07.2017
Finanzamt nimmt Geschäftsführer-Vergütung unter die Lupe
OB GMBH, KG AUF AKTIEN oder AG: Immer häufiger nimmt das Finanzamt die Geschäftsführer-Vergütung bei inhabergeführten Kapitalgesellschaften unter die Lupe. Bei Verdacht auf eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zögern die Betriebsprüfer nicht, unter bestimmten Umständen ein Strafermittlungsverfahren einzuleiten. „Inhabergeführte Unternehmen sollten ihre Geschäftsführer-Vergütung daher dringend überprüfen“, sagt Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach.
Um einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Spur zu kommen, vergleichen die staatlichen Steuerprüfer die Art und die Höhe der Geschäftsführer-Vergütung mit der von Unternehmen ähnlicher Branche und Größe. Fallen die Zahlungen deutlich höher aus, wird das schnell als vGA gewertet. Die Folge: hohe Steuernachzahlungen samt Zinsen, mitunter auch saftige Bußgelder oder Geldstrafen. „Neben dem Grundgehalt des Geschäftsführers nehmen Betriebsprüfer auch Extras wie Tantiemen, Pensionszusagen oder Sachbezüge ins Visier“, sagt Lambertz.
Rückendeckung erhalten die Betriebsprüfer durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Gegenstand war in zwei Fällen ein Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer. Obwohl die vereinbarte Miete dem ortsüblichen Mietspiegel entsprach, vertraten die Richter die Auffassung, dass es sich um eine vGA handele, weil die Miete nicht die Kosten deckte und dadurch erkennbar nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet war. Daher rät Steuerexperte Lambertz: „Unternehmen sollten einen angemessenen Gewinnaufschlag von rund 5 Prozent im Mietvertrag festschreiben.“
Wie können Kapitalgesellschaften den Anschein einer verdeckten Gewinnausschüttung an ihre Geschäftsführer vermeiden? Die Antwort ist so simpel wie komplex: indem sie ihre Vergütungsvereinbarungen genau prüfen. „Maßstab dabei sollte sein, ob ein gewissenhafter Firmenchef die Vergütung auch einem Nichtgesellschafter gewähren würde und ob sie der Höhe nach marktüblich ist“, betont Experte Torsten Lambertz. Unternehmen sollten grundsätzlich für den Fremdvergleich aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. «
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