11.2018

Fiskus sponsert Gesundheit von Mitarbeitern

Viele Unternehmen haben mit einem hohen Krankenstand zu kämpfen. Der Fiskus hilft Unternehmen bei der Gesundheitsförderung von Mitarbeitern. Welche Maßnahmen steuerfrei sind und welche Fallstricke dabei lauern, erläutert Torsten Lambertz von der Kanzlei WWS.

Rückenschmerzen, Bluthochdruck oder Burn-out: Die Liste der typischen Erkran­kungen von Mitarbeitern ist lang. Aktuell liegt der Krankenstand in Deutschland so hoch wie in den zurückliegenden zwei Jahrzenten nicht mehr. Schnell leiden in­folgedessen die Arbeitsqualität und die Produktivität - und damit der wirtschaft­liche Erfolg von Unternehmen. Immer mehr Firmen packen das Problem proak­tiv an und setzen auf Prävention im Zuge der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dazu zählen etwa Bewegungs- und Er­nährungskurse oder Seminare zur Stressbewaltigung. Die Gesundheitsförderung von Mitarbeitern erfordert Weitblick. Be­triebliche Maßnahmen bleiben nur Steu­er- und abgabenfrei, wenn strenge Bedin­gungen eingehalten werden.

Der zunehmende Fachkräfteman­gel rückt das Thema noch stärker in den Fokus. Von der Förderung der Mitarbeitergesundheit profitieren Unternehmen in mehrfacher Hinsicht. Sie reduzieren damit krankheitsbedingte Fehlzeiten und verbessern das Betriebsklima. Obendrein bieten sie Mitarbeitern attraktive Gehaltsextras und werten gleichzeitig ihr Image als Arbeitgeber auf.

Sorgfältige Dokumentation erforderlich

Damit von solcherlei Maßnahmen nicht auch noch der Fiskus profitiert, müssen Unternehmen in steuerlicher Hinsicht einiges beachten. Schnell wertet das Finanzamt Sachleistungen oder Barzu­schüsse als steuerpflichtige Einkünfte. Die Folge: Bei der nächsten Betriebsprü­fung droht eine saftige Nachzahlung samt Zinsen. Eine sorgfältige Dokumen­tation ist für alle Mitarbeiter Pflicht Un­ternehmensollten Belege wie Beitragsbe­scheide, Teilnahmebescheinigungen oder Zertifizierungen von Anbietern immer zusammen mit den Lohnunterlagen auf­bewahren.

Wichtig: Laut Sozialgesetzbuch müssen Maßnahmen der Verbesserung des all­gemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung die­nen. Unternehmen sollten darauf achten, dass sie in Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Vorgaben entspre­chen. Eine Orientierungshilfe bietet der Präventionsleitfaden der Spitzenverbän­de der Krankenkassen, der unter www. gkv-spitzenverband.de heruntergeladen werden kann (weitere Infos siehe Kasten). Unternehmen sollten vorab immer genau prüfen, ob Kurse von den Krankenkassen als Präventionsmaßnahmen zertifiziert und Anbieter ausreichend qualifiziert sind. In Zweifelsfällen sollten Arbeitgeber für Rechtssicherheit sorgen und beim Fi­nanzamt eine kostenlose Anrufungsaus­kunft einholen.

Förderfreude des Fiskus ist begrenzt

Maximal 500 Euro dürfen Unternehmen jährlich pro Mitarbeiter ohne Weiteres für Gesundheitsmaßnahmen ausgeben, und zwar für inner- und außerbetriebliche Angebote. Vertragspartner kann grund­sätzlich der Arbeitgeber oder der Arbeit­nehmer sein. Bis zum Freibetrag von 500 Euro müssen Unternehmen keinen Nach­weis erbringen, dass die Maßnahmen berufsspezifischen gesundheitlichen Be­einträchtigungen Vorbeugen. Dies trifft etwa dann zu, wenn PC-Kräfte an einem Rückengymnastikkurs teilnehmen oder eine spezielle Bildschirmbrille benötigen. Wer mehr als 500 Euro pro Jahr und Mit­arbeiter steuerfrei ausgeben will, muss den berufsspezifischen Nachweis durch eine Auskunft des medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft oder eines Sachverständigen erbringen. In solchen Fällen sollten Unternehmen vorab immer ihren steuerlichen Berater konsultieren, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern betroffen ist.

Achtung bei Freizeitangeboten

Vorsicht ist bei Angeboten des allgemei­nen Freizeit- und Breitensports geboten. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen - beispielsweise für Fitnessstudios oder Sportvereine - ist immer Steuer- und sozialversicherungs­pflichtig. Unternehmen können dabei je­doch die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in Anspruch nehmen. Wie in einem aktuellen Urteil des Finanz­gerichts Niedersachsen (Az. 14 K 204/16) deutlich wird, stimmt die Finanzverwal­tung bei der Finanzierung einer Fitness­studio-Mitgliedschaft der Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze zu. Sie sieht den Zufluss des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer jedoch nicht monatlich, sondern je nach Vertragsgestaltung in einer Summe. Damit würde die Sachbezugsfreigrenze im Regelfall überschritten. Das Finanzgericht urteilte zwar zugunsten des Steuerpflichtigen, hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 14/18). Bis zur abschließenden Klärung sollten Arbeitgeber gegen anderslautende Entscheidungen des Finanzamts Einspruch einlegen. So können sie gegegenenfalls von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil rückwirkend profitieren.

Quelle: GFF

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zurück

Auf dem neuesten Stand

Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus

Wirtschaftsprüfung ›

Wirtschaftsprüfung

Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.

Steuerberatung ›

Steuerberatung

Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.

Rechtsberatung ›

Rechtsberatung

Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.

Kanzleizeitschrift

Laden Sie sich hier unsere aktuelle Kanzleizeitschrift "WegWeiSer" herunter.

Archiv