10.2016

Kostenlose Stellflächen helfen Steuern sparen

Etliche Arbeitgeber ersparen ihren Mitarbeitern die stressige Suche nach einem Parkplatz, indem sie ihnen Parkraum zur Verfügung stellen. Was ist dabei steuerrechtlich zu beachten? NAHDRAN sprach mit Stefan Rattay von der Steuerberatungsgesellschaft WWS.

NAHDRAN: Nehmen wir einmal an, ein Unternehmen mietet für seine 30 Mitarbeiter in einem nahegelegenen Parkhaus Stellplätze und beteiligt die Beschäftigten zur Hälfte an den Kosten von monatlich 50 Euro pro Stellplatz. Muss der Arbeit­geber die Einnahmen von 9.000 Euro, die er unter dem Strich so jährlich erzielt, versteuern?

Stefan Rattay: Klares Ja! Ob auf dem Firmengelände oder im nahegelegenen Parkhaus, wenn Unternehmen ihren Mitarbei­tern gegen Kostenbeteiligung Stellplätze anbieten, dann ist auf die daraus erzielten Einnahmen Umsatzsteuer zu entrichten. Ansonsten drohen hohe Nachforderungen. Um bei Ihrem Bei­spielzu bleiben: Sollte bei einer Betriebsprüfung auffallen, dass die Firma für ihre Stellplatz-Einnahmen fünf Jahre lang keine Umsatzsteuer entrichtet hat, müsste das Unternehmen rück­wirkend und auf einen Schlag 8.550 Euro Umsatzsteuer nach­zahlen - zuzüglich sechs Prozent Nachzahlungszinsen pro Jahr.

Müssen Arbeitgeber auf ihre Stellplatz-Einnahmen auch Lohn­steuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichten?

Das kann durchaus sein - und zwar unabhängig davon, ob die Mitarbeiter an den Stellplatz-Kosten teilweise beteiligt werden oder nicht. Insbesondere, wenn der Parkraumüberlassung kein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt, wertet das Finanzamt den Parkraum schnell als geldwerten Vorteil. Auch ist erhöhte Vorsicht geboten, wenn der Stellplatz nicht in unmit­telbarer Nähe der Firma liegt. Schnell hegen die Betriebsprüfer den Verdacht, dass der Parkraum auch privat genutzt wird. Dann werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Mitunter sind das rund 30 Prozent von dem, was der Arbeitgeber für den Parkplatz zuschießt. Dazu zählen aber auch Kostenerstattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat. Stutzig werden die Betriebsprüfer auch, wenn Stellplätze nur einem ausgewählten Personenkreis, wie etwa den Führungskräften, zugestanden werden. Die Prüfer vermuten dann schnell eine entgeltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung. Kann das Unternehmen diesen Verdacht nicht widerlegen, wer­den automatisch Lohnsteuer- und Sozialabgaben fällig.

Und was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber auf dem Firmen­gelände kostenfreie Kfz-Stellplätze zur Verfügung stellt? Unternehmen, die sich Ärger mit dem Fiskus und einen hohen bürokratischen Aufwand ersparen wollen, kann ich diese Lö­sung nur empfehlen. Wer trotzdem andere Regelungen rund um die Parkraumüberlassung favorisiert, sollte besser steuerlichen Rat einholen.

Quelle: Nahdran

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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