Die Corona-Prämie kann von jedem Arbeitgeber ohne Abgabeverpflichtung gezahlt werden. Diese Regelung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Gesetzgeber hat die Pfändbarkeit für Arbeitnehmer von Pflegeeinrichtungen untersagt. Derzeit beschäftigt die Pfändbarkeit dieser Gelder in anderen Wirtschaftsbranchen mehrere Amtsgerichte.
Bereits in der Anfangszeit der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei auszahlen können („Corona-Zulage“ oder „Corona-Prämie“). Damit soll den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben werden, die Leistung und das besondere Engagement der Mitarbeiter während der Corona-Krise finanziell zu honorieren. Nun wurde die Frist – im Rahmen des Jahressteuergesetzes – bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
„Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Corona-Prämie ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt“, erklärt Dr. Axel Knoth, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei der multidisziplinären WWS-Gruppe in Mönchengladbach.
Zu beachten ist: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass Arbeitgeber steuerfreie Corona-Prämien doppelt auszahlen dürfen. Wer also einem Beschäftigten bereits in 2020 eine Corona-Prämie steuerfrei zukommen ließ, darf demselben Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte 2021 nicht nochmals eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Mit der Fristverlängerung wird lediglich der Zeitraum für die Gewährung der Corona-Sonderzahlung gestreckt.
Die Corona-Prämie ist nicht branchengebunden. Sie kann von jedem Arbeitgeber ohne Abgabeverpflichtung gezahlt werden. Pflegeeinrichtungen nach § 150a SGB XI (Sozialgesetzbuch) wurden sogar verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung in Form der Corona-Prämie zu zahlen. Der Hintergrund: „Die Bilder der auf dem Balkon klatschenden Bevölkerung als Zeichen der Wertschätzung für das Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zu Beginn der Corona-Pandemie sind allen noch in Erinnerung. Gerade im Bereich der Pflegeberufe sollte auch monetär anerkannt werden, mit welcher erheblicher Mehrbelastung die Mitarbeiter während der Pandemie zu kämpfen haben“, sagt Dr. Axel Knoth.
Dabei wurde auch festgelegt, dass die Corona-Prämie beispielsweise bei Zwangsvollstreckungen nach § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI unpfändbar ist. Für sonstige Berufszweige wurde keine Aussage zur Unpfändbarkeit der Corona-Prämie getroffen. Es gilt die Regel: Einmalige Sozialleistungen sind grundsätzlich unter der Voraussetzung pfändbar, dass die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b ZPO (Zivilprozessordnung). Dabei ist jedoch insbesondere die Zweckbindung der einmaligen Geldleistung zu beachten, die durch die Pfändung nicht vereitelt oder beeinträchtigt werden darf.
Insofern besteht Diskussionsbedarf über die Pfändbarkeit dieser Gelder, betont Dr. Axel Knoth mit Blick auf die Praxis. Das beschäftigt auch mehr und mehr Amtsgerichte, die über die Frage der Pfändbarkeit der Corona-Prämie außerhalb der klaren Regelung des § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI für die Pflegebranche zu entscheiden haben. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass nach der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen „...die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise... geleistet werden“. Die Prämie wird somit zum Zwecke des Ausgleichs der besonderen Belastungen gewährt. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn die Verwendung zur Begleichung für Altschulden genutzt werden müsste. Dies würde eine unbillige Härte darstellt. Das bedeutet: Eine Pfändbarkeit sei daher mit der Zweckbindung der Corona-Prämie unvereinbar. Es bleibt abzuwarten, ob sich diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt.
Quelle: PT-Magazin
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Dr. Axel Knoth
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