12.2017

Einrichtung bald unbegrenzt absetzbar?

Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung. Eine beruflich bedingte Zweitwohnung ist für Pendler ein erheblicher Kostenfaktor. Jetzt könnte sich die Möglichkeit eröffnen, mehr von diesen Ausgaben in Abzug zu bringen. Steuerberaterin Annegret Hostrup-Dille erläutert, warum.

Immer mehr Berufstätige müssen sehr weite Anfahrts­wege in Kauf nehmen, um zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen. Um sich diese Extrem-Pendelei zu ersparen, nehmen sich immer mehr von ihnen eine Zweitwoh­nung. Die Kosten dafür sind im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar, wenn auch nur in begrenzter Höhe. So greift der Fiskus Arbeitnehmern und Selbstständigen unter anderem bei den Unter­kunftskosten unter die Arme. Monatlich lassen sich so bis zu 1.000 Euro der Aufwendungen für eine Zweit­wohnung steuerlich absetzen. Bei Mietwohnungen akzeptiert das Finanzamt nicht nur die Miete, sondern unter anderem auch Betriebs-, Renovierungs- und Reinigungskosten. Handelt es sich um Wohneigentum, kommen die Gebäudeabschreibung und die Finanzie­rungskosten noch hinzu.

Neues Urteil eröffnet Optionen

Derzeit gehen die Finanzämter noch davon aus, dass auch die Kosten für Einrichtung und Hausrat unter den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro fallen. Das sieht das Finanzgericht Düsseldorf anders. In einem aktuellen Urteil (Az. 13 K 1216/16 E) vertreten die Richter die Ansicht, dass diese Kosten in unbegrenzter Höhe abzugsfähig sein müssen, da sie keine Unter­kunftskosten darstellen.

Abzug beantragen und Einspruch einlegen

Gegen den Richterspruch ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Betroffene sollten bis zur abschließenden Entscheidung den Steuerabzug für alle sonstigen notwendigen Aufwen­dungen beantragen, auch wenn sie damit das monatliche Limit von 1.000 Euro überschreiten. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, empfiehlt es sich, mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantra­gen. So kann man gegebenenfalls von einem steuer­zahlerfreundlichen Urteil in letzter Instanz profitieren.

Risiken stets im Blick haben

Wie auch immer der BFH in dieser Sache entscheidet: Berufspendler sollten grundsätzlich immer die Risiko­faktoren für die Anerkennung einer doppelten Haus­haltsführung im Blick haben beziehungsweise kompe­tenten Rat einholen. Denn Gesetzgeber und Rechtspre­chung verschärfen zunehmend die Voraussetzungen.

Eine für ein Steuerjahr anerkannte doppelte Haushalts­führung kann bei gleichen Rahmenbedingungen auf Seiten des Berufspendlers, aber geänderter Recht­sprechung oder Gesetzgebung im nächsten Steuerjahr hinfällig sein. Wird der Werbungskostenabzug wider Erwarten nicht anerkannt oder geht ein bestehender verloren, entsteht bei der Finanzierung der Zweitwoh­nung schnell eine schmerzliche Lücke.

Quelle: Nahdran

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Annegret Hostrup-Dille
Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin

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