12.2019

Fiskus sponsert Gesundheit von Mitarbeitern

Viele Unternehmen haben mit einem ho­hen Krankenstand zu kämpfen. Folgerich­tig greift der Fiskus Firmen bei der Gesund­heitsförderung von Mitarbeitern unter die Arme. Welche Maßnahmen steuerfrei sind und welche Fallstricke dabei lauern.

Aktuell liegt der Krankenstand in Deutsch­land so hoch wie in den letzten zwei Jahrzenten nicht mehr. Schnell leiden infolgedessen die Arbeitsqualität und die Produktivität - und damit der wirtschaftliche Erfolg von Unternehmen. Immer mehr Firmen packen das Problem proaktiv an und setzen auf Prä­vention im Rahmen der betrieblichen Ge­sundheitsförderung. Dazu zählen etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung. Die Gesundheitsför­derung von Mitarbeitern erfordert Weitblick. Betriebliche Maßnahmen bleiben nur steuer- und abgabenfrei, wenn strenge Bedingungen eingehalten werden.

Image als Arbeitgeber aufwerten

Von der Förderung der Mitarbeitergesund­heit profitieren Firmen gleich mehrfach. Sie reduzieren krankheitsbedingte Fehlzeiten und verbessern das Betriebsklima. Obendrein bieten sie Mitarbeitern attraktive Gehaltsext­ras und werten ihr Image als Arbeitgeber auf. Damit von solcherlei Maßnahmen nicht auch noch der Fiskus profitiert, müssen Unterneh­men in steuerlicher Hinsicht einiges beach­ten. Schnell wertet das Finanzamt Sachleis­tungen oder Barzuschüsse als steuerpflichtige Einkünfte. Die Folge: Bei der nächsten Be­triebsprüfung droht eine saftige Nachzahlung samt Zinsen. Eine sorgfältige Dokumentation ist für alle Mitarbeiter Pflicht. Unternehmen sollten Belege wie Beitragsbescheide, Teil­nahmebescheinigungen oder Zertifizierun­gen von Anbietern immer zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.

Keine Gehaltsumwandlung

Steuerlich begünstigt sind nur Sachleistun­gen und Barzuschüsse, die Unternehmen frei­willig und zusätzlich zum vertraglich verein­barten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen oder Gegenleistungen des Mitarbeiters wie etwa ein Lohnverzicht sind tabu. Nichtsdestotrotz besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum. Unternehmen können Gesundheitsleistun­gen auf andere freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld anrechnen oder im Rahmen einer Gehaltserhöhung ge­währen.

Wichtig: Laut Sozialgesetzbuch müssen Maß­nahmen der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Unterneh­men sollten darauf achten, dass sie in Quali­tät, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Vorgaben entsprechen. Eine Orientierungs­hilfe bietet der Präventionsleitfaden des Spitzenverbandes der Krankenkassen, der unter www.gkv-spitzenverband.de herunter­geladen werden kann. Firmen sollten vorab immer genau prüfen, ob Kurse von den Kran­kenkassen als Präventionsmaßnahme zertifi­ziert und Anbieter ausreichend qualifiziert sind. In Zweifelsfällen sollten Arbeitgeber für Rechtssicherheit sorgen und beim Finanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft einholen.

Obergrenze von 500 Euro

Die Förderfreude des Fiskus ist begrenzt. Ma­ximal 500 Euro dürfen Firmen jährlich pro Mitarbeiter ohne Weiteres für Gesundheits­maßnahmen ausgeben, und zwar für inner­und außerbetriebliche Angebote. Vertrags­partner kann grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sein. Bis zum Freibe­trag von 500 Euro müssen Unternehmen kei­nen Nachweis erbringen, dass die Maßnah­men berufsspezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Vorbeugen. Dies trifft etwa dann zu, wenn PC-Kräfte an einem Rü­ckengymnastikkurs teilnehmen oder eine spezielle Bildschirmbrille benötigen. Wer mehr als 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei ausgeben will, muss den berufs­spezifischen Nachweis durch eine Auskunft des medizinischen Dienstes der Krankenkas­sen, der Berufsgenossenschaft oder eines Sachverständigen erbringen. In solchen Fäl­len sollten Unternehmen vorab immer ihren steuerlichen Berater konsultieren, insbeson­dere wenn eine größere Anzahl von Mitarbei­tern betroffen ist.

Gilt nicht fürs Fitnessstudio

Vorsicht ist bei Angeboten des allgemeinen Freizeit- und Breitensports geboten. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mit­gliedsbeiträgen - beispielsweise von Fitness­studios oder Sportvereinen - ist immer Steuer- und sozialversicherungspflichtig. Fir­men können dabei jedoch die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in An­spruch nehmen. Wie in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachen (Az. 14 K 204/16) deutlich wird, stimmt die Finanzver­waltung bei der Finanzierung einer Fitness­studio-Mitgliedschaft der Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze zu. Sie sieht den Zufluss des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer jedoch nicht monatlich, sondern je nach Vertragsgestaltung in einer Summe. Damit würde die Sachbezugsfrei­grenze im Regelfall überschritten. Das Fi­nanzgericht urteilte zwar zugunsten des Steuerpflichtigen, hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen (Az. VI R14/18). Bis zur abschließenden Klärung sollten Arbeitge­ber gegen anderslautende Entscheidungen des Finanzamtes Einspruch einlegen. So können sie gegebenenfalls von einem steu­erzahlerfreundlichen Urteil rückwirkend profitieren.

Quelle: Bauelemente Bau

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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