen erneut zum Einsatz kommen, muss er eine Pause von mehr als drei Monaten machen. Ist das nicht der Fall, wird aus einem Leiharbeiter automa­tisch ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz. Arbeitgeber, die das übersehen, müssen mit hohen Nachzah­lungen bei Lohnsteuer und Sozialversiche­rung sowie Strafverfolgung rechnen.

Leiharbeitern steht spätestens nach neun Monaten das gleiche Gehalt („Equal Pay“) wie dem Stammpersonal zu. Tarifliche Sonderregelungen ermöglichen eine Ein­satzzeit von bis zu 15 Monaten ohne Equal Pay. Dazu muss der Entleiher dem Verlei­her mitteilen, wie hoch das vergleichbare Arbeitsentgelt ist. Bei Verstößen gegen das Equal-Pay-Gebot droht dem Verleiher ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro. „Die Berech­nung und Mitteilung des vergleichbaren Arbeitsentgeltes erfordert erhöhte Sorg­falt“, mahnt WWS-Expertin De Conno. „Bei Fehlern kann das Zeitarbeitsunternehmen Bußgelder beim Entleiher einklagen.“

Für die Gestaltung eines Arbeitnehmcr-Überlassungsvcrtrags (AÜV) gelten ver­schärfte Regeln. Der AÜV mass eindeutig als solcher bezeichnet und noch vor Ar­beitsbeginn des Zeitarbeiters unter Dach und Fach sein. Im Vertrag dürfen der Name des Leiharbeiters sowie die Unterschrift des Ver- und Entleihers nicht fehlen. Bei Ver­stößen gegen diese sogenannte Kennzeichnungs- und Konkretisicrungspflicht kann die Arbeitsagentur gegen beide Parteien ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro verhängen. Darüber hinaus ist der Überlassungsvertrag eventuell unwirksam und der Zeitarbeiter wird zum sozialversicherungspflichtigen Angestellten des Entleihers.

Falls zwischen Entleiher und Zeitarbeiter unbeabsichtigt ein Arbeitsverhältnis ent­steht, eröffnet das neue AÜG eine arbeitgeberfreundliehe Lösung: Der frischgebackene Arbeitnehmer kann innerhalb eines Monats erklären, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält (sogenannte Festhaltenserklärung). Der Leiharbeitnehmer muss sich die Erklärung persönlich bei der Arbeitsagentur bestätigen lassen und spätestens drei Tage später beim Ver- oder Entleiher vorlegen. „Firmen sollten nach einer erfolgten Festhaltenserklärung von einer Weiterführung der Überlassung absehen“, rät WWS-Anwältin De Conno. „Eine erneute Festhaltenserklärung wäre in jedem Fall unwirksam.“

Auch beim Einsatz von freien Mitar­beitern ist Vorsicht geboten. Die Beschäf­tigung erfolgt auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Selbstständigen und dem Einsatzunternehmen. Das Problem: Wenn Freelancer etwa über Zeit, Ort und Art ihrer Tätig­keit nicht frei entscheiden können, sind sie scheinselbstständig. Bisher konnten sie sich und ihre Auftraggeber mit der sogenann­ten „Fallschirmlösung“ vor bösen Folgen schützen. Dafür mussten sie vorsorglich eine Arbeitnehmer-Überlassungserlaubnis beantragen. Der Dienstleister konnte so eine Scheinselbstständigkeit nachträglich in rechtmäßige Leiharbeit ändern. Damit ist jetzt Schluss. In dem neuen Gesetz gibt es diese Fallschirmlösung nicht mehr.

Die große Frage für Chefs ist damit, ob bestehende und zukünftige Leiharbeits-Verträge rechtmäßig sind. „Die tatsächliche Beurteilung der Beschäftigungsform hängt oft von Kleinigkeiten ab“, sagt WWS-Expertin De Conno. Firmen sollten beste­hende Verträge und die gelebte Einsatzpraxis kritisch unter die Lupe nehmen und gegebenenfalls nachbessern.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
E-Mail: rdeconno@wws-mg.de

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