01.2017
Ein Homeoffice will gut geplant sein
Von Heimarbeitsplätzen können Arbeitnehmer und -geber gleichermaßen profitieren. Jedoch lauern hier rechtliche Fallstricke. Abhilfe schaffen sorgfältig ausgearbeitete Vereinbarungen.
Das Arbeiten außerhalb der Firma wird immer beliebter. Laut einer aktuellen Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung (Ifo) lassen rund 40 Prozent der deutschen Unternehmen ihre Mitarbeiter ganz oder teilweise in den eigenen vier Wänden arbeiten - Tendenz steigend. Grundlage ist in der Regel eine Vereinbarung, die alle Rechte und Pflichten am Heimarbeitsplatz festlegt. Doch viele Home- office-Vereinbarungen sind lückenhaft und bieten unnötigen Interpretationsspielraum. Unternehmen sollten alle Regelungen unter die Lupe nehmen und gegebenenfalls nachbessern.
Eine Homeoffice-Tätigkeit erfordert eine spezielle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es muss nicht immer ein umfassendes Vertragswerk sein. Führt der Arbeitnehmer von zu Hause gelegentlich geschäftliche Telefonate, kann eine mündliche Absprache ausreichen. Sind feste Einsatzzeiten in den eigenen vier Wänden vorgesehen, sollte die Vereinbarung jedoch immer schriftlich erfolgen - entweder direkt im Arbeitsvertrag oder als separate Zusatzvereinbarung.
Mit klaren Regelungen lassen sich viele Stolperfallen umgehen. Der Vertrag sollte etwa festlegen, an wie vielen Tagen pro Woche zu Hause gearbeitet wird und welche Pausenzeiten gelten. Er sollte klarstellen, wie die Arbeitszeit erfasst wird und unter welchen Umständen vergütete Mehrarbeit zulässig ist. Überstunden sollten nur nach vorheriger Absprache erfolgen können. Zudem ist zu vereinbaren, welche Kosten der Arbeitgeber für IT, Telefon- und Internetanschluss übernimmt - und ob und in welchem Umfang er Zugang zum Heimarbeitsplatz erhält.
Wichtig ist auch, wie eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Einseitige Vereinbarungen zum Vorteil des Unternehmens sind schnell unwirksam. Laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 12 Sa 505/14) ist die Kündigung einer Homeoffice-Regelung ungültig, wenn sie auf einer einseitig vom Arbeitgeber formulierten allgemeinen Vertragsbedingung beruht, deren Widerrufsklausel die Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt. Das gilt selbst, wenn der Arbeitgeber die verfraglich vereinbarte Widerrufs- und Kündigungsfrist einhält.
Unternehmen sollten Homeoffice- Vereinbarungen auf Augenhöhe aushandeln und Vorschläge des Arbeitnehmers einbeziehen. Sie sollten gemeinsam einen Beispielkatalog für die Fälle fixieren, in denen sich beide mit der Beendigung der Heimarbeit einverstanden erklären. Dazu zählen etwa betriebliche Umstrukturierungen, Projektarbeiten oder andere Kundenbetreuungssituationen, die eine dauerhafte Präsenz des Arbeitnehmers im Betrieb erfordern.
Wesentlich ist außerdem, die Beteiligung des Mitarbeiters zu dokumentieren. Das kann durch die Zusendung der Vereinbarung per E-Mail erfolgen, in der der Arbeitnehmer aufgefordert wird, die Regelungen um seine Vorstellungen zu ergänzen. In einem Gespräch sollten die einzelnen Punkte final abgestimmt und anhand eines Gesprächsprotokolls die Entwicklungsschritte der Vereinbarung festgehalten werden. Aber selbst bei einer solchen Herangehensweise tragen Arbeitgeber ein Restrisiko. Aufgrund des Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses können Arbeitsgerichte ein Verhandeln auf Augenhöhe verneinen. Hier bleibt Unternehmen unter Umständen nur der Weg einer Änderungskündigung, um die Heimarbeit zu beenden. Ein Erfolg ist jedoch nicht garantiert, da gegebenenfalls Kündigungsschutz besteht. Grundsätzlich gilt: Je ausgewogener der Vertrag ist, desto geringer ist das Konfliktpotenzial.
Auch versicherungsrechtliche Aspekte können berücksichtigt werden. Über die gesetzliche Unfallversicherung sind nur Unfälle direkt am heimischen Arbeitsplatz abgedeckt. Laut Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 5/15 R) ist jedoch der Weg vom Homeoffice in andere Räumlichkeiten, etwa zur Küche, nicht versichert. Wer als Arbeitnehmer auf dem Weg ins Büro bisher sein Kind in den Kindergarten gebracht hat, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Auf dem Weg zum oder vom Kindergarten zurück ins Homeoffice besteht der Versicherungsschutz nicht. Laut Sozialgericht Hannover (Az.: S 22 U 1/15) handelt es sich nicht um einen versicherten Weg von der oder zur Arbeitsstätte. Die Parteien sollten daher sicherstellen, dass der verbleibende Versicherungsschutz ausreichend ist.
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