04.2020

Das sollten Berater über gemeinnützige Stiftungen wissen

Bei vielen Vermögenden bildet sich mehr und mehr der Wunsch heraus, etwas Gutes mit dem Vermögen zu tun und etwas Bleibendes zu schaffen. Daher rückt die gemeinnützige Stiftung als Gestaltungsinstrument der Vermögensnachfolge in den Fokus. Sehr wichtig dabei ist die Klärung der Gemeinnützigkeit.

Vermögensverwalter und Finanzberater sind in der Regel so etwas wie der Trusted Advisor, also der vertraute Berater, ihrer Kunden. Sie wissen über alle Vermögensangelegenheiten Bescheid, kennen die finanziellen Wünsche und familiären Konstellationen der Kunden – und werden dementsprechend regelmäßig auch in die Planungen hinsichtlich der Vermögensnachfolge eingebunden. Daher begleiten sie die Mandanten, neben Steuerberater und Rechtsanwalt, im Sinne der Finanzplanung bei der Entscheidung, wer welchen Teil des Vermögens (sei es lebzeitig oder nach dem Tod) erhalten soll.

Immer öfter entwickelt sich daraus der Wunsch, etwas Gutes mit dem Vermögen zu tun und etwas Bleibendes zu schaffen. Daher rückt die gemeinnützige Stiftung als Gestaltungsinstrument der Vermögensnachfolge bei vermögenden Privatpersonen verstärkt in den Fokus. Der Begriff der „gemeinnützigen Stiftung“ meint im Wesentlichen Stiftungen, die im Sinne von § 51 ff. Abgabenordnung steuerbegünstigt sind, also gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Anerkennung der Steuerbegünstigung durch die Gemeinnützigkeit erfolgt durch die Finanzbehörden. Steuerbegünstigte Stiftungen sind auch berechtigt, Spenden entgegen zu nehmen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen

„Stiftungen sind ein modernes Mittel, um mit privatem Vermögen gesellschaftliche Veränderungen bewirken zu können. Dabei liegt der Reiz für die Stifterin oder den Stifter darin, eine nach ihren Vorstellungen sinnvolle Organisation gestalten zu können, um einen Zweck zu erfüllen, der ihnen besonders am Herzen liegt. Die Gründe, eine Stiftung errichten zu wollen, sind vielfältig. Spricht man mit Stifterinnen und Stiftern, ist es meist der Wunsch, etwas bewegen zu wollen, der Gesellschaft etwas zurückgeben zu wollen oder weil die persönliche Betroffenheit von einer Krankheit oder von einem gesellschaftlichen Missstand zum Handeln herausfordert.“ So beschreibt der Bundesverband Deutscher Stiftungen den Ansatz vieler Menschen, eine gemeinnützige Stiftung zu errichten. 95 Prozent der Stiftungen in Deutschland verfolgen übrigens einen gemeinnützigen Zweck.

Für die Stiftungsgründung muss der Stifter zunächst ein sogenanntes Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Darin bekundet er seinen Willen, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen und regelt die nähere Ausgestaltung der Stiftung, beispielsweise ihren genauen Zweck, die Anzahl der Organe und ihre Aufgaben etc. Erst nach Freigabe der Stiftungsaufsicht entsteht dann eine rechtsfähige Stiftung, die ihre gemeinnützige Arbeit aufnehmen kann.

Gemeinnützigkeit genau prüfen

Wichtig ist, dass die Gemeinnützigkeit wirklich von den Finanzbehörden anerkannt wird. Gemeinnützigkeit liegt immer dann vor (§ 52 Abgabenordnung), wenn die Tätigkeit einer Stiftung darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu gehören beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Religion, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe oder auch die Förderung von Kunst und Kultur. Zugleich heißt es auch: „Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.“

Das ist die grundlegende Arbeit in der Vorbereitungsphase der Stiftungsgründung und muss zwingend von einem Fachmann gestaltet werden. Passiert bei der Strukturierung ein Fehler, kann das zu einem Problem werden. Denn erkennt die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit nicht an, können keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Das geht dann so weit, dass nicht einmal Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können. Ebenso können die Stifter ihre Dotierung in solchen Fällen nicht steuerlich anerkennen lassen.

Steuerlast kann sehr erheblich reduziert werden

Dabei ist gerade die steuerliche Anerkennung der Dotierung ein finanziell wesentlicher Aspekt. Bei der Neugründung der Stiftung und dann alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das bedeutet: Die lebzeitige Gründung einer Stiftung kann je nach finanzieller Ausstattung dazu führen, dass die Steuerlast sehr erheblich reduziert wird.

Dazu kommt ein interessanter Aspekt für Erben: Wird ererbtes Vermögen binnen 24 Monaten in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht, kann sich der Erbe von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Das ist gerade bei größeren Vermögen ein hochinteressantes Instrument für Nachfolger, um beispielsweise den Willen den Eltern umzusetzen oder auch im Rahmen der Vermögensübertragung einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen und zugleich eine potenziell hohe Erbschaftsteuerlast zu vermeiden.

Es ist Aufgabe des Steuerberaters, eine rechtssichere und steuerlich optimale Struktur zu erarbeiten und vorab alle potenziellen Szenarien durchzuspielen. Natürlich ist die gemeinnützige Stiftung kein Steuersparmodelle in erster Linie, sondern ein interessantes Werkzeug dafür, Vermögen sinnvoll für die Zukunft zu erhalten und für einen bestimmten Zweck nutzbar zu machen. Aber es ist eben auch im Rahmen aller Diskussionen um die Vermögensnachfolge eine wesentliche, strategische Gestaltungsmöglichkeit.

Daher sollten Vermögensverwalter und Finanzberater die gemeinnützige Stiftung im Hinterkopf behalten und gezielt einsetzen. Denn für sie eröffnet sich natürlich bei einer solchen Stiftungsgründung immer die Möglichkeit, das Stiftungsvermögen zu verwalten. Und sie können einen strategisch sinnvollen Rat geben, der beim Mandanten und potenziellen Stifter einen guten Eindruck macht.

Quelle: finanzwelt

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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