04.2018
Feiern mit dem Fiskus
Betriebsfeste und Steuerrecht. Ob Beförderungen, Dienstjubiläen oder Geburtstage, die Kosten für Festivitäten im Kollegenkreis können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Steuerexpertin Dr. Stephanie Thomas erklärt, wie das geht.
Noch vor Kurzem vertraten Finanzbehörden die Ansicht, dass Jubiläums- oder Geburtstagsfeiern im Unternehmen grundsätzlich privater Natur sind. Infolgedessen ließen sich Aufwendungen für diese Festivitäten nicht von der Steuer absetzen. Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zwingen den Fiskus zum Umdenken. Im ersten Urteil vertreten die Richter die Ansicht, dass ein Dienstjubiläum immer ein berufsbezogenes Ereignis darstellt (Az. VI R 24/15). Damit sei eine Grundvorraussetzung für den Werbungskostenabzug gegeben. Das zweite BFH-Urteil (Az. VI R 7/16) geht noch weiter. Danach kann das Feiern von privaten Ereignissen wie etwa Geburtstagen ausnahmsweise steuerlich begünstigt sein, sofern die Feier ”beruflich veranlasst” ist. Dies allerdings gilt es nachzuweisen.
Arbeitgeber einbeziehen
Wichtig ist zunächst, dass Gastgeber immer die Einwilligung des Arbeitgebers für die Festivität einholen und ihn in die Organisation einbeziehen. Dazu zählt etwa die Festlegung des Zeitraums, der zumindest teilweise in der regulären Arbeitszeit liegen sollte. Auch bei der Auswahl geeigneter Räumlichkeiten sollte der Chef beteiligt sein. Nach Möglichkeit sollte die Feier aber im Unternehmen stattfinden. Lädt der Gastgeber hingegen in ein Lokal oder nach Hause ein, sieht das Finanzamt darin ein Indiz, dass die Veranstaltung ”privat veranlasst” ist.
Nicht persönlich einladen
Entscheidend ist auch der Teilnehmerkreis. Misstrauisch wird der Fiskus, wenn der Gastgeber gleichzeitig mit Arbeitskollegen, Freunden und Verwandten feiert. Sicherheitshalber sollte er deshalb nur Firmenangehörige einladen. Doch Vorsicht: Die Finanzbehörde könnte den Verdacht hegen, dass der ein oder andere Kollege zum Freundeskreis gehört. Um diese Stolperfalle zu umgehen, sollten deshalb keine persönlichen Einladungen verschickt, sondern beispielsweise ”alle Kollegen der Vertriebsabteilung” eingeladen werden.
35-Euro-Grenze nicht überschreiten
Auch die Kosten für die Feier werden kritisch beäugt. Pro Person sollte die 35-Euro-Grenze nicht überschritten werden. Besondere Vorsicht ist bei Feiern aus rein privaten Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten geboten. Neben der Firmenfeier sollte eine weitere Feier im privaten Umfeld stattfinden. Dies wäre für den Fiskus ein sicheres Indiz dafür, dass die Veranstaltung im Unternehmen beruflich veranlasst war. Dabei sollte das Fest zu Hause nach Möglichkeit aufwendiger sein als die Veranstaltung in der Firma.
Belege sammeln und einreichen
Ebenfalls wichtig ist es, alle Belege aufzubewahren, auch die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers oder das Einladungsschreiben. Zudem sollte anhand einer Gästeliste nachgewiesen werden können, wer an der Feier teilgenommen hat. Findet eine weitere Feier zu Hause statt, sollten Ausrichter beide Events überdies mit aussagekräftigen Fotos dokumentieren. Alle Belege und Nachweise sollten dem Finanzamt zusammen mit der jährlichen Einkommensteuererklärung unaufgefordert vorgelegt werden, dann klappt es auch mit dem Werbungskostenabzug!
Quelle: Nahdran
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law
Contact
Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de
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