10.2017
Fiskus "sponsert" Elektromobilität von Mitarbeitern
Unternehmen müssen sich heutzutage einiges einfallen lassen, um im Wettbewerb um qualifizierte Kräfte zu punkten. Traditionell unterstützen viele Firmen ihre Mitarbeiter mit Gehaltsextras wie Jobtickets oder Tankgutscheinen. Eine zeitgemäßes Gehaltsextra eröffnet das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr. Demnach können Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ihren Festangestellten und Leiharbeitnehmem das Aufladen von Elektrofahrzeugen Steuer- und abgabenfrei finanzieren.
Begünstigt ist sowohl das Aufladen von Privatautos als auch von privat genutzten Dienst-Pkw, die nicht nach der 1-Prozent-Methode versteuert werden. Gleiches gilt für E-Bikes und Pedelecs mit einer Leistung von über 25O Watt oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese sind ebenso wie Pkw zulassungspflichtig. Die Steuerbefreiung gilt unbegrenzt. Der Fiskus limitiert weder die Kostenhöhe noch die Zahl der begünstigten Fahrzeuge. Voraussetzung ist, dass die Ladevorgange im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens erfolgen.
Steuervorteile gewahrt der Fiskus nicht nur auf dem Firmengelande, sondern auch beim Mitarbeiter zu Hause. Hier „sponsert" das Finanzamt alle Kosten rund um die Ladestation etwa in der Privatgarage, jedoch nicht das Aufladen selbst. Das Gehaltsextra bleibt steuerfrei, wenn Firmen Geräte zeitweise unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassen. Begünstigt sind neben der Anschaffung des Ladegerätes auch die Inbetriebnahme und Wartung. Grundlage ist ein Überlassungsvertrag, der alle Modalitäten regelt. Der Vertrag sollte nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch alle steuerlichen Aspekte berücksichtigen. Hierzu zählen etwa die Nutzungsdauer und die Rückgabebedingungen. Andernfalls drohen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung saftige Nachzahlungen. Darüber hinaus sollten die Vertragspartner die Haftung bei Schaden oder Diebstahl sowie die Nutzung durch Dritte regeln.
Die Großzügigkeit des Fiskus hat Grenzen: Nicht steuerbefreit sind Geräte, die in den dauerhaften Besitz von Mitarbeitern übergehen. Hier räumt der Gesetzgeber immerhin noch eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 Prozent der Aufwendungen ein. Gleiches gilt für den Fall, dass Arbeitnehmer selbst eine Ladestation anschaffen und der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. In jedem Fall sollten Firmen den Aufwand immer genau dokumentieren und Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge zum jeweiligen Lohnkonto nehmen. So lassen sich Rückfragen von Finanzbeamten leichter klären.
Auch bei der Elektromobilität müssen Unternehmen die steuerlichen Grundsätze für Gehaltsextras einhalten. Firmen dürfen Zuwendungen nur zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Auch Gegenleistungen des Arbeitnehmers wie Mehrarbeit oder Lohnverzicht sind tabu. Besondere Vorsicht ist bei der Einstellung neuer Mitarbeiter geboten. Zusagen im Rahmen der Gehaltsverhandlung wertet das Finanzamt schnell als regulären Gehaltsbestandteil. Firmen sollten bei Gehaltsextras immer eine separate Vereinbarung abschließen und zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.
Auf dem neuesten Stand
Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus
Wirtschaftsprüfung ›
Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.
Steuerberatung ›
Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.
Rechtsberatung ›
Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.