04.2018

Feiern mit dem Fiskus

Betriebsfeste und Steuerrecht. Ob Beförderungen, Dienstjubiläen oder Geburtstage, die Kosten für Festivitäten im Kollegenkreis können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Steuerexpertin Dr. Stephanie Thomas erklärt, wie das geht.

Noch vor Kurzem vertraten Finanzbehörden die Ansicht, dass Jubiläums- oder Geburtstagsfeiern im Unterneh­men grundsätzlich privater Natur sind. Infolgedessen ließen sich Aufwendungen für diese Festivitäten nicht von der Steuer absetzen. Zwei Urteile des Bundesfinanz­hofs (BFH) zwingen den Fiskus zum Umdenken. Im ersten Urteil vertreten die Richter die Ansicht, dass ein Dienstjubiläum immer ein berufsbezogenes Ereignis dar­stellt (Az. VI R 24/15). Damit sei eine Grundvorrausset­zung für den Werbungskostenabzug gegeben. Das zwei­te BFH-Urteil (Az. VI R 7/16) geht noch weiter. Danach kann das Feiern von privaten Ereignissen wie etwa Ge­burtstagen ausnahmsweise steuerlich begünstigt sein, sofern die Feier ”beruflich veranlasst” ist. Dies allerdings gilt es nachzuweisen.

Arbeitgeber einbeziehen

Wichtig ist zunächst, dass Gastgeber immer die Einwil­ligung des Arbeitgebers für die Festivität einholen und ihn in die Organisation einbeziehen. Dazu zählt etwa die Festlegung des Zeitraums, der zumindest teilweise in der regulären Arbeitszeit liegen sollte. Auch bei der Auswahl geeigneter Räumlichkeiten sollte der Chef be­teiligt sein. Nach Möglichkeit sollte die Feier aber im Unternehmen stattfinden. Lädt der Gastgeber hinge­gen in ein Lokal oder nach Hause ein, sieht das Finanz­amt darin ein Indiz, dass die Veranstaltung ”privat ver­anlasst” ist.

Nicht persönlich einladen

Entscheidend ist auch der Teilnehmerkreis. Misstrauisch wird der Fiskus, wenn der Gastgeber gleichzeitig mit Ar­beitskollegen, Freunden und Verwandten feiert. Sicher­heitshalber sollte er deshalb nur Firmenangehörige ein­laden. Doch Vorsicht: Die Finanzbehörde könnte den Verdacht hegen, dass der ein oder andere Kollege zum Freundeskreis gehört. Um diese Stolperfalle zu um­gehen, sollten deshalb keine persönlichen Einladungen verschickt, sondern beispielsweise ”alle Kollegen der Ver­triebsabteilung” eingeladen werden.

35-Euro-Grenze nicht überschreiten

Auch die Kosten für die Feier werden kritisch beäugt. Pro Person sollte die 35-Euro-Grenze nicht überschritten werden. Besondere Vorsicht ist bei Feiern aus rein priva­ten Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten gebo­ten. Neben der Firmenfeier sollte eine weitere Feier im privaten Umfeld stattfinden. Dies wäre für den Fiskus ein sicheres Indiz dafür, dass die Veranstaltung im Un­ternehmen beruflich veranlasst war. Dabei sollte das Fest zu Hause nach Möglichkeit aufwendiger sein als die Veranstaltung in der Firma.

Belege sammeln und einreichen

Ebenfalls wichtig ist es, alle Belege aufzubewahren, auch die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers oder das Einladungsschreiben. Zudem sollte anhand einer Gäste­liste nachgewiesen werden können, wer an der Feier teilgenommen hat. Findet eine weitere Feier zu Hause statt, sollten Ausrichter beide Events überdies mit aussagekräftigen Fotos dokumentieren. Alle Belege und Nachweise sollten dem Finanzamt zusammen mit der jährlichen Einkommensteuererklärung unaufgefor­dert vorgelegt werden, dann klappt es auch mit dem Werbungskostenabzug!

Quelle: Nahdran

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law

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Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de

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