06.2014

Kita-Zuschuss statt Gehaltserhöhung

Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Denkbar ist auch ein steuerfreies Extra für die Kinderbetreuung. Diese Zusatzleistung rechnet sich für Arbeitnehmer und meist auch für den Arbeitgeber.

Familienförderung, die sich rechnet

Es ist nicht leicht, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. Mehr Spielraum schafft eine steuerlich begünstigte Familienförderung, nämlich ein Zuschuss vom Chef für die Kinderbetreuung. Familienbezogene Gehaltsextras sind eine interessante Alternative zur Gehaltserhöhung. Davon können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Das Extra kommt „brutto für netto" bei den Mitarbeitern an und Chefs können engagierte Kräfte stärker an das Unternehmen binden.

Das Grundprinzip lautet: Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählen auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Die Unterbringung kommt in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Ganztagespflegestellen in Betracht. Die Einrichtung muss dafür aber qualifiziert sein, was im Zweifelsfall nachzuweisen ist. Aufwendungen für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt, etwa durch Haushaltshilfen oder Tagesmütter, dürfen Unternehmen nicht steuerfrei ersetzen.Der Fiskus sieht verheiratete Eltern als ein Team. Die Kosten muss nicht zwingend der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil selber tragen. Die Steuerbegünstigung wird auch gewährt, wenn der nicht angestellte Ehepartner alle Zahlungen übernimmt.

Sind beide Elternteile beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, darf das Unternehmen die Kosten jedoch nur einmal steuerfrei erstatten. Die Höhe der steuerfreien Erstattung ist nicht begrenzt, maßgeblich sind die tatsächlich anfallenden Kosten.

Finanzamt erkennt keine Fahrtkosten an

Ob das Unternehmen die Kosten komplett oder teilweise übernimmt, ist für die Finanzbehörden nicht von Belang. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinem Chef, insbesondere bei Barzahlungen, die zweckentprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen. Dies kann beispielsweise durch einen Vertrag oder eine Rechnung geschehen. Der Arbeitgeber muss diesen Beleg im Original zum Lohnkonto nehmen und bei einer Lohnsteuerprüfung vorlegen können.
Vorsicht: Der Fiskus gewährt die Steuerbefreiung nur für Kosten, die unmittelbar mit der Unterbringung und Betreuung in Zusammenhang stehen. Kosten für Unterrichtsleistungen oder die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Kindergarten bleiben außen vor. Sie müssen vom Arbeitnehmer versteuert werden. Allerdings rechnen die Finanzbehörden die Gebühren für Vorschulen oder Vorklassen den Betreuungsleistungen zu. Hier findet eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, bei der nicht die Lerninhalte im Vordergrund stehen.

Der Tipp des Fachmanns: Angesichts der nicht ganz einfachen Rahmenbedingungen sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen und Detailfragen klären. Ganz wichtig: Es muss sich grundsätzlich um eine Extraleistung handeln, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt wird. Gehaltsumwandlungen sind tabu. Sonst fallen nachträglich

Quelle: Akademie

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zurück

Auf dem neuesten Stand

Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus

Wirtschaftsprüfung ›

Wirtschaftsprüfung

Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.

Steuerberatung ›

Steuerberatung

Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.

Rechtsberatung ›

Rechtsberatung

Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.

Kanzleizeitschrift

Laden Sie sich hier unsere aktuelle Kanzleizeitschrift "WegWeiSer" herunter.

Archiv