04.2019

Bis zu 90 Euro im Monat - Was bei Gutscheinen für Mitarbeiter zu beachten ist

UM ALS ARBEITGEBER attraktiver zu sein, können Unternehmen ihren Mit­arbeitern Rabatte auf eigene Waren oder die anderer Unternehmern gewähren. Welche Sachbezugsfreigrenzen gelten, erklärt Steuerberaterin Jennifer Telle.

Worauf können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Rabatte gewähren?

Das gilt zum einen für Produkte, die das Unternehmen selbst herstellt, zum Beispiel Zangen oder Schraubendreher. Neben solchen Personalrabatten können auch Gutscheine auf Waren oder Dienst­leistungen von externen Unternehmen gewährt werden, also Tank oder Ein­kaufsgutscheine etwa.

Was muss das Unternehmen bei Rabat­ten an die Belegschaft beachten?

Bei Personalrabatten, die aus überwie­gend eigenwirtschaftlichem Verkaufsin­teresse gewahrt werden, kann die Firma Arbeitnehmern Vergünstigungen von jeweils 1.080 Euro pro Jahr einräumen, das sind 90 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag fallen keine Steuern und Sozi­alabgaben an. Das gilt allerdings nicht für Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Mitarbeiter produziert, wie bei­spielsweise Kantinenessen.

Wie viel Preisnachlass akzeptiert das Finanzamt bei Personalrabatten?

Firmen können Mitarbeitern nur Rabatte gewähren, die sie in gleicher Höhe auch unternehmens-fremden Drit­ten einräumen würden. Als Ausgangs­wert akzeptiert der Fiskus 96 Prozent des üblichen Endpreises inklusive Umsatz­steuer. Es gilt der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer den Preisnach-lass erhält.

Auf was muss der Arbeitgeber bei Gewährung von Gutscheinen von exter­nen Unternehmen achten?

Der Fiskus nimmt in der Regel eine Gegenleistung für geleistete Arbeit an, sofern der Arbeitgeber Einfluss auf die Gewährung nimmt, etwa in Form eines Rahmenvertrages mit dem ande­ren Unternehmen. Dann wird aus der Vergünstigung steuerpflichtiger Lohn. Hier liegt die Sachbezugs-freigrenze bei monatlich 44 Euro je Mitarbeiter. An diese Grenze sollte sich der Arbeitgeber unbe-dingt halten, weil die gesamte Zuwendung steuer- und sozialabgabenpflichtig wird, sobald diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird. Für die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze muss der Arbeitgeber zudem arbeitsvertraglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer die Vergünstigung direkt erhalten. Bei Zahlung durch den Arbeitnehmer und eine nachfolgende Erstat­tung durch den Arbeitgeber kann hingegen der Steuervorteil verlorengehen.

Ist zu erwarten, dass sich an der aktuel­len Rechtslage etwas ändert?

Das Finanzgericht Köln hat unlängst entschieden, dass Firmen womöglich auch Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen steu­erfreie Rabatte gewähren können, ohne dass bei den Begünstigten steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht. Jedoch hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Firmen sollten den Ausgang des Verfahrens im Blick behalten.

Quelle: Markt und Mittelstand

Korrespondenz mit:

Jennifer Telle
Steuerberaterin
Tel.: 02166 971-0
Fax: 02166 971-200
E-Mail: jtelle@wws-mg.de

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