05.2012

Fehlender Hinweis, längere Einspruchsfrist

Wer Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen will, hat dafür ein Jahr lang Zeit, wenn das Finanzamt im Bescheid den Hinweis vergessen hat, dass der Einspruch auch per E-Mail möglich ist. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Die Folge: Die Einspruchsfrist verlängert sich dadurch auf ein Jahr.

In dem Fall hatte ein Gewerbetreibender geklagt, dem das Finanzamt eine Gewinnschätzung und erst geraume Zeit später einen Feststellungsbescheid geschickt hatte. Auf diesen Bescheid hin hatte der Mann das Amt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgefordert, die Schätzung zurückzunehmen. Das Amt lehnte dies ab, der Mann legte Einspruch ein und klagte schließlich. Die niedersächsischen Finanzrichter gaben ihm nun wegen eines Formfehlers recht.

E-Mail — keine Unterform „der Schriftlichkeit“

Den Richtern fehlte in dem Steuerbescheid der Hinweis, dass ein Einspruch per E-Mail möglich sei. Da die Finanzämter standardmäßig E-Mail-Adressen im Briefkopf angeben, gehöre der Hinweis auf diese Einspruchsmöglichkeit in den Steuerbescheid hinein. Der in dem Bescheid enthaltene Hinweis des Amtes auf das schriftliche Einreichen des Widerspruchs reichte den Richtern nicht. Die E-Mail sei keine Unterform der Schriftlichkeit, entschieden sie.

„Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, verlängert sich die Möglichkeit zur Einspruchseinlegung von einem Monat auf ein Jahr“, sagt Rechtsanwältin und Steuerberaterin Stephanie Thomas von der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. Auch scheinbar bestandskräftige Steuerbescheide ließen sich in ähnlichen Fällen möglicherweise noch anfechten, erklärt Thomas.

Ruhen des Verfahren beantragen: BFH muss entscheiden

In letzter Instanz muss nun der Bundesfinanzhof über den Fall entscheiden. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen Az.: X-R-2/12. Mit Hinweis auf dieses Verfahren können Sie Ihren Einspruch begründen und bis zum höchstrichterlichen Urteil Ruhen des Verfahrens beantragen.

Unter Umständen lohne es sich, alle Steuer- oder Änderungsbescheide der zurückliegenden zwölf Monate auf den Prüfstand zu stellen. „Wenn Steuerbescheide fehlerhaft sind, sollten Steuerzahler unter Hinweis auf die erstinstanzliche Rechtsprechung auch nach vermeintlichem Ablauf der Einspruchsfrist noch Einspruch einlegen“, rät die Expertin.

 

Korrespondenz mit

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

Quelle

biallo

Zurück

Auf dem neuesten Stand

Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus

Wirtschaftsprüfung ›

Wirtschaftsprüfung

Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.

Steuerberatung ›

Steuerberatung

Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.

Rechtsberatung ›

Rechtsberatung

Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.

Kanzleizeitschrift

Laden Sie sich hier unsere aktuelle Kanzleizeitschrift "WegWeiSer" herunter.

Archiv