02.2014

Fiskus präzisiert Kriterien für Kettenschenkung

Familien können durch Vermögensübertragungen mit anschließender Weiterschenkung kräftig Steuern sparen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Rahmenbedingungen für Kettenschenkungen konkretisiert.

Das Weiterverschenken von Präsenten ist eigentlich verpönt. Bei Vermögenswerten indes kann es helfen, Schenkungsteuer zu sparen. Im Rahmen einer Kettenschenkung werden Vermögenswerte meist in zwei aufeinanderfolgenden Schritten an zwei verschiedene Erwerber übertragen. Eine Kettenschenkung im Familienkreis eröffnet attraktive Steuervorteile, betont die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. Bei hohen Werten lassen sich schnell einige Tausend Euro Steuern einsparen.

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Die obersten Gerichte haben die Rechtmäßigkeit von Kettenschenkungen wiederholt bestätigt. Allerdings sind strenge Bedingungen zu erfüllen. „Eine Kettenschenkung ist nur dann erfolgreich, wenn die Finanzbehörden den Zwischenerwerb anerkennen und keine unmittelbare Zuwendung vom ersten Schenker an den letzten Beschenkten annehmen“, betont Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Der Bundesfinanzhof hat jüngst in einem Urteil (BFH, Az. II R 37/11) die Voraussetzungen für Kettenschenkungen präzisiert. Besonders wichtig sind zwei Punkte: Zum einen darf der Zwischenerwerber nicht zur Weitergabe des erworbenen Gegenstands verpflichtet sein. Zum anderen muss die erste Schenkung bereits ausgeführt sein, bevor die zweite Schenkung vereinbart wird.

Jede Kettenschenkung ist gründlich zu planen, damit Finanzbehörden wenige Angriffspunkte haben. Im Vorfeld sollte immer fachlicher Rat eingeholt werden. So lassen sich die Vor- und Nachteile einer Kettenschenkung für die persönliche Vermögenssituation durchspielen. „Auch wenn attraktive Steuervorteile locken, so führt das Weiterverschenken immer auch zu einem doppelten Verbrauch von Freibeträgen“, hebt WWS-Expertin Dr. Thomas hervor.

Das Finanzamt erlangt in jedem Fall unmittelbar Kenntnis von dem Sachverhalt. Grundsätzlich ist jede Schenkung zu melden, egal ob dafür Steuern fällig sind oder nicht. Sowohl Schenkender als auch Begünstigter müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Zuständig ist das Finanzamt des Schenkers. Wird die Schenkung notariell beurkundet, so setzt der Notar die Finanzbehörden über die Schenkung in Kenntnis. „Das Finanzamt wird bei Schenkungen grundsätzlich prüfen, ob es sich um ein oder zwei Zuwendungen handelt“, so WWS-Expertin Dr. Thomas.

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Quelle: Euregio aktuell

 

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

 

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