08.2017

Fiskus gibt strenge Regeln bei Familiendarlehen vor

Mit Angehörigenverträgen sparen Handwerksunternehmer oft Steuern – entsprechend häufig gewähren Kinder oder Ehepartner ein betriebliches Darlehen. Doch das Finanzamt prüft diese Konstellationen kritisch. Darauf sollten Sie achten.

Häufig gewähren Kinder oder Ehepartner ein betriebliches Darlehen, denn mit Angehörigenverträgen sparen Handwerksunternehmer oft Steuern. Doch das Finanzamt prüft diese Konstellationen kritisch.

Die Vorstellung ist bestechend: Der Handwerksunternehmer erhält ein betriebliches Darlehen von seiner Tochter. Die Zinsaufwendungen setzt er als Betriebsausgaben ab. Die Tochter versteuert die Erträge mit maximal 25 Prozent Abgeltungssteuer.

Ist der Unternehmer jedoch von seiner Tochter finanziell abhängig, etwa weil die Bank keinen Kredit mehr gewährt, sollte sie idealerweise über ein geringes Einkommen und einen entsprechend niedrigen Steuersatz verfügen. "Denn die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent greift dann nicht", sagt Stefan Rattay, Steuerberater der Beratungsgesellschaft WWS mit mehr als 130 Mitarbeitern. Das Finanzamt versteuert die Zinserträge dann nach dem persönlichen Steuersatz.

FISKUS PRÜFT FAMILIEN-DARLEHENSVERTRÄGE KRITISCH

Im Endergebnis kommt für den Familien-Clan in beiden Fällen eine schöne Steuerersparnis heraus. Das passt dem Fiskus nicht und deshalb prüft er solche Verträge mit Darlehensgebern aus der Familie sehr kritisch.

So müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt diese Konstruktion anerkennt: Es darf kein beherrschender Einfluss eines Vertragspartners auf den anderen möglich sein. Auch sollte kein überwiegend wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung bestehen. Darüber hinaus müssen sämtliche Details der Verträge dem so genannten Fremdvergleich entsprechen.

VERTRAGSKLAUSELN SIND WI E BEI FREMDEN VERFASST

Das bedeutet: Die einzelnen Klauseln sind so verfasst, wie es fremde Dritte vereinbaren würden. Dies gilt insbesondere für die Höhe der Kreditzinsen. Nicht zuletzt muss der Vertrag schriftlich vorliegen und wird vereinbarungsgemäß durchgeführt. "Halten die Vertragspartner die vertraglichen Regelungen nicht genau ein, ruft das den Fiskus auf den Plan und die Steuervorteile geraten ins Wanken", mahnt Steuerberater Rattay.

Quelle: Handwerkmagazin

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

Zurück

Auf dem neuesten Stand

Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus

Wirtschaftsprüfung ›

Wirtschaftsprüfung

Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.

Steuerberatung ›

Steuerberatung

Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.

Rechtsberatung ›

Rechtsberatung

Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.

Kanzleizeitschrift

Laden Sie sich hier unsere aktuelle Kanzleizeitschrift "WegWeiSer" herunter.

Archiv