04.2013

Betriebsübernahme: Gleicher Firmenname birgt Risiken

Warum die Fortführung eines Geschäftsnamens problematisch werden kann

Es gibt gute Gründe, bei einer Geschäftsübernahme nicht alles zu verändern. Doch je mehr im Außenauftritt gleich bleibt, desto größer sind die Haftungsfallen. Was Erwerber wissen sollten und welche Vorkehrungen ratsam sind. Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht der Kanzlei WWS in Mönchengladbach, gibt Praxistipps.

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Was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich in der Praxis als äußerst riskant erweisen. Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine Haftungsgefahr. „Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird“, warnt
Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS.
Erwerber laufen Gefahr, dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers gerade stehen müssen.

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Bei Fortführung des wesentlichen Kerns des übernommenen Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung im Handelsregister eingetragen wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte von der Eintragung Kenntnis hat. „Erwerber sollten schon im ursprünglichen Kaufvertrag auf eine Haftungsbeschränkung bestehen“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „Im Nachhinein ist erfahrungsgemäß kaum mehr eine Haftungsbeschränkung zu erzielen.“

Quelle: GewerbeReport

 

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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