03.2016

Für Online-Verkäufe gibt es Grenzen

Finanzämter verstärken ihre Aktivitäten gegen Steuersünder im Netz. Immer öfter geraten Privatleute in den Fokus.

Mönchengladbach. Der Handel auf digitalen Flohmärkten wie Ebay boomt. Auch das Finanz­amt möchte bei den Geschäf­ten mit verdienen. Wer nur ge­legentlich private Gegenstän­de wie Hausrat oder Kleidung online verkauft, braucht den Fiskus nicht zu fürchten. Wird jedoch Internethandel regel­mäßig und nicht nur mit per­sönlichen Sachen betrieben, werden die Finanzbehörden schnell misstrauisch. Leicht überschreiten rege Privatver­käufer die Schwelle zum Ge­werbe, warnt die Wirtschafts­kanzlei WWS aus Mönchen­gladbach. Dann werden die Umsätze womöglich umsatz­steuerpflichtig und das Finanz­amt macht auf einen Schlag hohe Nachforderungen inklu­sive Strafzinsen geltend. In schweren Fällen droht oben­drein ein Strafverfahren.

Steuerfahnder kontrollie­ren den Online-Handel laut WWS immer strenger. Mit mo­derner Prüfsoftware suchen sie auf Handelsplattformen nach Schwarzhändlern. Neben gewerblichen Akteuren neh­men die Fahnder auch umsatzstarke Privatverkäufer unter die Lupe. „Steuerfahndern bleibt kaum etwas verborgen“, betont Steuerberaterin Marti­na Dapper von der WWS. „Be­steht der Verdacht auf Schwarzhandel, können die Beamten bei den Portalbetrei­bern detaillierte Auskünfte einfordern.“ Sie haben nicht nur Zugriff auf Daten von be­stehenden, sondern auch von gelöschten Accounts. Durch eine Weiterleitung an die zu­ständigen Finanzämter wird schnell klar, ob es sich um schwarze Umsätze handelt.

Es existieren keine eindeutigen Kriterien wie eine Umsatzgrenze

Viele private Online-Verkäufer unterschätzen das Thema Um­satzsteuer. Wo aber verläuft die Trennlinie zwischen priva­ter und unternehmerischer Tätigkeit online? Es existieren keine eindeutigen Kriterien wie etwa eine Umsatz- oder Gewinngrenze. Die Finanzver­waltung entscheidet aufgrund der Gesamtverhältnisse im Einzelfall. Die Rechtsprechung geht von einer unternehmeri­schen Tätigkeit aus, wenn viele Gegenstände nachhaltig, plan­mäßig, wiederholt und mit er­heblichem Organisationsauf­wand verkauft werden. Inter­netnutzer müssen vor allem aufpassen, wenn sie regelmä­ßig hohe Umsätze tätigen und dabei gleichartige oder neu ge­kaufte Produkte veräußern. Bereits 40 Verkaufsangebote in einem Zeitraum von fünf Mo­naten können die Finanzbe­hörden als Indiz für unterneh­merische Aktivitäten deuten.

„Eine fehlende Gewinnerzie­lungsabsicht ist umsatzsteuer­lich nicht relevant“, sagt Dap­per. „Ebenso ist es unerheb­lich, wenn Gegenstände ur­sprünglich nicht mit Verkaufs­absicht erworben wurden.“ Private Online-Verkäufer soll­ten frühzeitig abklären, ob ihre Verkaufsvorhaben als unter­nehmerische Tätigkeit gewer­tet werden können. Wer die maßgeblichen Kriterien er­füllt, sollte entweder seine Verkäufe einschränken oder vorsichtshalber ein Gewerbe anmelden.

Sämtliche Verkäufe auf allen Plattformen sind relevant

Eine vom Finanzamt festge­stellte Unternehmereigen­schaft betrifft alle Verkaufsaktivitäten. Dann sind sämtliche Verkäufe auf allen Handels­plattformen unter allen Benut­zernamen umsatzsteuerlich relevant. Gleiches gilt auch für Veräußerungen außerhalb des Internets. „Enepaare etwa soll­ten ihre Verkaufsaktivitäten strikt trennen“, rät die WWS- Beraterin. Dazu gehört vor al­lem die Einrichtung von sepa­raten Benutzerkonten. So lässt sich vermeiden, dass Partnern Verkäufe des anderen zuge­rechnet werden und dadurch die Schwelle zur unternehme­rischen Tätigkeit schneller überschritten wird. Zudem kann jeder Einzelne den Frei­betrag für die Unternehmens­steuer ausschöpfen. Im Rah­men der Kleinunternehmerre­gelung sind Umsätze von bis zu 50 000 Euro im laufenden Ka­lenderjahr und 17 500 Euro im Vorjahr steuerbefreit.

Einspruch

Geht das Finanzamt von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, können sich Steuer­zahler zur Wehr setzen. Dazu müssen sie den Umfang ihrer Aktivitäten überprüfbar darlegen. Andernfalls wird das Finanzamt den erzielten Gewinn schätzen - was laut der Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach für den Steuerpflichtigen meist unvorteilhaft ist. „Wer regelmäßig online Sachen verkauft, sollte alle Aktivitäten systematisch doku­mentieren", rät WWS-Beraterin Martina Dapper. So lässt sich ein Anfangsverdacht der Finanzbehörden besser entkräften.

 

Quelle: Westdeutsche Zeitung

Korrespondenz mit:

Martina Dapper
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-114
Fax: 02166 971-123
E-Mail: mdapper@wws-mg.de

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