02.2013

Künstlersozialabgabe: Viele Unternehmen sind betroffen

Zum Jahresbeginn bekommen viele Unternehmen Post von der Künstlersozialkasse (KSK). Sie erhalten den Meldebogen für das Jahr 2012, der bis spätestens 31. März einzureichen ist. Abgabepflichtig sind alle künstlerisch-publizistischen Leistungen von Selbständigen, die nicht nur gelegentlich erfolgen. Für das Jahr 2012 erhebt die einen Abgabesatz von 3,9 Prozent der Netto-Beträge. Für 2013 steigt der Abgabesatz auf 4,1 Prozent.

(...)

„In vielen Auftragsbüchern schlummern abgabepflichtige Leistungen, die erhebliche finanzielle Nachwirkungen haben“, bekräftigt Dr. Ulrich Viefers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. Unternehmen aller Branchen sollten sich eingehend über die Thematik informieren und prüfen, ob Leistungen von der Abgabepflicht betroffen sind. Zweifelhafte Sachverhalte sollten mit fachkundigen Beratern erörtert werden. „Die Liste der KSK-pflichtigen Leistungen ist lang. Schon ein geringer kreativer Anteil kann dazu führen, dass der Gesamtauftrag abgabepflichtig wird“, so Dr. Viefers.

Erhöhte Vorsicht ist insbesondere bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen geboten. Schnell werten die Prüfer etwa die Aktualisierung von Werbeauftritten oder den Versand eines Newsletters als künstlerisch-publizistische Leistungen. Treten bei einem „Tag der offenen Tür“  freischaffende Künstler, Musiker oder DJs auf, hält die KSK möglicherweise auch die Hand auf. Das gleiche gilt im Übrigen auch für interne Firmenfeierlichkeiten. „Bei mehr als drei Aufträgen an freiberufliche Kreative pro Jahr lauert die KSK“, betont WWS-Berater Dr. Viefers. „Prüfer legen das Kriterium ‚nicht nur gelegentlich‘ unter Umständen auch jahresübergreifend an. So droht auch bei Messeauftritten oder Ausstellungen, die turnusmäßig alle zwei oder drei Jahre stattfinden, die KSK-Pflicht.“

Tipp der WWS: Viele KSK-Abgaben lassen sich deutlich reduzieren oder sogar vermeiden. Bei Auftragsvergabe und Vertragsgestaltung sind abgabepflichtige und sonstige Leistungen zu trennen. Eine sorgfältige Auftragsdokumentation mit detaillierten Leistungsbeschreibungen dient der Beweisvorsorge. Gegebenenfalls sollten Unternehmen die direkte Beauftragung von freischaffenden Kreativen auf den Prüfstand stellen. Denn:  Werden Aufträge an Dienstleister mit der Rechtsform einer GmbH, KG, GmbH & Co oder AG vergeben, fällt grundsätzlich keine Sozialabgabe an. Auch die Zusammenarbeit mit professionellen Verwertern Künstleragenturen oder Galeristen entbindet Unternehmen von Zahlungen an die KSK.

Quelle: Chefbüro

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Ulrich Viefers
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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