03.2017

Keine Steuernachteile bei fehlerhaften Rechnungen

Viele Rechnungen bergen für den Empfänger enormen Sprengstoff. Schon bei kleinen formalen Fehlern können Betriebsprüfer den sicher geglaubten Vorsteuerabzug streichen. Zwar ist eine Rechnungskorrektur möglich. Doch bislang gewähren die Finanzämter den Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt, zu dem eine korrigierte Rechnung vorliegt. Die Folge: Es drohen Nachzahlungen, die sich samt Zinsen schnell auf hohe Beträge summieren. Die aktuelle Rechtsprechung eröffnet Unternehmen jedoch die Möglichkeit eines rückwirkenden Vorsteuerabzugs. Betroffene sollten ihre Rechte kennen und konsequent durchsetzen.

Zwei aktuelle Urteile des  Europäischen Gerichtshofs (EuGH) schieben der bisherigen Praxis der deutschen Finanzver­waltung bei der Rechnungskor­rektur einen Riegel vor (Az. C- 516/14 und C-518/14). Die Richter geben grundsätzlich grünes Licht für einen rückwirkenden Vorsteuerabzug. Sie sind der An­sicht, dass die Rückwirkung nicht zwingend von einer formal richtigen Rechnung abhängen darf. Auch wenn einzelne Pflicht­merkmale wie eine konkrete Leistungsbeschreibung, der ge­naue Leistungszeitpunkt oder die Steuernummer des Rech­nungsstellers fehlen, ist der Empfänger laut EuGH zum Vorsteuer­abzug berechtigt.

"Materielle Anforderungen"

Voraussetzung ist, dass in dem |ahr, für das der Vorsteuerabzug beantragt wird, die sogenannten "materiellen Anforderungen" erfüllt sind. Das heißt: Der Rechnungsempfanger ist steuer­pflichtiger Unternehmer und hat von einer steuerpflichtigen Fir­ma eine Ware oder Dienstleis­tung erhalten, die er für sein Un­ternehmen verwendet. Dies muss er anhand anderer Doku­mente wie etwa Lieferscheine oder Kontoauszüge belegen kön­nen. Zudem ist unabdingbar, dass eine Erstrechnung vorliegt und eine Rechnungskorrektur erfolgt. DieRichterlassen jedoch offen, ob eine fehlerhafte Erst­rechnung bestimmten Mindest­anforderungen entsprechen muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt in einem aktuellen Urteil (Az. V R26/15) dem EuGH. Rech- nungsempfinger haben An­spruch auf rückwirkenden Vor­steuerabzug aus korrigierten Rechnungen. Jedoch definieren die BFH-Richter konkrete forma­le Mindestanforderungen an eine Erstrechnung. Auf dem Doku­ment dürfen Leistungsempfän­ger, Leistungsbeschreibung, Ent­gelt und gesondert ausgewiese­ne Umsatzsteuer nicht fehlen.

Einspruch oder Änderungsantrag

Noch setzt dieFinanzverwaltung die neue Rechtsauffassung nicht um. Lehnt das Finanzamt einen rückwirkenden Vorsteuerabzug aus korrigierten Rechnungen ab, sollten Unternehmen die Mög­lichkeit eines Einspruchs oder Änderungsantrags mit Verweis auf die EuGH- und BFH-Urteile prüfen. Gute Aussichten haben Firmen, wenn Steuerbescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, offengehal­ten wurden oder die Einspruchs- fristen noch nicht abgelaufen sind. Selbst bei bestandskräfti­gen Bescheiden muss ein abge­lehnter Vorsteuerabzug nicht das letzte Wort sein. Ob auch hier Anspruch auf rückwirkenden Vorsteuerabzug besteht, ist rechtlich unklar. Betroffene Firmen sollten mit ihren Fach­beratern erörtern, welche Hand­lungsoptionen sich bieten.

Rechnungskorrektur - kein Storno

Eine Rechnungskorrektur er­folgt immer durch den Rech­nungssteller. Empfänger sollten darauf achten, dass fehlerhafte oder fehlende Angaben immer mit einem gesonderten Ergän­zungsdokument berichtigt wer­den. Es genügt ein einfaches Schreiben, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht sowie die ursprüngliche Rechnungsnum­mer und das Rechnungsdatum nennt. Auf gar keinen Fall sollte die ursprüngliche Rechnung storniert und neu ausgestellt werden. Schnell ist das Ur­sprungsdokument steuerlich nicht mehr von Belang und das Finanzamt könnte das neue Do­kument als Erstrechnung wer­ten. Ein rückwirkender Vorsteu­erabzug wäre in diesem Fall ausgeschlossen. Die Frage, bis wann Unternehmen eine Rechnungs­berichtigung spätestens vorneh­men müssen, hatte der EuGH offen gelassen. Der BFH sorgt in seinem aktuellen Urteil mit einer steuerzahlerfreundlichen Rege­lung für Klarheit. Rechnungs­empfänger können korrigierte Rechnungsdokumente noch bis zum Abschluss einer mündli­chen Verhandlung vorlegen.

Geldbuße

Die aktuelle Rechtsprechung hat für Rechnungsempfänger auch eine Kehrseite: Zwar fallen bei ei­ner rückwirkenden Korrektur keine Nachzahlungszinsen an. Gleichwohl könnte die Finanz­verwaltung laut EuGH Firmen für den Vorsteuerabzug aus for­mal falschen Rechnungen künf­tig sanktionieren, etwa in Form einer Geldbuße. Zudem sind Rechnungskorrekturen für alle Beteiligten stets mit enormem Aufwand verbunden. Unterneh­men sollten Vorkehrungen tref­fen, um Korrekturen von vornhe­rein zu vermeiden. Daher ist eine systematische Eingangskontrolle von Rechnungen nach wie vor das A und 0.

Quelle: Baumagazin

Korrespondenz mit:

Martina Dapper
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-114
Fax: 02166 971-123
E-Mail: mdapper@wws-mg.de

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