07.2019

Gut gewappnet in die Urlaubszeit

Der Jahresurlaub gehört zu den wichtigsten Faktoren für die Work-Life-Balance. Denn Freizeit ist nicht nur für das individuelle Wohl­befinden unverzichtbar, sondern auch für die Gesundheit. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung und räumt der Urlaubsgewährung einen hohen Stellenwert ein. Jedoch ist das Arbeitsrecht mit neuen Gesetzen und Gerichtsurteilen kontinuierlich im Fluss.

Unternehmen haben es nicht leicht, immer auf dem neuesten Stand der Dinge zu sein und den strengen Anforderungen gerecht zu werden. Die neuere Rechtsprechung bringt für das Urlaubsmanagement wesent­liche Änderungen mit sich.

Stolpersteine

Für Konflikte sorgt immer wieder das The­ma Resturlaub. Zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern ist oft strittig, unter welchen Bedingungen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr verfallen können. Das Bundesar­beitsgericht stellt nun klar, dass Unterneh­men ihre Arbeitnehmer klar und trans­parent darüber informieren müssen, wie viel Jahresurlaub noch besteht und wann der Anspruch darauf hinfällig ist (Az. 9 AZR 541/15). Da Arbeitgeber die Beweis­last tragen, sollte die Information immer schriftlich erfolgen. Firmen sollten sich von ihren Arbeitnehmern quittieren lassen, dass sie den Hinweis zur Kenntnis genommen und verstanden haben. Es empfiehlt sich, die Empfangsbestätigung zur Personalakte zu nehmen. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Mitarbeiter zwangsweise zu beurlauben. Jedoch müssen sie ihnen er­möglichen, ihren restlichen Urlaub zu neh­men. Ein Freibrief für Arbeitnehmer ist all dies jedoch keineswegs. Nehmen sie trotz Hinweis des Arbeitgebers den Resturlaub nicht in Anspruch, verfällt er grundsätzlich am Jahresende oder am Ende des Übertra­gungszeitraums.

Je nach Lebenssituation können Mitar­beiter auf unbezahlten Sonderurlaub ange­wiesen sein. Aufgrund eines neuen Urteils des Bundesarbeitsgerichts dürften Arbeit­geber eher geneigt sein, eine Auszeit über einen längeren Zeitraum zu genehmigen (Az. 9 AZR 315/17). Die Richter gehen davon aus, dass Unternehmen bei der Be­rechnung der Urlaubsdauer Sonderurlaube berücksichtigen können. Die Begründung: Die Vertragsparteien haben während dieser Zeit ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt. Somit entsteht während des Sonderurlaubs kein regulärer Anspruch auf Urlaub. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter vor der Genehmigung von Sonderurlaub schriftlich über diesen Sachverhalt infor­mieren und sich die Kenntnisnahme be­weissicher bestätigen lassen. Nur so können sie Missverständnisse bei der Urlaubsbe­rechnung von vorneherein vermeiden.

Streitpunkt Kurzarbeit

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verschafft betroffenen Arbeitnehmern eine gewisse Entlastung (Az. C-385/17). Dem­nach haben sie während ihres unionsrecht­lich garantierten Mindestjahresurlaubs von vier Wochen Anspruch auf ihr normales Ar­beitsentgelt, und zwar ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten. Jedoch gilt: Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hängt von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im be­treffenden Zeitraum erbracht wurde. Somit können Kurzarbeitszeiten dazu führen, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt. Um Konflikte mangels Nachweis zu vermeiden, sollten Arbeitgeber die tatsäch­lichen Arbeitszeiten genau dokumentieren. Firmen sollten in jedem Fall prüfen, ob ein Tarifvertrag einen nicht minderbaren An­spruch auf bezahlten Jahresurlaub gewährt.

Herausforderung Elternzeit

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsge­richts dürfte unter Arbeitgebern für Erleichterung sorgen (Az. 9 AZR 362/18). Zwar befindet das Gericht, dass Mitarbei­ter auch während der Elternzeit einen Ur­laubsanspruch erwerben, allerdings können Firmen den Jahresurlaub kürzen, und zwar um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat der Elternzeit. Vom Recht zur Kürzung ist nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen, sondern auch der ver­tragliche Mehrurlaub erfasst. Es sei denn, die Vertragspartner haben dafür eine abwei­chende Regelung vereinbart. Daher sollten Arbeitgeber die Urlaubskürzung vor Beginn der Elternzeit schriftlich aussprechen. Be­finden sich Arbeitnehmer bereits in Eltern­zeit, sollten Firmen die Kürzung umgehend nachholen. Ansonsten könnte bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Kürzung unter Um­ständen nicht mehr während der Kündi­gungsfrist möglich sein. Das Unternehmen müsste dann den Urlaubsanspruch beim Ausscheiden des Mitarbeiters auszahlen.

Quelle: GmbH Chef

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Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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