04.2013
Gemeinschaftskonto birgt steuerliche Risiken
Bei einem gemeinsamen Konto mit Einzelverfügungen ist erhöhte Vorsicht gefragt.
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Den Finanzbehörden bleibt kaum etwas verborgen. „Hohe Sondereinkünfte oder Vermögenszuwächse in der Steuererklärung können zu kritischen Nachfragen führen“, sagt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. „Auch im Rahmen von Außenprüfungen nehmen die Finanzbehörden größere Beträge und deren Verwendung mit Blick auf Gemeinschaftskonten genau unter die Lupe.“
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Entscheidend ist, ob der nicht einzahlende Partner auch tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte der Kontogelder verfügen kann. „Es kommt letztlich auf die Handhabung des Kontos an“, betont WWS-Beraterin Dr. Thomas. „Steuerrechtlich unbedenklich ist es in der Regel, wenn der nicht einzahlende Partner mit dem Guthaben des gemeinsamen Kontos nur den Lebensunterhalt bestreitet und kein eigenes Vermögen aufbaut.“
Liegen hingegen deutliche Anhaltspunkte für eine hälftige Zuweisung des Guthabens vor, geraten die Kontoinhaber schnell in Erklärungsnot. „Sicherheitshalber sollten die Inhaber eines Oder-Kontos eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche die Verfügungsmöglichkeiten eindeutig regelt“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „Wer ganz sicher gehen möchte, sollte hohe Zahlungen grundsätzlich nicht über ein Oder-Konto abwickeln.“ Alternativ lässt sich ein Einzelkonto einrichten und dem Partner eine Kontovollmacht einräumen.
Quelle: FiBuGate
Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de
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