11.2017

Gartenparty mit Geschäftspartnern

BEWIRTUNGSBELEGE Wer seine Kunden zum Essen, Trinken oder Feiern einlädt, muss damit rechnen, dass Betriebsprüfer ganz ge­nau hinschauen - vor allem wenn die Feier aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Welche Kosten absetzbar sind und was bei Belegen zu beachten ist.

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REGEL EINS: ES MUSS UMS GESCHÄFT GEHEN

Wichtig ist zunächst, dass die Bewirtung - zumindest teilweise - geschäftlich veranlasst ist. Klar ist die Sa­che etwa, wenn Unternehmer einen Geschäftspartner ins Restaurant einladen, um Projekte zu besprechen. "Dann gelten die Ausgaben für Speisen und Getränke, aber auch für Nebenleistungen wie das Trinkgeld, als Bewirtungskosten“, sagt Klaus Meyer-Gehlen, Steuer­berater bei der Kanzlei WWS in Mönchengladbach.

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Für eine Feier wie den Herrenabend sind die Bewir­tungskosten zu 70 Prozent absetzbar, wenn sie im Rahmen des Üblichen bleiben und ausschließlich Ge­schäftspartner teilnehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein paar eigene Mitarbeiter teilnehmen, deren Bewirtung normalerweise voll absetzbar wäre. "Es bleibt dann trotzdem bei der geschäftlichen Veran­lassung und somit bei der 70-Prozent-Quote", sagt Steuerberater Meyer-Gehlen.

Kniffliger wird es, wenn auch Freunde und Familien­mitglieder dabei sind. Denn dann gehen Betriebs­prüfer in der Regel davon aus, dass die Feier zum Teil privat veranlasst war. "Sie prüfen die Teilnehmerlisten In solchen Fällen sehr genau“, sagt Meyer-Gehlen. Kamen 20 Prozent der Teilnehmer aus dem privaten Umfeld, streichen die Beamten meist auch 20 Prozent der Bewirtungskosten - der Rest ist dann wiederum zu 70 Prozent absetzbar.

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Sie sind vorgeschrieben, wenn Unternehmer mehr als 250 Euro inklusive Mehrwertsteuer für die Bewirtung von Geschäftspartnern ausgeben. Unterhalb dieser Grenze reicht es, einen normalen Kassenbon mitzu­nehmen und zu Hause selbst ein Bewirtungskos­ten-Formular auszufüllen. "Darauf müssen Steuer­zahler den Tag und Ort der Bewirtung, die bewirteten Personen sowie den Anlass eintragen", sagt Meyer-Gehlen.

In beiden Fällen empfiehlt es sich, lieber zu viele als zu wenige Angaben zu machen. "Es reicht nicht, als Anlass lediglich 'Geschäftsessen' zu schreiben", so Meyer Gehlen. "Steuerzahler haben eine Nachweis­pflicht und müssen glaubhaft machen, dass das Essen tatsächlich geschäftlich veranlasst war.“

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Quelle: Steuermagazin 2018

Korrespondenz mit:

Klaus Meyer-Gehlen
Steuerberater
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: kmeyer@wws-mg.de

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