Die klassischen Ziele des Unternehmertestaments bestehen sowohl in der Sicherung der Unternehmensfortführung als auch in der wirtschaftlichen Absicherung der Familie. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Unternehmensnachfolger noch gar nicht feststeht, beispielsweise weil die Kinder noch zu jung sind, um ihre Eignung als Nachfolger zu beurteilen. Daher kommt der rechtssicheren und strategischen Gestaltung des Unternehmertestaments besondere Bedeutung zu.
Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Und so erstrebenswert eine lebzeitige Unternehmensnachfolge auch ist, sie lässt sich nicht von heute auf morgen erledigen. Sie bildet vielmehr einen längeren Prozess, in dessen Verlauf die Unwägbarkeiten des Lebens auch noch kurz vor dem Ziel den Weg verstellen können. Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind auch Unternehmer nicht gefeit. Eine angemessene Vorsorge ist daher unabdingbar. Sie schließt selbstverständlich auch ein sinnvolles Unternehmertestament mit ein.
Die klassischen Ziele des Unternehmertestaments bestehen sowohl in der Sicherung der Unternehmensfortführung als auch in der wirtschaftlichen Absicherung der Familie. Gleichzeitig gilt es, etwaige Ausgleichs-, Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche zu begrenzen und auch die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten. Hier besteht das Risiko, dass (fiktive) steuerliche Zwangsentnahmen ausgelöst und hierdurch ungewollt stille Reserven aufgedeckt werden, die dann versteuert werden müssen. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob für das Unternehmensvermögen auch die erbschaftsteuerrechtlichen Privilegien für Produktivvermögen (§ 13a, b und 19 ErbStG) in Anspruch genommen werden können.
„Insoweit ist es oft günstig, den Unternehmensnachfolger zum Alleinerben zu bestimmen und andere Familienangehörige oder Dritte mit Vermächtnissen zu bedenken. Insoweit kommt sowohl die Zuwendung bestimmter Gegenstände, beispielsweise Immobilien, in Betracht, als auch die Anordnung sogenannter Rentenvermächtnisse, aufgrund derer dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf regelmäßige Zahlungen zusteht. Auch der Nießbrauch an Immobilien oder Unternehmen kann Gegenstand einer Vermächtnisanordnung sein. Soll der Vermächtnisnehmer zusätzlich abgesichert werden, kann dies durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung geschehen“, sagt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (www.wws-gruppe.de).
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Unternehmensnachfolger noch gar nicht feststeht, beispielsweise weil die Kinder noch zu jung sind, um ihre Eignung als Nachfolger zu beurteilen. In solchen Fällen darf auf keinen Fall die Auswahl des Erben einem Dritten überlassen werden. Denn gemäß § 2065 Abs. 2 BGB sind Erbeinsetzungen, bei denen die Person des Erben durch eine (wenigstens teilweise) willkürliche Entscheidung eines Dritten bestimmt wird, unwirksam. Folge ist dann der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge und somit in vielen Fällen eine Zersplitterung des Unternehmens. Das muss unbedingt vermieden werden. In solchen Konstellationen ist es daher sinnvoller, einen Erben sozusagen als Interim-Unternehmer vorzusehen und ein erst später anfallendes Vermächtnis zu Gunsten des ultimativen Unternehmensnachfolgers vorzusehen. Dessen Person kann dann ohne Weiteres durch einen Dritten, beispielsweise einen Testamentsvollstrecker, anhand vom Erblasser vorgegebener Kriterien bestimmt werden. In Betracht kommt ggf. auch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Diese bewirkt, dass der als Vorerbe Eingesetzte nur „Erbe auf Zeit“ ist und das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen (also auch das Unternehmen) bei Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben herausgeben muss.
Ebenso betont Dr. Stephanie Thomas: „Gerade bei Familienunternehmen spielen auch emotionale und familiäre Aspekte eine große Rolle. Die Zuweisung von Unternehmensanteilen kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen, insbesondere wenn nicht alle Familienmitglieder im Unternehmen tätig sind oder wenn die Interessen hinsichtlich der Unternehmensführung auseinandergehen. Hier sind diplomatisches Geschick und oft auch ein externer Mediator erforderlich, um eine gerechte und für alle akzeptable Lösung zu finden.“
Um sicherzugehen, dass die gewünschten testamentarischen Regelungen vollständig sind und im konkreten Fall auch tatsächlich die beabsichtigte rechtliche und steuerliche Wirkung entfalten können, ist es unerlässlich, vor dem Entwurf des Testaments die Ausgangslage genau zu analysieren. Hierbei spielt nicht nur die persönliche Situation des Erblassers sowie sein Familien- und Güterstand eine Rolle, sondern auch der Bestand und die Struktur seines Vermögens. Gerade Vermögenswerte im Ausland können zusätzlichen Gestaltungsaufwand erforderlich machen. Außerdem ist im Unternehmensbereich eine genaue Überprüfung der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten angezeigt, da diese den erbrechtlichen Handlungsspielraum mitunter immens einschränken.
Quelle: PT-Magazin
Korrespondenz mit:
Dr. Stephanie Thomas
Geschäftsführerin,
Rechtsanwältin,
Steuerberaterin,
Fachanwältin für Steuerrecht
Beruflicher Werdegang
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Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Würzburg |
2003 - 2005 |
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