03.2016
Für Online-Verkäufe gibt es Grenzen
Finanzämter verstärken ihre Aktivitäten gegen Steuersünder im Netz. Immer öfter geraten Privatleute in den Fokus.
Mönchengladbach. Der Handel auf digitalen Flohmärkten wie Ebay boomt. Auch das Finanzamt möchte bei den Geschäften mit verdienen. Wer nur gelegentlich private Gegenstände wie Hausrat oder Kleidung online verkauft, braucht den Fiskus nicht zu fürchten. Wird jedoch Internethandel regelmäßig und nicht nur mit persönlichen Sachen betrieben, werden die Finanzbehörden schnell misstrauisch. Leicht überschreiten rege Privatverkäufer die Schwelle zum Gewerbe, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Dann werden die Umsätze womöglich umsatzsteuerpflichtig und das Finanzamt macht auf einen Schlag hohe Nachforderungen inklusive Strafzinsen geltend. In schweren Fällen droht obendrein ein Strafverfahren.
Steuerfahnder kontrollieren den Online-Handel laut WWS immer strenger. Mit moderner Prüfsoftware suchen sie auf Handelsplattformen nach Schwarzhändlern. Neben gewerblichen Akteuren nehmen die Fahnder auch umsatzstarke Privatverkäufer unter die Lupe. „Steuerfahndern bleibt kaum etwas verborgen“, betont Steuerberaterin Martina Dapper von der WWS. „Besteht der Verdacht auf Schwarzhandel, können die Beamten bei den Portalbetreibern detaillierte Auskünfte einfordern.“ Sie haben nicht nur Zugriff auf Daten von bestehenden, sondern auch von gelöschten Accounts. Durch eine Weiterleitung an die zuständigen Finanzämter wird schnell klar, ob es sich um schwarze Umsätze handelt.
Es existieren keine eindeutigen Kriterien wie eine Umsatzgrenze
Viele private Online-Verkäufer unterschätzen das Thema Umsatzsteuer. Wo aber verläuft die Trennlinie zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit online? Es existieren keine eindeutigen Kriterien wie etwa eine Umsatz- oder Gewinngrenze. Die Finanzverwaltung entscheidet aufgrund der Gesamtverhältnisse im Einzelfall. Die Rechtsprechung geht von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, wenn viele Gegenstände nachhaltig, planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand verkauft werden. Internetnutzer müssen vor allem aufpassen, wenn sie regelmäßig hohe Umsätze tätigen und dabei gleichartige oder neu gekaufte Produkte veräußern. Bereits 40 Verkaufsangebote in einem Zeitraum von fünf Monaten können die Finanzbehörden als Indiz für unternehmerische Aktivitäten deuten.
„Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist umsatzsteuerlich nicht relevant“, sagt Dapper. „Ebenso ist es unerheblich, wenn Gegenstände ursprünglich nicht mit Verkaufsabsicht erworben wurden.“ Private Online-Verkäufer sollten frühzeitig abklären, ob ihre Verkaufsvorhaben als unternehmerische Tätigkeit gewertet werden können. Wer die maßgeblichen Kriterien erfüllt, sollte entweder seine Verkäufe einschränken oder vorsichtshalber ein Gewerbe anmelden.
Sämtliche Verkäufe auf allen Plattformen sind relevant
Eine vom Finanzamt festgestellte Unternehmereigenschaft betrifft alle Verkaufsaktivitäten. Dann sind sämtliche Verkäufe auf allen Handelsplattformen unter allen Benutzernamen umsatzsteuerlich relevant. Gleiches gilt auch für Veräußerungen außerhalb des Internets. „Enepaare etwa sollten ihre Verkaufsaktivitäten strikt trennen“, rät die WWS- Beraterin. Dazu gehört vor allem die Einrichtung von separaten Benutzerkonten. So lässt sich vermeiden, dass Partnern Verkäufe des anderen zugerechnet werden und dadurch die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit schneller überschritten wird. Zudem kann jeder Einzelne den Freibetrag für die Unternehmenssteuer ausschöpfen. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze von bis zu 50 000 Euro im laufenden Kalenderjahr und 17 500 Euro im Vorjahr steuerbefreit.
Einspruch
Geht das Finanzamt von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, können sich Steuerzahler zur Wehr setzen. Dazu müssen sie den Umfang ihrer Aktivitäten überprüfbar darlegen. Andernfalls wird das Finanzamt den erzielten Gewinn schätzen - was laut der Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach für den Steuerpflichtigen meist unvorteilhaft ist. „Wer regelmäßig online Sachen verkauft, sollte alle Aktivitäten systematisch dokumentieren", rät WWS-Beraterin Martina Dapper. So lässt sich ein Anfangsverdacht der Finanzbehörden besser entkräften.
Quelle: Westdeutsche Zeitung
Korrespondenz mit:
Auf dem neuesten Stand
Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus
Wirtschaftsprüfung ›
Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.
Steuerberatung ›
Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.
Rechtsberatung ›
Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.