07.2017

Finanzamt nimmt Geschäftsführer-Vergütung unter die Lupe

OB GMBH, KG AUF AKTIEN oder AG: Immer häufiger nimmt das Finanz­amt die Geschäftsführer-Vergütung bei inhabergeführten Kapitalgesellschaften unter die Lupe. Bei Verdacht auf eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüt­tung (vGA) zögern die Betriebsprüfer nicht, unter bestimmten Umständen ein Strafermittlungsverfahren einzuleiten. „Inhabergeführte Unternehmen sollten ihre Geschäftsführer-Vergütung daher dringend überprüfen“, sagt Torsten Lam­bertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerbera­ter bei der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach.

Um einer verdeckten Gewinnaus­schüttung auf die Spur zu kommen, ver­gleichen die staatlichen Steuerprüfer die Art und die Höhe der Geschäftsführer-Vergütung mit der von Unternehmen ähnlicher Branche und Größe. Fallen die Zahlungen deutlich höher aus, wird das schnell als vGA gewertet. Die Folge: hohe Steuernachzahlungen samt Zinsen, mitunter auch saftige Bußgelder oder Geldstrafen. „Neben dem Grundgehalt des Geschäftsführers nehmen Betriebs­prüfer auch Extras wie Tantiemen, Pensi­onszusagen oder Sachbezüge ins Visier“, sagt Lambertz.

Rückendeckung erhalten die Betriebs­prüfer durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Gegenstand war in zwei Fällen ein Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschaf­ter-Geschäftsführer. Obwohl die ver­einbarte Miete dem ortsüblichen Miet­spiegel entsprach, vertraten die Rich­ter die Auffassung, dass es sich um eine vGA handele, weil die Miete nicht die Kosten deckte und dadurch erkennbar nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet war. Daher rät Steuerexperte Lambertz: „Unternehmen sollten einen angemes­senen Gewinnaufschlag von rund 5 Pro­zent im Mietvertrag festschreiben.“

Wie können Kapitalgesellschaften den Anschein einer verdeckten Gewinn­ausschüttung an ihre Geschäftsführer vermeiden? Die Antwort ist so simpel wie komplex: indem sie ihre Vergütungs­vereinbarungen genau prüfen. „Maßstab dabei sollte sein, ob ein gewissenhafter Firmenchef die Vergütung auch einem Nichtgesellschafter gewähren würde und ob sie der Höhe nach marktüblich ist“, betont Experte Torsten Lambertz. Unter­nehmen sollten grundsätzlich für den Fremdvergleich aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. «

Quelle: Markt und Mittelstand

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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