02.2019

Die steuerfreie Zusatzkrankenversicherung

Viele Arztpraxen sichern ihre Mitarbeiter mit sogenannten Zukunftssicherungs-leistungen gegen allerlei Ungemach ab. Damit solche Gehaltsextras auch steuerfrei bleiben, kommt es auf die richtige vertragliche Gestaltung an.

Auf der Suche nach ge­eigneten Leistungsanreizen für Mitarbeiter, so­genannten Incentives, setzen viele Arztpraxen auf attrakti­ve Gehaltsextras. Gleicherma­ßen beliebt wie sinnvoll sind Zu­kunftssicherungsleistungen, die Arbeitnehmern oder deren Angehörigen bei Krankheit, Invalidität oder To­desfällen helfen. Die aktuelle Rechtsprechung konkretisiert, wie Unternehmen und Arztpra­xen solche Leistungen steuer- und abgabenfrei gewähren können. Verantwortliche sollten bei der vertraglichen Gestaltung von Zukunftssiche­rungsleistungen die steuerrechtlichen Vorgaben genau im Blick haben. Ansonsten kann die Zu­wendung bei einer Betriebsprüfung womög­lich für einen schalen Nachgeschmack sorgen.

Wo liegen die steuerfreien Grenzen?

Arztpraxen haben beim Thema Incentives die Qual der Wahl. Für viele ist ein wichtiges Aus­wahlkriterium, ob Gehaltsextras bei Mitarbei­tern ohne Abzüge ankommen. Dies hängt sowohl von der gewährten Zuwendung als auch von der vertraglichen Gestaltung ab. Geldprämi­en etwa sind immer steuerpflichtig, sie gelten für den Fiskus als Arbeitslohn. Barzuschüsse zu sogenannten begünstigten Leistungen hinge­gen können unter bestimmten Voraussetzun­gen steuer- und abgabenfrei sein. Dazu zählen etwa Kurse im Rahmen der betrieblichen Ge­sundheitsvorsorge oder der Kitaplatz der Kinder.

Auch Sachleistungen können Praxisinhaber brutto für netto gewähren, allerdings nur in­nerhalb enger Grenzen. Der Wert von Geschen­ken zu besonderen Anlässen wie Geburtsta­gen oder Jubiläen darf 6o Euro pro Anlass und Empfänger nicht übersteigen. Bei allen ande­ren Sachbezügen besteht eine Freigrenze von monatlich 44 Euro. Eine Ausnahme — die in Arztpraxen jedoch eher nicht zur Anwendung kommt — macht der Fiskus bei Sachzuwendun­gen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt. Hier gilt eine Freigrenze von 8o Euro im Kalenderjahr.

In welche Kategorie fällt eine Zusatzkrankenversicherung?

Für den Fiskus kann sie sowohl eine Geld-, als auch eine Sachleistung sein. Was den Ausschlag in die eine oder andere Richtung gibt, zeigen zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (Az.VI R 13/16; Az.VI R 16/17): Die Richter gehen davon aus, dass Leistungen, die Arbeitnehmer oder deren Angehörige bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod absichern, ein steuerbe­günstigter Sachbezug sein können. Vorausset­zung ist jedoch, dass Mitarbeiter auf arbeits­vertraglicher Grundlage nur die Sache selbst — also den Versicherungsschutz — in Anspruch nehmen können.

Haben sie hingegen die Möglichkeit, sich den Gegenwert der Versicherung alternativ auch auszahlen zu lassen, liegt immer ein steuer­- und abgabenpflichtiger Barlohn vor. Arztpra­xen sollten sicherstellen, dass sie bei der Ver­tragsgestaltung die steuerlichen Fallstricke kennen und umgehen. In Zweifelsfällen soll­ten Personalverantwortliche sicherheitshalber fachlichen Rat einholen. Zudem ist es wich­tig, Beitragsbescheide der Versicherung und die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter immer zusammen mit den Lohn­unterlagen aufzubewahren. So lassen sich später Einwände von Finanzbeamten leich­ter entkräften.

Wie sollten Arztpraxen Zukunftssicherungsleistungen vertraglich vereinbaren?

Das Finanzamt erkennt einen Sachlohn nur dann an, wenn der Arbeitnehmer durch die Beitrags­leistungen des Arbeitgebers einen unentzieh­baren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz hat. Arbeitgeber gewährleisten dies, indem der Anspruch klar im Arbeitsvertrag verankert ist. Sie können bei existierenden Arbeitsverträgen auch eine entsprechende Zusatzvereinbarung abschließen. Wichtig ist dabei eine Regelung, dass die Beiträge für die Versicherungspolice ausschließlich an den Versiche­rer fließen. Überweisen Firmen oder Praxisinhaber Geld an Mit­arbeiter, womit diese selbst ei­ne Police abschließen können, geht der Steuervorteil verloren.

Vorsicht bei der Beitragshöhe!

Die monatliche Freigrenze von 44 Euro pro Mitarbeiter muss für alle gewähr­ten Sachbezüge eingehalten werden. Wird das Limit überschritten, sind auf den Gesamtbe­trag Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Heben Versicherungsbeiträge die Gesamtsum­me in die Nähe der Freigrenze, kann schon eine leichte Beitragserhöhung kritisch sein. Perso­nalverantwortliche sollten daher auf Nummer sicher gehen und den Freibetrag nicht kom­plett ausschöpfen.

Übersteigt die Summe der Sachleistungen pro Kopf monatlich 44 Euro, können die Zuwen­dungen für den Mitarbeiter selbst trotzdem steuerfrei bleiben. Dazu müssen Arbeitgeber jedoch die Pauschalbesteuerung in Höhe von 3o% wählen. Das Wahlrecht kann im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt werden, allerdings ist die Entscheidung einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewähr­ten Zuwendungen und alle Arbeitnehmer bin­dend. Voraussetzung ist, dass die Summe der Aufwendungen je Mitarbeiter und Kalender­jahr maximal 10.000 Euro beträgt. Grundsätz­lich gilt: Um böse Überraschungen zu vermei­den sollten Arbeitgeber alle Sachbezüge im Lohnkonto der versicherten Mitarbeiter als solche kennzeichnen. Zudem ist es wichtig, dass Arbeitgeber in den Lohnsteuerbeschei­nigungen der Arbeitnehmer derlei Bezüge eindeutig als Zukunftssicherungsleistungen ausweisen.

Quelle: Der Allgemeinarzt

Korrespondenz mit:

David Bochmann
Steuerberater
Tel.: 02153 9777-0
Fax: 02153 9777-33
E-Mail: dbochmann[at]wws-ne.de

Zurück

Auf dem neuesten Stand

Unser Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus

Wirtschaftsprüfung ›

Wirtschaftsprüfung

Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.

Steuerberatung ›

Steuerberatung

Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.

Rechtsberatung ›

Rechtsberatung

Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.

Kanzleizeitschrift

Laden Sie sich hier unsere aktuelle Kanzleizeitschrift "WegWeiSer" herunter.

Archiv