10.2017

Betriebsfeiern: Fiskus sponsert Festivitäten

Noch zwei Monate bis zur Adventszeit. Unternehmer lassen sich Betriebsfeiern wie etwa die Weihnachtsfeier gerne etwas kosten. Festivitäten im Kollegenkreis sind steuer- und beitragsfrei – wenn alle Regeln eingehalten werden. Darauf sollten Unternehmer achten.

Planen Sie schon Ihre betriebliche Weihnachtsfeier? Festivitäten sind schließlich ein wichtiges Instrument, um das Betriebsklima zu fördern. Oft fallen hierfür hohe Summen an, gerade wenn Veranstaltungen in stilvollem Ambiente stattfinden oder auch die Lebenspartner der Mitarbeiter teilnehmen. Das so genannte „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ definiert die steuerlichen Rahmenbedingungen für Betriebsveranstaltungen. Liegen die Kosten über dem zulässigen Freibetrag, hält der Fiskus die Hand auf. Unternehmen sollten sich daher mit den geltenden Vorgaben vertraut machen.

Freibetrag im Blick behalten

Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz ging 2015 eine begriffliche Änderung einher, die es in sich hat. Aus der ehemaligen Freigrenze von 110 Euro wurde ein Freibetrag in gleicher Höhe. Die Zuwendungen unterhalb dieses Freibetrages blieben beim Arbeitnehmer weiterhin steuer- und beitragsfrei. Dies gilt bis heute für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und ist bei jeder Betriebsveranstaltung für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen. Jedoch wurden durch das Gesetz darüber hinaus zwei Urteile des Bundesfinanzhofs ausgehebelt (BFH, Az. VI R 94/10; Az. VI R 7/11) und damit die steuerlich relevanten Kosten erweitert.

Die Folge: Alle Kosten, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung aufwendet, sind beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen. „Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen den einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind, oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung handelt“, sagt Stefan Rattay, Steuerberater der WWS in Aachen. Damit sind einem Arbeitnehmer neben den Kosten für Bewirtung, Speisen oder musikalische Darbietungen auch die Aufwendungen für Räumlichkeiten und Dekoration zuzurechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass Arbeitnehmern auch die anfallenden Kosten für eine Begleitperson als Zuwendungen angerechnet werden.

Erstattung der Reisekosten möglich

Im Vergleich zur früheren Freigrenzenregelung fallen heute deutlich weniger Steuern an, da bei Überschreitung des Freibetrages in Höhe von 110 Euro Steuern nicht mehr auf den Gesamtbetrag fällig werden, sondern nur noch auf die Kosten über dem Freibetrag. Dessen ungeachtet wird der Freibetrag aber deutlich schneller überschritten, da Arbeitnehmern alle Kosten der Veranstaltung sowie die Kosten einer Begleitperson zugerechnet werden müssen.

Wie wird aber ermittelt, ob die Ausgaben innerhalb des Freibetrags liegen? Die Summe der Kosten wird gleichmäßig auf die Gäste aufgeteilt. „Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl stark von den Anmeldungen abweicht“, betont WWS-Steuerberater Rattay. „Dann können vergebliche Aufwendungen wie Speise- und Getränkepauschalen für Nichtanwesende aus der Summe herausgerechnet werden.“ Da es sich bei einer Betriebsveranstaltung um eine beruflich veranlasste Veranstaltung handelt, ist eine Erstattung der Reisekosten im Rahmen der Reisekostenabrechnung denkbar. Die Reisekosten bleiben steuerfrei.

Brutto-Beträge zählen

Für die Berechnung des Freibetrags sind nicht die Netto-Ausgaben, sondern grundsätzlich die Brutto-Beträge maßgeblich. Liegen die Kosten pro Teilnehmer über 110 Euro, wird der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Konsequenz: Der Arbeitgeber muss dann diese Kosten mit 25 Prozent pauschal der Lohnsteuer unterwerfen oder die Ausgaben als zusätzlichen Arbeitslohn mit dem Monatsgehalt abrechnen.

Genaue Teilnehmerliste verhindert böse Überraschungen

Vorsicht ist grundsätzlich bei der Gästeauswahl für eine Betriebsfeier geboten. Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offenstehen. Begrenzte Teilnehmerkreise erkennen die Finanzbehörden nur in Ausnahmefällen an. Möglich sind Feierlichkeiten für bestimmte Abteilungen oder Fachgruppen. Allerdings dürfen einzelne Mitarbeiter keinesfalls bevorteilt oder benachteiligt werden. „Bei Betriebsfeiern mit freien Mitarbeitern oder Geschäftspartnern sieht das Finanzamt besonders genau hin“, mahnt WWS-Experte Rattay. „Ihre Bewirtung ist im Gegensatz zu Angestellten und ihrer persönlichen Begleitung nur eingeschränkt abzugsfähig.“ Unternehmen sollten eine Teilnehmerliste erstellen, die den Status der Gäste aufschlüsselt und ihre Anwesenheit vermerkt. So können Unternehmen unbeschwert feiern und riskieren keine bösen Überraschungen mit den Finanzbehörden. Weihnachten feiern bleibt so auch mit dem Fiskus ein Friedensfest.

Quelle: Handwerk Magazin

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

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