06.2017

Keine verdeckte Gewinnausschüttung riskieren

An die Geschäftsführer-Vergütung in mittelständischen Unter­nehmen werden immer strengere Maßstäbe angelegt. Immer häu­figer steht der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung im Raum. Welche Risiken drohen und was Firmen tun können.

Die Geschäftsführervergütung vieler Unternehmen steht auf unsicherem Terrain. Zum einen schränken neue Gerichtsurteile den Gestaltungsfreiraum weiter ein. Zum anderen leiten Betriebsprüfer bei Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung häufiger ein Strafermittlungsverfahren ein. Inhabergeführte Unternehmen sollten das Thema Geschaftsführervergütung dringend auf den Prüfstand stellen. So können Unter­nehmen steuerliche Tretminen erkennen und umgehen.

GmbH, KG auf Aktien oder AG: Betriebsprüfer nehmen die Geschaftsführer-Vergütung von inhabergeführten Kapitalgesellschaften besonders kritisch unter die Lupe. Hierzu hinterfragen sie anhand eines Drittvergleichs Art und Höhe der Geschäftsführer-Vergütung. Vermeintlich überhöhte Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer werten sie schnell als verdeckte Gewinnausschuttung (vGA). Die Folge sind hohe Steuernachzahlungen samt Zinsen, mitunter auch saftige Bußgelder oder Geldstrafen. Neben dem Grundgehalt nehmen Betriebsprüfer verstärkt Extras wie Tantiemen, Pen­sionszusagen oder Sachbezüge ins Visier. Kritische Finanzbeamte haben schnell Ein­wände, da Gehaltsbestandteile oft großen Interpretationsspielraum bieten.

Die jüngere Rechtsprechung lässt Betriebsprufer künftig noch tiefer schürfen. Rückendeckung bieten ihnen etwa zwei Ur­teile des Bundesfinanzhofs. Gegenstand ist in beiden Fallen ein Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschaftsführer zu strittigen Konditionen (BFH Az. I R 8/15, Az. I R 12/15). Obwohl die vereinbarte Miete dem ortsüblichen Mietspiegel entsprach, vertreten die Richter die Auffas­sung, dass es sich um eine vGA handelt. Maßgeblich ist für die Entscheidung, dass die Miete nicht kostendeckend und keine Gewinnerzielung möglich war. Firmen sollten die Miethöhe nicht nur auf Basis von Miet­spiegeln festlegen, sondern bei der Ermittlung der Kostenmiete auch immer die Zweite Berechnungsverordnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz heranzie­hen. Zudem darf ein angemessener Ge­winnaufschlag von rund fünf Prozent im Mietvertrag nicht fehlen.

Einen weiteren Ansatzpunkt bie­tet Betriebsprüfern ein Urteil zum Ver­rechnungskonto für Gesellschafter (FG München, Az. 7 K 531/15). Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hatte private Ausgaben vom GmbH-Konto bezahlt. Die Zahlungen glich der Firmen­chef jedoch nicht aus. Über die Jahre häuften sich Verbindlichkeiten auf über eine halbe Million Euro an. Für die Rich­ter liegt eine vGA vor, da der Geschäfts­führer für das geliehene Geld keine Zin­sen zahlte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Unternehmen immer Zinszahlun­gen in angemessener Höhe vereinbaren. Sofern die Gesellschaft selbst einen Kre­dit zu ihrer Refinanzierung aufgenom­men hat, sollten die hierfür fälligen Zin­sen als Maßstab für die Verzinsung des Geschäftsführer-Kredits herangezogen werden. Andernfalls ist der marktübli­che Zinssatz maßgeblich.

Auch beim Thema Einlagenrückgewähr ist erhöhte Vorsicht geboten. Entsprechende Leis­tungen an ihre Gesellschafter müssen Kapitalgesellschaften nach amtlich vor­geschriebenem Muster bescheinigen. Die Bescheinigung einer Einlagenrück­gewähr kann nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht mehr er­folgen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts selbst dann, wenn eine vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich fest­gestellt und aus diesem Grund keine Bescheinigung ausgestellt wurde (FG Sachsen, Az. 2 K 1860/15). Die Fi­nanzrichter räumen jedoch den Finanz­ämtern die Möglichkeit ein, im Einzelfall zugunsten des Steuerpflichtigen zu ent­scheiden. Ein Rechtsanspruch können Betroffene hieraus aber nicht herleiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Wie können Kapitalgesellschaften eine vGA von vornherein vermeiden?

Firmen sollten bestehende und neue Vergütungsvereinbarungen hinsichtlich formaler Kriterien und der Höhe prü­fen. Entscheidend ist bei der Vergütung immer die Frage, ob sie ein gewissen­hafter Firmenchef auch einem Nichtge­sellschafter gewähren würde und ob sie der Höhe nach marktüblich ist. Un­ternehmen sollten grundsätzlich für den Fremdvergleich aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Sicherheitshalber sollten Firmen mit ihrem Steuerberater alle Ge­staltungsmodelle durchgehen, um steu­erliche Knackpunkte zu beseitigen.

Quelle: Netcoo

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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