03.2019

Fiskus sponsert Mitarbeiter-Gesundheit

Die Arbeit auf der Baustelle und in der Werkstatt kann sehr belastend für die Gesundheit sein. Folgerich­tig greift der Fiskus Firmen bei der Gesundheitsförderung von Mitarbeitern unter die Arme. Der Beitrag zeigt, welche Maßnahmen steuerfrei sind und welche Fallstricke dabei lauern.

Rückenschmerzen, Bluthochdruck oder Burnout: Die Liste der typischen Erkrankungen von Mitarbeitern ist lang. Immer mehr Firmen packen das Problem pro­aktiv an und setzen auf Prävention im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dazu zählen etwa Bewegungs- und Emährungskurse oder Semi­nare zur Stressbewältigung. Betriebliche Maßnahmen bleiben nur steuer- und abgabenfrei, wenn strenge Bedingungen eingehalten werden.

Unternehmen profitieren mehrfach

Von der Förderung der Mitarbeitergesundheit profi­tieren Firmen gleich mehrfach. Sie reduzieren krank­heitsbedingte Fehlzeiten und verbessern das Betriebs­klima. Obendrein bieten sie Mitarbeitern attraktive Gehaltsextras und werten ihr Image als Arbeitgeber auf. Damit von solcherlei Maßnahmen nicht auch noch der Fiskus profitiert, müssen Unternehmen in steu­erlicher Hinsicht einiges beachten. Schnell wertet das Finanzamt Sachleistungen oder Barzuschüsse als steuerpflichtige Einkünfte. Die Folge: Bei der nächsten Betriebsprüfung droht eine saftige Nachzahlung samt Zinsen. Eine sorgfältige Dokumentation ist für alle Mitarbeiter Pflicht. Firmen sollten Belege wie Beitrags-bescheide, Teilnahmebescheinigungen oder Zer­tifizierungen von Anbietern immer zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.

Auf Zertifikate achten

Steuerlich begünstigt sind nur Sachleistungen und Barzuschüsse, die Firmen freiwillig und zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen oder Gegenleistungen des Mitarbeiters wie etwa ein Lohn­verzicht sind tabu. Wichtig: Laut Sozialgesetzbuch müssen Maßnahmen der Verbesserung des allgemei­nen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Ge­sundheitsförderung dienen. Unternehmen sollten darauf achten, dass sie in Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Vorgaben entsprechen. Eine Ori­entierungshilfe bietet der Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen, der unter gkv-spitzenverband.de heruntergeladen werden kann. Firmen sollten vorab immer genau prüfen, ob Kurse von den Krankenkassen als Präventionsmaß­nahme zertifiziert und Anbieter ausreichend qualifi­ziert sind und Zweifelsfallen beim Finanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft einholen.

500 Euro pro Jahr

Maximal 500 Euro dürfen Firmen jährlich pro Mitar­beiter ohne Weiteres für Gesundheitsmaßnahmen ausgeben und zwar für inner- und außerbetriebliche Angebote. Vertragspartner kann grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sein. Bis zum Frei­betrag von 500 Euro müssen Unternehmen keinen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen berufsspe­zifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Vor­beugen. Dies trifft etwa dann zu, wenn PC-Kräfte an einem Rückengymnas-tikkurs teilnehmen oder eine spezielle Bildschirmbrille benötigen. Wer mehr als 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei ausgeben will, muss den berufsspezifischen Nachweis durch eine Auskunft des medizinischen Dienstes der Kranken­kassen, der Berufsgenossenschaft oder eines Sachverstän-digen erbringen. In solchen Fällen sollten Unter­nehmen vorab immer ihren steuerlichen Berater konsultieren, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern betroffen ist.

Vorsicht bei Sportangeboten

Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitglieds­beiträgen - beispielsweise von Fitnessstudios oder Sportvereinen - ist immer steuer- und sozialversiche­rungspflichtig. Firmen können dabei jedoch die mo­natliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in An­spruch nehmen. Wie in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachen (Az. 14 K 204/16) deut­lich wird, stimmt die Finanzverwaltung bei der Finan­zierung einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft der An­wendung der monatlichen Sachbezugs-freigrenze zu. Sie sieht den Zufluss des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer jedoch nicht monatlich, sondern je nach Vertragsgestaltung in einer Summe. Damit würde die Sachbezugsfrei-grenze im Regelfall überschritten. Das Finanzgericht urteile zwar zugunsten des Steuer­pflichtigen, hat jedoch die Revision zum BFH zugelas­sen (Az. VIR 14/18). Bis zur abschließenden Klärung sollten Arbeitgeber gegen anderslautende Entschei­dungen des Finanzamtes Einspruch einlegen. So kön­nen sie gegebenenfalls von einem steuerzahlerfreund­lichen Urteil rückwirkend profitieren.

Quelle: Bauhandwerk

Korrespondenz mit:

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Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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