02.2013
KSK kontrolliert rückwirkend
Zum Jahresbeginn haben bereits viele Unternehmen Post von der Künstlersozialkasse (KSK) bekommen. (...) Gerade Firmen, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegt, sollten aufpassen und frühzeitig gegensteuern, raten die Experten der mittelständischen Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach.
(...) Die Prüfung erfolgt über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren rückwirkend. Viele KSK-Prüfungen führen zu hohen Nachforderungen an Unternehmen, warnen die WWS-Experten. Obendrein drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, wenn Unternehmen in KSK-Meldungen falsche Angaben machen oder sie vorsätzlich überhaupt nicht einreichen.
„In vielen Auftragsbüchern schlummern abgabepflichtige Leistungen, die erhebliche finanzielle Nachwirkungen haben“, so Dr. Ulrich Viefers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. Unternehmen aller Branchen sollten sich eingehend über die Thematik informieren und prüfen, ob Leistungen von der Abgabepflicht betroffen sind. Zweifelhafte Sachverhalte sollten mit fachkundigen Beratern erörtert werden. „Die Liste der KSK-pflichtigen Leistungen ist lang. Schon ein geringer kreativer Anteil kann dazu führen, dass der Gesamtauftrag abgabepflichtig wird“, so Viefers weiter.
Vorsicht geboten
Erhöhte Vorsicht ist insbesondere bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen geboten. (...) „Bei mehr als drei Aufträgen an freiberufliche Kreative pro Jahr lauert die KSK“, betont WWS-Berater Dr. Viefers. „Prüfer legen das Kriterium ,nicht nur gelegentlich‘ unter Umständen auch jahresübergreifend an. So droht auch bei Messeauftritten oder Ausstellungen, die turnusmäßig alle zwei oder drei Jahre stattfinden, die KSK-Pflicht.“
Experten-Tipp
Viele KSK-Abgaben lassen sich deutlich reduzieren oder sogar vermeiden. Bei Auftragsvergabe und Vertragsgestaltung sind abgabepflichtige und sonstige Leistungen zu trennen. Eine sorgfältige Auftragsdokumentation mit detaillierten Leistungsbeschreibungen dient der Beweisvorsorge. Gegebenenfalls sollten Unternehmen die direkte Beauftragung von freischaffenden Kreativen auf den Prüfstand stellen. Denn: Werden Aufträge an Dienstleister mit der Rechtsform einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder AG vergeben, fällt grundsätzlich keine Sozialabgabe an. Auch die Zusammenarbeit mit professionellen Verwertern wie Künstleragenturen oder Galeristen entbindet Unternehmen von Zahlungen an die KSK.
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