01.2016

Leichtes Spenden

Die Finanzbehörden haben die Spendenregelungen vereinfacht. Das betrifft die Nachweispflicht in Form eines „vereinfachten Zuwendungs­nachweises". Voraussetzung ist dass die Zahlungen auf Sonderkon­ten für die Rüchtlingshilfe erfolgen. Ungeachtet der Spendenhöhe müssen -quittungen nicht mehr eingeholt und eingereicht werden, erklärt Dr. Stephanie Thomas von der Wirtschaftskanziei WWS. „Barein­zahlungsbelege, Kontoauszüge oder PC-Ausdrucke beim Online-Banking reichen als Spendennachweis."

Zudem weitet der Fiskus den Kreis der Spendensammler aus. Steuer­begünstigt sind nicht nur Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen, die den einschlägigen Zweck der Flüchtlingshilfe fördern. Auch andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, wie Sport-, Musik- oder Kulturvereine, dürfen Spenden empfangen und an eine steuerbegünstigte Organisation für die Rüchtlingshilfe weiterleiten. Hierbei braucht das Finanzamt eine Spendenquittung mit dem Hinweis auf die Sonderaktion für Rüchtlinge.

Auch Sachspenden lassen sich steuerlich geltend machen, wenn die Hilfsorganisation den Empfang mit einer Sachspendenbescheinigung bestätigt Die Spender müssen den Marktwert belegen. Direkte Spenden an Flüchtlinge sind steuerlich nicht abzugsfähig. Es muss immer ein steuerbegünstigter Spendensammler zwischenge­schaltet sein.

Quelle: First Class

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law

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Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de

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