Viele Unternehmerinnen und Unternehmer setzen in ihrer Vermögensverwaltung auf unternehmerische Beteiligungen. Zur Verwaltung dieser Assets gründen sie häufig eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Das Problem: Je nach Struktur der Beteiligungen kann es dabei zu einer steuerlich schädlichen Abfärbung durch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb kommen. Diese sogenannte gewerbliche Aufwärtsinfektion lässt sich aber vermeiden, weiß Sebastian Loosen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der multidisziplinären Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz & Partner mbB mit Standorten in Mönchengladbach, Aachen und Nettetal am Niederrhein (www.wws-gruppe.de).
Für Unternehmer stellt die Beteiligung an anderen Unternehmen einen interessanten Aspekt in ihrer (privaten) Vermögensverwaltung dar. Die Praxis zeigt, dass unternehmerische Renditen jenseits der zehn Prozent im Mittelstand keine Seltenheit sind, sodass ein Portfolio an Unternehmensbeteiligungen vielfach eine attraktive und langfristige Ertragsquelle darstellen kann. Zugleich können Beteiligungen auch aus anderen Gründen eingegangen werden, etwa zur Hebung von geschäftlichen Synergien oder der Erweiterung des eigenen Geschäftsfeldes. In der Finanz- und Versicherungsbranche kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Finanzdienstleister mit Investmentfokus einen Versicherungsmakler übernimmt, um dieses Geschäft ebenso anbieten zu können, ohne aber die Positionierung in der Anlage- und Vermögensberatung zu verwässern.
Vermögensverwaltende Personengesellschaft ohne gewerbliche Tätigkeit
Im Beteiligungsmanagement stellen sich entsprechende rechtliche und steuerliche Fragen, etwa nach der idealen Rechtsform und den damit verbundenen fiskalischen Implikationen. Als Rechtsform für die Verwaltung von unternehmerischen Beteiligungen wird regelmäßig die vermögensverwaltende Personengesellschaft eingesetzt. Damit kann steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts verwaltet werden. Für die vermögensverwaltende Personengesellschaft werden vor allem die GbR und Mischformen wie die GmbH & Co. KG eingesetzt. Sie verwaltet ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen und ist nicht im Sinne des Gesetzgebers gewerblich tätig. Zu den gewerblichen Tätigkeiten zählen zum Beispiel jede Art von Handel, alle handwerklichen Berufe, jede Vertreter- und Vermittlertätigkeit oder auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen.
Bundesfinanzhof hat enge Regeln aufgegeben
Übt die vermögensverwaltende Personengesellschaft keine solche Tätigkeit aus, schuldet sie für die Erträge aus der Vermögensverwaltung auch keine Gewerbesteuer. Im Durchschnitt können Unternehmen mit etwa 15 Prozent Gewerbesteuer auf ihren Gewinn rechnen. Wird diese nicht fällig, erhöht das in der Folge den Ertrag. Nun müssen vermögensverwaltende Personengesellschaften aber einige Fallstricke genau beachten. Der Bundesfinanzhof hat verdeutlicht, Vorschriften die vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt, um tatsächlich als vermögensverwaltend im privaten Sinne zu gelten.
Das Ergebnis: Auch wenn die Beteiligung an einer sogenannten Untergesellschaft und die Höhe der daraus erzielten Einkünfte ihrem Umfang nach geringfügig sind, erhält die vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblichen Charakter, wenn die Untergesellschaft selbst gewerbliche Tätigkeiten erbringt. In der Folge werden Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Damit verlieren sie den Status der privaten Vermögensverwaltung, auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst keine gewerblichen Tätigkeiten erbringt.
Alle Wirtschaftsgüter können Betriebsvermögen werden
Es wird auch keine Bagatellgrenze anerkannt. Alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, sind dann als gewerbliche Einkünfte zu besteuern, wenn diese wiederum an einer gewerblichen tätigen Gesellschaft beteiligt ist. Vor allem führt die Umqualifizierung der Einkünfte zur Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in ein steuerlich relevantes Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass deren Veräußerung oder Entnahme als laufender Geschäftsvorfall der Besteuerung unterliegt, was insbesondere bei Immobilienverkäufen zu ungewollten steuerlichen Rechtsfolgen führen kann.
Was bedeutet das jetzt für die Finanz- und Versicherungsbranche? Zum einen, dass die Beteiligung an einem Finanz- oder Versicherungsmakler über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft automatisch zur Gewerblichkeit des Verwaltungsvehikels führt. Die steuerlichen Vorteile sind damit verloren. Daher sollte die Beteiligungsstruktur in einem solchen Falle von Beginn anders aufgebaut werden. Und bei Finanzbeteiligungen wiederum ist streng darauf zu achten, dass die Beteiligung keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Bei einer Immobilie zum Beispiel können schon Hausmeisterdienste oder der Verkauf selbsterzeugter Solarenergie zu diesem Szenario führen. Um die Rendite der unternehmerischen Beteiligungen nicht durch unnötige steuerliche Belastungen zu reduzieren, braucht die passende Gestaltung der Beteiligungsstruktur Zeit und Weitsicht.
Quelle: Versicherungsbote
Korrespondenz mit:
Sebastian Loosen
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Sebastian Loosen
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