05.2015

Jetzt Bilanzierung nach neuen Regeln prüfen

Der Jahresabschluss ist für Firmen lenker oft eine ungeliebte Pflicht, gleichwohl bieten sich attraktive Gestaltungs­optionen . Wer die gesetzlichen Möglich keiten systematisch nutzt, kann mit Art und Form der Bilanzierung mitunter kräftig Steuern sparen. Für das Geschäftsjahr 2016 sieht der Gesetzgeber neue Richtlinien für Jahresabschlüsse vor. Für einige Unternehmen lohnt bereits im laufenden Jahr eine Umstellung auf die künftigen Standards, betont die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Unternehmen sollten jetzt ihre Bilanzierung im Hinblickauf neue Chancen überprüfen und gegebenenfalls ihr Rechnungswesen anpassen.

Die neuen Vorgaben sollen die europäische Rechnungsle­gung harmonisieren und Büro­kratie abbauen. Ob Unterneh­men von dem Bilanzrichtlinie­Umsetzungsgesetz (BilRUG) pro­fitieren. hängt laut aktuellem Gesetzentwurf in erster Linie von der Unternehmensgröße und der Struktur der Erträge ab. Denn die Unternehmensgröße bestimmt den Umfang der Pflich­ten beim Jahresabschluss, die Struktur der Erträge wirkt sich auf die Erfolgskennzahlen aus. Überlegenswert ist eine vorzeiti­ge Umstellung nicht nur, wenn Unternehmen durch Wegfall der Prüfungspflicht Kosten sparen. Attraktiv ist auch, wenn sich durchdieneuen Vorgaben die Erfolgskennzahlen signifikant ver­bessern.

Neue Größenklassen der Kapital- und Personengesellschaften

Eine Neuerung stellen die Schwellenwerte für die vier Grö­ßenklassen von Kapital-und Per­sonengesellschaften dar(kleinst, klein, mittelgroß, groß). Der Ge­setzgeber will die Untergrenze für eine Einstufung als »mittel­großer« Betrieb um rund 20 % anheben. Unternehmen gelten demnach erst ab einer Bilanz­summe von 6 Mio. Euro (bislang 4,84 Mio.) oder einem Umsatz von 12 Mia (bislang 9,68 Mio.) als mittelgroß. Gesellschaften, die künftigals »klein« eingestuft werden, profitieren von Erleich­terungen in der Aufstellung, Prü­fung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen. Damit gehen administrative und finanzielle Entlastungen einher. In den an­deren Größenklassen bleibendie Schwellenwerte und Jahres­abschlusspflichten unverändert.

Das BilRUG ändert den Aus­weis von Erträgen, was die Er­folgskennzahlen deutlich verän­dern kann. Künftig werden au­ßerordentliche Erträge nicht mehr gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt. Dazu zählen etwa Einnahmen aus dem Verkaufvon Betriebstei­len, aus Verschmelzungen oder aus Zuschüssen der öffentlichen Hand.Ähnlich verhält essich bei den Umsatzerlösen. Bislang zähl­ten dazu nur Einnahmen aus ge­schäftstypischen Erzeugnissen. Waren und Dienstleistungen. Künftig fließen auch Erlöse ein, die untypisch für das Geschäfts­modell sind wie etwa Erlöse aus der Betriebskantine oder aus nicht betrieblichen Mieterträ­gen.

Firmen können unter Um­ständen mit verbesserten Er­folgskennzahlengegenüber Kre­ditgebern. Anteilseignern und Kunden punkten. Firmenlenker sollten deshalb mit ihren steuer­lichen Beratern klären, ob sich eine vorzeitige Umstellung auf die neuen Bilanzregeln lohnt Zeichnen sich Vorteile ab. sind gegebenenfalls Änderungen bei der Buchführung vorzunehmen. So lassen sich aufwendige Umbu­chungen am Jahresende vermei­den.

Die Umsatzerlöse von bisher als »klein« eingestuften Unter­nehmen können unter den neu­en Erlösvorgaben aber den Schwellenwert übersteigen und eine Einstufung in die Kategorie»mittel- groß« zur Folge ha­ben. Dann müssen bisher als klein einge­stufte Betriebe alle Bilanzierungspflich­ten vollständig erfül­len. Deshalb sollten Unternehmen jetzt die Vor- und Nachtei­le des BilRUG gründ­lich abwägen. Sind keine positi­ven Effekte zu erwarten, sollten Firmen mit der Umstellung si­cherheitshalber noch warten. Auf diese Weise profitieren Un­ternehmen von den Erfahrun­gen anderer und können Fallstri­cke in der praktischen Umset­zungbesser umgehen.

Quelle: Bau Magazin

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Ulrich Viefers
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

 

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