04.2013

Gemeinschaftskonto - Ein Paar, ein Konto?

Mein Geld, dein Geld - viele Paare richten ein gemeinsames Konto ein. Das „Oder-Konto“ hat Vorteile, haftungsrechtlich aber erhebliche Folgen, sagt Expertin Stephanie Thomas im Interview. Achtung, auch der Fiskus schaut im Erb- oder Trennungsfall genau hin.

mm: Frau Thomas, um das liebe Geld diskutieren früher oder später die meisten Paare. Viele richten dann ein Gemeinschaftskonto ein. Was beschreibt dieses „Oder-Konto“ im Kern?

Thomas: Das sogenannte Oder-Konto ist die gängigste Form des Gemeinschaftskontos mit mindestens zwei Kontoinhabern. Sie können unabhängig voneinander über das Konto verfügen. Jeder Inhaber kann einzeln Abhebungen und Zahlungen tätigen. Allerdings haften sie gemeinsam für die gesamten Schulden des Kontos. Die Bank kann sich für offene Forderungen an jeden einzelnen Kontoinhaber wenden.

mm: Stichwort Haftung: Was, wenn einer der Partner sich verschuldet. Lässt sich das gemeinsame Konto dann so ohne weiteres pfänden?

Thomas: Grundsätzlich ja. Einzelne Verfügungsberechtigungen über ein gemeinsames Konto haben eine enorme Tragweite. Bei einem Oder-Konto ist auch eine Pfändung möglich.

mm: Klären Banken über die haftungsrechtlichen Folgen eines Gemeinschaftskontos gut auf?

Thomas: Der Kunde wird in jedem Fall in den Kontounterlagen auf diese gesamtschuldnerische Haftung hingewiesen. Nicht immer erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis im Bankgespräch.

mm: Ist es ratsam, alle Zahlungen über das gemeinsame Konto laufen zu lassen?

Thomas: So ein Gemeinschaftskonto hat sicherlich seine Vorzüge für den täglichen Zahlungsverkehr. Partner können Einkäufe und Anschaffungen bequem über das gemeinsame Konto tätigen. Bei größeren Gutschriften aber, die eindeutig dem Eigentum eines Kontoinhabers zuzurechnen sind, sollten die Paare oder Ehepartner aufpassen. Denn Sie müssen davon ausgehen, dass dem Fiskus größere Einzahlungen auf Dauer nicht verborgen bleiben. Das könnte dann teuer werden.

 

2. Teil: Risiko Schenkungsteuer

mm: Was meinen Sie damit? An welche größeren Zahlungen denken Sie?

Thomas: Es ist doch möglich, dass auf das gemeinsame Konto Verkaufserlöse, Boni, Dividenden oder Abfindungen fließen, die aber nur einer Person und nicht beiden Kontoinhabern zuzurechnen sind. Oder einer der Partner erbt unerwartet und bekommt eine höhere Summe auf das Konto überwiesen. Solche Gelder sollten tunlichst nicht auf das gemeinsame Oder-Konto fließen. Denn die Steuerbehörden könnten höhere Zahlungseingänge auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung an den Partner interpretieren. Bei Überschreiten der Freibeträge erheben die Finanzbehörden Schenkungsteuer

mm: Boni oder eine Abfindung sind doch klar an eine Person adressiert. Warum sollte der Fiskus erwarten, dass ich das Geld großzügig mit meiner Lebensgefährtin teile oder ihr gar schenke?

Thomas: Sie mögen ja das finanzielle Binnenverhältnis zu Ihrem Partner oder Partnerin kennen. Steuerbeamte unterstellen bei Ehepartnern aber grundsätzlich erst einmal, dass der nicht einzahlende Kontoinhaber zur Hälfte an der Gutschrift beteiligt wird. Das heißt, das Finanzamt besteuert die Hälfte aller eingezahlten Beträge als Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge bei Ehegatten von 500.000 Euro überschritten - wir müssen dabei auf einen Zehnjahreszeitraum abstellen - können dann schnell hohe Steuerforderungen fällig werden.

mm: Angenommen, eine Erbschaft fließt auf das gemeinsame Konto, dann könnten also nicht nur Erbschaftssteuern fällig werden, sondern auch noch Schenkungsteuern für meine Partnerin? Wie bekommt das Finanzamt überhaupt Kenntnis von diesen Kontobewegungen?

