04.2013
Betriebsübernahme: Gleicher Firmenname birgt Risiken
Warum die Fortführung eines Geschäftsnamens problematisch werden kann
Es gibt gute Gründe, bei einer Geschäftsübernahme nicht alles zu verändern. Doch je mehr im Außenauftritt gleich bleibt, desto größer sind die Haftungsfallen. Was Erwerber wissen sollten und welche Vorkehrungen ratsam sind. Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht der Kanzlei WWS in Mönchengladbach, gibt Praxistipps.
(...)
Was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich in der Praxis
als äußerst riskant erweisen. Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit
erhöhten Haftungsrisiken verbunden, warnt die Mönchengladbacher
Wirtschaftskanzlei WWS. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in
Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber
selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine
Haftungsgefahr. „Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr
auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird“, warnt
Dr. Stephanie
Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Erwerber laufen Gefahr,
dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers gerade stehen müssen.
(...)
Bei Fortführung des wesentlichen Kerns des übernommenen Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung im Handelsregister eingetragen wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte von der Eintragung Kenntnis hat. „Erwerber sollten schon im ursprünglichen Kaufvertrag auf eine Haftungsbeschränkung bestehen“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „Im Nachhinein ist erfahrungsgemäß kaum mehr eine Haftungsbeschränkung zu erzielen.“
Quelle: GewerbeReport
Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de
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