Thomas: Sie müssen davon ausgehen, dass dem Finanzamt größere Gutschriften oder Erbschaften dauerhaft nicht entgehen werden. Sie sollten diese also tunlichst in ihren Erklärungen angeben, andernfalls riskieren Sie, je nach Höhe des Betrages, den Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Wiederum werden hohe Sondereinkünfte oder auffällige Vermögenszuwächse in Steuererklärungen in der Regel zu Nachfragen führen. Steuerbeamte nehmen indes auch bei Außenprüfungen große Beträge und deren Verwendung mit Blick auf Gemeinschaftskonten genau ins Visier. Wenn dann nichts Anderes geregelt ist, kann es durchaus passieren, dass der Vermögenszuwachs hälftig dem Partner zugerechnet und mit Schenkungsteuer belastet wird.

mm: Was sagt denn die Rechtsprechung dazu?

Thomas: Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngeren Urteil klargestellt, dass eine größere Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto Schenkungsteuer auslösen kann. Erleichternd stellen die Richter allerdings fest, dass die Beweislast auf Seiten der Finanzämter liegt. Entscheidend ist letztlich, wie die Partner das Konto handhaben. Als steuerrechtlich unbedenklich gilt in der Regel, wenn der nicht einzahlende Partner mit dem Geld des Gemeinschaftskontos lediglich den Lebensunterhalt bestreitet und damit kein Vermögen aufbaut.

 

3. Teil: Wie man Steuerfallen vermeidet

mm: Wo zieht die Rechtsprechung da die Grenzen, was notwendiger Lebensunterhalt und was bereits Vermögensaufbau ist?

Thomas: Das kommt zunächst einmal auf die individuellen Verhältnisse der Ehegatten an. Die Rechtsprechung zieht hier keine klaren Grenzen. Aus dem angesprochenen Urteil geht jedoch hervor, dass beispielsweise der Erwerb von Wertpapieren, von Immobilieneigentum und die Begleichung von Steuerverbindlichkeiten über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinausgehen und eher dem Vermögensaufbau zuzuordnen sind.

mm: Was können Eheleute tun, damit sie mit einem Oder-Konto nicht in die Steuerfalle tappen?

Thomas: Die Partner sollten schriftlich die Verfügungsmöglichkeiten des Gemeinschaftskontos möglichst genau festlegen. Wer steuerrechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte hohe Einzahlungen auf ein Oder-Konto besser meiden. Alternativ lässt sich auch ein Einzelkonto mit einer Kontovollmacht einrichten.

mm: Vermutlich haben viele Ehepartner für das lange gemeinschaftlich genutzte Konto keine Regelung getroffen. Was empfehlen Sie diesen?

Thomas: Wenn auf das Gemeinschaftskonto größere Einzahlungen geflossen sind, sollten die Betroffenen dringend steuerrechtlichen Rat einholen. Es lässt sich möglicherweise gegensteuern und das Risiko einer steuerrechtlichen Schenkung durch einen Güterstandswechsel oder die Darlegung einer Treuhandabrede ausräumen.

mm: Bezieht sich das Bundesfinanzhof-Urteil auch auf nicht verheiratete Paare? Geben Sie hier den gleichen Rat?

Thomas: Da sich das Urteil nicht ohne weiteres auf unverheiratete Paare übertragen lässt, ist es hier umso wichtiger klare Vereinbarungen zwischen den Kontoinhabern zu treffen. Besonders kritisch: Der Fiskus gewährt unverheirateten Partnern untereinander nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Das Risiko einer steuerpflichtigen Schenkung an den Partner ist hier noch größer. Die Option eines Güterstandswechsels besteht natürlich nicht. Einziger Ausweg: Die Partner müssen mündliche Vereinbarungen glaubhaft machen, die die Verfügungsberechtigung des anderen Partners einschränken. Der Nachweis darüber ist in der Praxis naturgemäß sehr schwierig. Deshalb sollten nicht Verheiratete ein Oder-Konto mit besonderer Vorsicht führen.

mm: Jenseits des gemeinschaftlichen Girokontos - was gilt steuerrechtlich, wenn beide Partner Zugriff zum Beispiel auf ein Aktiendepot haben? Was empfehlen Sie hier?

Thomas: Ein gemeinsames Aktiendepot ist rechtlich nicht mit einem gemeinschaftlichen Oder-Konto vergleichbar. Die Verfügungsbefugnis über das Depot trifft keine Aussage darüber, wem die Wertpapiere tatsächlich gehören. Selbstverständlich ist auch hier Vorsicht geboten. Ich würde auch hier zu entsprechenden Vereinbarungen raten.

 

Quelle: manager magazin

 

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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